Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Inhaltsverzeichnis

Definition: Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz schützt bestimmte Personengruppen stärker vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Dadurch ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein 2-stufiger Kündigungsschutz: der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz.

Zu den Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz gehören zum Beispiel Schwangere oder Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Ihnen darf (bis auf sehr wenige Ausnahmen) nicht gekündigt werden. Das bedeutet, dass erschwerte Kündigungsbedingungen für Betriebe gelten und eine ordentliche Kündigung nahezu unmöglich ist.

Wenn für Sie der Sonderkündigungsschutz greift und Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie ab Zugang der schriftlichen Kündigung 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

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Besonderer Kündigungsschutz und Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz
Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren und Müttern

Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz für (werdende) Mütter. Dieser Schutz greift unabhängig von Faktoren wie dem Alter der (werdenden) Mutter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer möglichen Probezeit. Lediglich eine außerordentliche Kündigung ist in Ausnahmen möglich. Diese bedarf allerdings der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

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Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Schwerbehinderten darf nicht ordentlich gekündigt werden. Ebenso haben Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in sehr seltenen Fällen und nur mit der Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Während der Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht.

Mitglieder von Arbeitnehmervertretung und Betriebsrat

Auch Betriebsratsmitglieder und die Arbeitnehmervertretung stehen unter besonderem Kündigungsschutz. 

Die gleichen Vorschriften bezüglich einer Kündigung gelten ebenfalls für 

  • die Jugendvertretung,
  • die Auszubildendenvertretung, 
  • die Bordvertretung, 
  • sowie den Seebetriebsrat. 

Die besonderen Kündigungsvoraussetzungen gelten sogar noch ein Jahr nach der Niederlegung des Amtes. Um Personen aus diesen Gruppen außerordentlich zu kündigen, ist immer die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz für Personen in der Elternzeit gilt ab dem Antrag auf Elternzeit (jedoch maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) bis zum Ende der Elternzeit. Wird die Elternzeit genommen, wenn die Kinder drei Jahre oder älter sind, ist eine Kündigung bis zwei Wochen vor Beginn der Elternzeit möglich.

In Ausnahmefällen können auch Personen gekündigt werden, für die das Kündigungsverbot auf Grund der Elternzeit gilt. Jedoch nur über eine außerordentliche Kündigung und mit der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Kündigungsschutz von pflegenden Angehörigen

Auch wer seine Angehörigen pflegt, für den gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift ab Ankündigung der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit. Auch in diesen Fällen ist nur eine außerordentliche Kündigung zulässig und benötigt die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Sonderkündigungsschutz von Auszubildenden

Für Auszubildende gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach der Probezeit darf diesen Personengruppen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe außerordentlich gekündigt werden. Plant der Azubi einen Ausbildungswechsel, ist eine Arbeitnehmerkündigung erlaubt. Natürlich darf der Auszubildende aber auch aus anderen Gründen seine Lehre jederzeit abbrechen oder pausieren.

Besonderer Kündigungsschutz im Alter

Anders als von vielen Arbeitnehmern vermutet, ist das Alter kein Grund für einen gesetzlichen besonderen Kündigungsschutz. Wer jedoch schon viele Jahre für ein Unternehmen tätig ist, hat aufgrund eines hohen Alters oft die Chance auf eine hohe Abfindung oder auf eine Bevorzugung im Rahmen der Sozialwahl. In einigen Tarifverträgen der IG Metall wurde beispielsweise ein Passus aufgenommen, der einen Sonderkündigungsschutz für Beschäftigte ab dem vollendeten 53. Lebensjahr garantiert.

Datenschutzbeauftragte

Auch betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor die Kündigung ihnen gegenüber ausgesprochen werden darf, müsse sie zunächst ordnungsgemäß von ihrem Amt als Datenschutzbeauftragter abberufen werden.

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