In der Regel muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit der Arbeitgeber kündigen kann. Der Arbeitgeber kann Sie also nicht einfach aus heiterem Himmel entlassen. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, benötigt der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung.
Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Arbeitsrecht zwischen fristlosen Kündigungen und fristgemäßen Kündigungen. Liegt ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vor, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Um fristgemäß beziehungsweise ordentlich zu kündigen, muss diese nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein.
Zu den wichtigen Kündigungsgründen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, gehören unter anderem:
Personenbedingte Kündigungsgründe beziehen sich auf Umstände, die mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängen. Dazu können gehören:
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe beziehen sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers. Hierzu zählen beispielsweise
Betriebsbedingte Gründe für die Kündigung liegen vor, wenn wirtschaftliche oder organisatorische Gründe es erforderlich machen, dass der Betrieb Mitarbeiter entlässt. Zu den Beispielen für betriebsbedingte Kündigungsgründe zählen:
Arbeitnehmer haben das Recht, eine Kündigung anzufechten, wenn sie der Meinung sind, dass diese ungerechtfertigt ist, dass kein Kündigungsgrund vorliegt oder die Kündigungsgründe nicht wahr sind.
Oft lohnt es sich auch, die Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf formelle und inhaltliche Fehler prüfen zu lassen. Denn dieser kann auch einschätzen, ob es sich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen oder eventuell eine Abfindung zu erhalten.
Unabhängig vom Kündigungsgrund ist es bei Kündigungen sehr wichtig, schnell zu handeln: Nach Zugang der Kündigung bleiben nur drei Wochen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gilt die Kündigung in der Regel automatisch als wirksam.
Wer unter besonderem Kündigungsschutz steht, darf nur in wenigen Ausnahmefällen gekündigt werden. Dazu gehören unter anderem Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Diese Personengruppen können nur gekündigt werden, wenn außerordentliche Kündigungsgründe vorliegen. Und auch dann muss die zuständige Behörde erst der Kündigung zustimmen.
Während der Probezeit ist eine Kündigung ohne einen Kündigungsgrund mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Bei einer fristlosen Kündigung in der Probezeit muss ein Kündigungsgrund vorliegen.