Störung des Betriebsfriedens

Störung des Betriebsfriedens

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter „Störung des Betriebsfriedens“?

Eine Störung des Betriebsfriedens liegt vor, wenn das harmonische und respektvolle Zusammenarbeiten innerhalb eines Unternehmens beeinträchtigt wird. Der Betriebsfrieden an sich ist rechtlich nicht definiert: Es handelt sich stets um eine Einzelfallbewertung. Zu den typischen Fällen gehören Mobbing, Beleidigungen oder Rassismus. Das können verbale oder physische Angriffe, Mobbing, rassistische oder sexistische Äußerungen, Beleidigungen oder andere respektlose Verhaltensweisen sein. 

Wie viel Abfindung steht Ihnen zu? Jetzt Abfindung online berechnen!

Rechtliche Konsequenzen bei Störung des Betriebsfriedens

Wird der Betriebsfrieden gestört, kann der Arbeitgeber unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens reichen die Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zu einer verhaltensbedingten oder sogar fristlosen Kündigung

Abmahnung

In der Regel wird bei einer Störung des Betriebsfriedens zunächst eine Abmahnung ausgesprochen. Diese dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine spätere Kündigung, es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. 

Versetzung oder Umsetzung

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, bevor er eine Kündigung ausspricht, stets abwägen, ob er der Störung des Betriebsfriedens durch ein milderes Mittel entgegenwirken kann. Die nächste “Stufe” nach einer Abmahnung wäre etwa die Möglichkeit einer Versetzung, zum Beispiel in eine andere Abteilung oder in eine andere Schicht.

Ordentliche Kündigung

Wenn das Verhalten eines Mitarbeiters den Betriebsfrieden so massiv stört, dass das Zusammenleben und Zusammenwirken im Betrieb erheblich beeinträchtigt wird, kann dies als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung angesehen werden. In den meisten Fällen geht dieser Art der Kündigung eine Abmahnung zuvor. Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt beziehungsweise der gekündigte Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag vergütet freigestellt.

Fristlose Kündigung

Auch fristlose Kündigungen sind wegen Störung des Betriebsfriedens möglich. Jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn die Störung so gravierend ist, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. In diesen Fällen ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. 

Mit dem Hopkins-Abfindungsrechner können Sie Ihre mögliche Abfindung in unter 2 Minuten berechnen!

Was zählt als Störung des Betriebsfriedens?

Zu Verhalten, das als Störung des Betriebsfriedens gezählt werden kann, gehören unter anderem folgende Beispiele:

  • Beleidigungen
  • Mobbing
  • Bossing
  • Diskriminierende Äußerungen
  • Sexistische Äußerungen
  • Sexuelle Belästigungen 
  • Körperliche Auseinandersetzungen, grobe Tätlichkeiten und Angriffe auf Arbeitskollegen oder Vorgesetzte
  • Gewaltanwendung gegen Sachen
  • Störendes Verhalten
  • Verunglimpfung des Arbeitgebers
  • Beleidigungen
  • Gesetzwidriges Verhalten
  • Rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen
 Störung des Betriebsfriedens: Beispiele
Störung des Betriebsfriedens

Beispiele aus der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Störung des Betriebsfriedens zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geführt hat. Diese geben ein gutes Bild davon, welches Verhalten als Störung des Betriebsfriedens zählt und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt sind. Die Arbeitsgerichte prüfen dabei stets den Einzelfall und wägen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern ab. 

  1. Illoyeles Verhalten:
    In diesem Fall ging es um die Kündigung einer Geschäftsführerin, die durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden (in diesem Fall Vereinsfrieden) erheblich gestört hatte. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei, da die Geschäftsführerin auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben hatte.
    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15
  2. Loyalitätskonflikte:
    Hier entschied das Arbeitsgericht in zweiter Instanz, dass eine verhaltensbedingte Änderungskündigung nicht gerechtfertigt war. Abgemahnt war (unter anderem), dass sich der Angestellte mit Kollegen über die Abwehr von arbeitgeberseitigen Kündigungen ausgetauscht hatte und diese so in Loyalitätskonflikte gebracht hätte.
    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 16. Juni 2021, Az. 11 Sa 735/20
  3. Gewalttätige Angriffe auf Arbeitskollegen: 
    Das Landesarbeitsgericht Hamm erkannte die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Betriebsfriedensstörung als angemessen an, nachdem dieser wiederholt (und auch nach einer Abmahnung) gewalttätig gegen seine Kollegen geworden war.
    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 23.10.2009, Az. 10 TaBV 39/09
  4. Dauerhaftes Zuspätkommen: 
    In diesem Fall wurde ein Arbeitnehmer wegen ständigem Missachtens von Arbeitszeiten und Terminen abgemahnt und gekündigt. Das Gericht stellte fest, dass dies über einen längeren Zeitraum hinweg zu erheblichen Störungen in den Betriebsabläufen und Beeinträchtigung des Betriebsfriedens führte und die außerordentliche Kündigung rechtfertige.
    Thüringer Landesarbeitsgericht: Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
  5. Mangelnde Sozialkompetenz:
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Versetzung eines Mitarbeiters in das 1-Schicht-System nicht rechtens sei. Dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten Konflikte und Spannungen in seiner Abteilung ausgelöst und somit den Betriebsfrieden gestört habe, sei nicht ausreichend dokumentiert und nachweisbar.
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 31.07.2018, Az. 3 Sa 130/18

Ihnen wurde gekündigt? Jetzt in unter 2 Minuten mögliche Abfindung berechnen.

Mögliche Abfindung hier berechnen:

Zum Abfindungsrechner

Mehr zum Thema

Kündigung