Die private Internetnutzung gehört zu den Hauptgründen für Ablenkung am Arbeitsplatz. Neben der Smartphone-Nutzung sind private E-Mails und private Messenger besonders ablenkend. Nachvollziehbar ist, dass nicht alle Arbeitgeber damit einverstanden sind, wenn während der Arbeit das Internet privat genutzt wird.
Außer wenn es ausdrücklich erlaubt wurde, ist privates Surfen am Arbeitsplatz immer verboten. In einigen Fällen gibt es schriftliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung darüber, wie und in welchem Umfang das WLAN privat genutzt werden darf. Inhalte einer solchen Vereinbarung können beispielsweise sein, ob das Firmen-WLAN in den Pausen privat genutzt werden darf, mit welchen Endgeräten (Computer, Laptop, Handy) nie Internetnutzung erlaubt ist oder ob bestimmte Websites oder Social Networks gesperrt sind.
Es kann auch sein, dass der Arbeitgeber das private Surfen nicht eindeutig geregelt hat, die Privatnutzung des Internets aber duldet. Dann spricht man von einer betrieblichen Übung. Vorausgesetzt ist, dass Beschäftigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit (aktiver oder stillschweigender) Duldung des Arbeitgebers privat das Internet nutzen durften. Da die betriebliche Übung aber nicht schriftlich festgehalten wird, sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, von einer betrieblichen Übung auszugehen.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die das private Internet-Surfen in der Arbeitszeit regeln. Jeder Einzelfall muss rechtlich gesondert überprüft werden. Im schlimmsten Fall kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund sein.
Das private Surfen während der Arbeitszeit kann zu einer Abmahnung führen, wenn keine ausdrücklichen Vorschriften existieren, welche die Privatnutzung des Internets untersagen. Die Abmahnung sollte vom Arbeitnehmer unbedingt ernst genommen werden, da wiederholtes Verhalten zu einer Kündigung führen kann.
Wenn die private Internetnutzung auf der Arbeit dazu führt, dass den Aufgaben nicht mehr nachgekommen wird, verstößt der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen. Bei umfangreicher und exzessiver Internetnutzung während der Arbeitszeit ist nach der üblichen Rechtsprechung die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.
Wenn das Internet oder WLAN aber nicht exzessiv genutzt wird, sondern nur in moderatem Umfang, ist nach der aktuellen Rechtsprechung die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht negativ beeinträchtigt. Die private Internetnutzung ist dann kein Kündigungsgrund.
Werden beim privaten Surfen auf der Arbeit illegale Websites besucht oder schädliche Dateien heruntergeladen, kann es zu Ansprüchen auf Schadensersatz gegen den verursachenden Arbeitnehmer kommen.
Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets oder des Handys auf der Arbeit verboten hat, sind die Möglichkeiten zur Kontrolle eingeschränkt möglich. Es muss ein Anfangsverdacht für eine begangene Straftat oder eine andere schwere Pflichtverletzung vorliegen. Bei einem ausdrücklichen Verbot darf der Arbeitgeber stichprobenartig kontrollieren, ob das Internet privat genutzt wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf er seine Mitarbeiter aber nicht dauerhaft überwachen.
Wenn der Arbeitgeber das private Surfen im Internet auf der Arbeit grundsätzlich oder etwa während der Pausen erlaubt, unterliegt die Nutzung dem Telekommunikationsgesetz. Damit einher geht das Fernmeldegeheimnis, nach welchem der Arbeitgeber kein Recht hat, auf die Nutzungsdaten zuzugreifen oder die Internetnutzung zu überwachen. Dem Arbeitgeber ist der Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, grundsätzlich nur mit Einwilligung des jeweiligen Beschäftigten erlaubt.