Mit der fristlosen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis umgehend beendet. Einen Arbeitnehmer fristlos zu kündigen, ist deshalb auch nur unter bestimmten Umständen zulässig. Nach § 626 BGB ist immer ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung erforderlich. Zum Beispiel bei schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder bei einer Gefährdung des Betriebsfriedens.
§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Fristlos gekündigt werden können sowohl Angestellte in unbefristeten als auch in befristeten Arbeitsverhältnissen. Auch während der Probezeit kann fristlos gekündigt werden.
Das Arbeitsverhältnis ist in dem Moment beendet, in dem das Kündigungsschreiben beim Arbeitnehmer zugeht. Das heißt, mit dem Tag, an dem der Gekündigte die fristlose Kündigung erhält, ist diese wirksam. Gleichzeitig ist der Tag des Kündigungszugangs auch der letzte Arbeitstag. Es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Zu den Gründen, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen können, gehören:
Eine fristlose Kündigung ist immer auch eine außerordentliche Kündigung, da keine gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Andersherum ist es aber möglich, dass eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos ist. Etwa wenn die außerordentliche Kündigung eine Auslauffrist enthält. Dann muss der Arbeitnehmer noch für einen gewissen Zeitraum weiterarbeiten.
Ob der betroffene Arbeitnehmer für die fristlose Kündigung abgemahnt werden muss, hängt vom Einzelfall und der Schwere des Kündigungsgrundes ab. In den meisten Fällen muss der außerordentlichen Kündigung mindestens eine Abmahnung vorangehen. Die Abmahnung dient dazu, ein bestimmtes Verhalten zu rügen und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung folgt. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist, etwa durch eine schwere Straftat, ist die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung gültig.
Fristlose Kündigungen müssen sehr genau geprüft werden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder dem vereinbarten Vertragsende muss unter Abwägung aller Interessen der Vertragsparteien unzumutbar sein. Darüber hinaus muss auch die fristlose Kündigung die Formvorschriften einer Kündigung erfüllen.
Damit die fristlose Kündigung rechtens ist, müssen alle folgenden Punkte zutreffen:
Wer die fristlose Kündigung als unberechtigt sieht, kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben oder einen Rechtsanwalt mandatieren, der die Klageerhebung übernimmt. Mit der Kündigungsschutzklage wird die Gültigkeit der Kündigung angefochten. Besonders wichtig ist, dass schnell gehandelt wird: Zwischen dem Zugang der Kündigung und der Klageerhebung dürfen nicht mehr als drei Wochen liegen.
Alternativ zu einer Klage kann ein Anwalt für Arbeitsrecht auch außergerichtlich mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber verhandeln.
Häufig verhängt die Arbeitsagentur nach einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, da die Kündigung als selbstverschuldet angesehen wird. Auch aus diesem Aspekt kann es sinnvoll sein, gegen die Kündigung vorzugehen.