Eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einiger strenger Voraussetzungen. Die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung zählt arbeitsrechtlich zu den personenbedingten Kündigungen. Der Kündigungsgrund ist auch nie die Erkrankung an sich, sondern die Auswirkungen der Krankheit auf den betrieblichen Ablauf und den Ausfall der Arbeitskraft.
Kündigungsschutz bei Krankheit
Grundsätzlich stehen Arbeitnehmer in Deutschland unter Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Deshalb ist es auch verboten, jemanden aufgrund einer Krankheit zu kündigen. Auch dann, wenn die Krankheit dazu führt, dass der betroffene Mitarbeiter längere Zeit arbeitsunfähig ist oder seine Arbeitsleistung eingeschränkt ist. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall versuchen, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit innerhalb des Unternehmens anzubieten oder ihn gegebenenfalls in einem anderen Unternehmen unterzubringen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel: So kann eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, und auch durch andere Maßnahmen (wie zum Beispiel eine Anpassung der Arbeitsbedingungen) nicht in der Lage ist, seine Leistung wieder auf ein angemessenes Niveau zu bringen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber allerdings zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu ermöglichen, bevor er die Kündigung aussprechen darf.
Tipp für Gekündigte
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit gekündigt wurden, sollten Sie unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte und Möglichkeiten abzuklären. Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit kann nur in sehr engen Grenzen zulässig sein und muss in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.
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Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigungen.
Damit eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, müssen strenge Kriterien erfüllt werden. Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit „nein" beantworten können, ist die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtens:
1.) Sind betriebliche Abläufe beeinträchtigt?
Um eine krankheitsbedingte Kündigung durchzuführen, muss der Arbeitgeber beweisen können, dass die Erkrankung des Mitarbeiters zu einer starken Beeinträchtigung von betrieblichen Abläufen oder einer erheblichen finanziellen Belastung führt.
Eine starke Beeinträchtigung ist beispielsweise gegeben, wenn die Erkrankung länger als 18 Monate andauert (sogenannte Langzeiterkrankung) oder es bei häufigen Kurzerkrankungen über einen längeren Zeitraum nicht mehr möglich war, der Arbeit regelmäßig nachzukommen. In diesem Fall ist die erste Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt.
2.) Ist es nicht möglich, den Arbeitsplatz leidensgerechter zu gestalten?
Die zweite Voraussetzung für eine Kündigung aus Krankheitsgründen ist, dass die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Ein Arbeitsplatz kann etwa durch Teilzeit-Modelle, die Versetzung in die Tagschicht, höhenverstellbare Schreibtische oder eine stufenweise Wiedereingliederung (zum Beispiel nach dem „Hamburger Modell“) leidensgerecht gestaltet werden.
3.) Ist die Prognose der Krankheit negativ?
Hat der Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose, kann die Erkrankung ein wirksamer Kündigungsgrund werden. Als Negativprognose versteht man, dass der erkrankte Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr den vereinbarten Arbeitspflichten nachkommen kann und auch eine Wiedereingliederung nicht möglich ist. Die Prognose wird durch den Medizinischen Dienst Bund (ehemals Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder einen anderen Arzt attestiert.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann durch den Arbeitnehmer beispielsweise durch seine behandelnden Ärzte bewiesen werden, dass eine positive Gesundheitsprognose für die Zukunft besteht.
Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit
Eine Abfindung ist bei krankheitsbedingten Kündigungen wahrscheinlich, wenn die Kündigung ungerechtfertigt ist oder inhaltliche Fehler beziehungsweise Formfehler enthält. Arbeitnehmer profitieren nach der Probezeit vom Kündigungsschutz und dürfen nicht „einfach so” gekündigt werden. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage zahlt der (ehemalige) Arbeitgeber häufig eine Abfindung.
Ist die Kündigung gerechtfertigt und fehlerfrei, ist eine Abfindung relativ selten. Eine Ausnahme kann in bestimmten Fällen jedoch vorliegen, zum Beispiel wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eine solche Abfindung vorgesehen ist. Es empfiehlt sich in diesem Fall, den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag genau zu prüfen.
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Kündigung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besagt unter anderem, dass das Integrationsamt einer Kündigung erst zustimmen muss. Das gilt selbstverständlich auch, wenn wegen einer Erkrankung gekündigt wird.
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der krankheitsbedingten Kündigung
- Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich bis spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung arbeitsrechtlich beraten lassen. Denn unter Umständen kann gegen die Kündigung rechtlich vorgegangen und mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber eine Abfindung verhandelt werden.
- Neben der Kündigungsprüfung durch einen Anwalt sollten Sie sich außerdem auch bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden. Bei einer krankheitsbedingten oder personenbedingten Kündigung besteht in den meisten Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Eine Sperrzeit, also eine Sperre des Arbeitslosengeldes, muss nicht befürchtet werden, da diese von der Agentur für Arbeit nur verhängt wird, wenn die Kündigung „selbst verschuldet“ ist beziehungsweise der Angestellte selber gekündigt hat.
Kündigung während der Krankschreibung
Ein weit verbreiteter Mythos im Arbeitsrecht ist, dass eine Krankschreibung vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützen kann. Es gilt für krankgeschriebene Arbeitnehmer der gleiche Kündigungsschutz wie für Arbeitnehmer ohne Krankschreibung.
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