Eine Störung des Betriebsfriedens liegt vor, wenn das harmonische und respektvolle Zusammenarbeiten innerhalb eines Unternehmens beeinträchtigt wird. Der Betriebsfrieden an sich ist rechtlich nicht definiert: Es handelt sich stets um eine Einzelfallbewertung. Zu den typischen Fällen gehören Mobbing, Beleidigungen oder Rassismus. Das können verbale oder physische Angriffe, Mobbing, rassistische oder sexistische Äußerungen, Beleidigungen oder andere respektlose Verhaltensweisen sein.
Wird der Betriebsfrieden gestört, kann der Arbeitgeber unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens reichen die Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zu einer verhaltensbedingten oder sogar fristlosen Kündigung.
In der Regel wird bei einer Störung des Betriebsfriedens zunächst eine Abmahnung ausgesprochen. Diese dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine spätere Kündigung, es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, bevor er eine Kündigung ausspricht, stets abwägen, ob er der Störung des Betriebsfriedens durch ein milderes Mittel entgegenwirken kann. Die nächste “Stufe” nach einer Abmahnung wäre etwa die Möglichkeit einer Versetzung, zum Beispiel in eine andere Abteilung oder in eine andere Schicht.
Wenn das Verhalten eines Mitarbeiters den Betriebsfrieden so massiv stört, dass das Zusammenleben und Zusammenwirken im Betrieb erheblich beeinträchtigt wird, kann dies als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung angesehen werden. In den meisten Fällen geht dieser Art der Kündigung eine Abmahnung zuvor. Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt beziehungsweise der gekündigte Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag vergütet freigestellt.
Auch fristlose Kündigungen sind wegen Störung des Betriebsfriedens möglich. Jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn die Störung so gravierend ist, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. In diesen Fällen ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Zu Verhalten, das als Störung des Betriebsfriedens gezählt werden kann, gehören unter anderem folgende Beispiele:
In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Störung des Betriebsfriedens zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geführt hat. Diese geben ein gutes Bild davon, welches Verhalten als Störung des Betriebsfriedens zählt und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt sind. Die Arbeitsgerichte prüfen dabei stets den Einzelfall und wägen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern ab.