Wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, wird durch die Kündigungsfristen bestimmt. Diese sind zuallererst im Gesetz zu finden, in § 622 BGB. Aber auch im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag können Klauseln zu den Fristen zu finden sein. Die entsprechende Kündigungsfrist ist unter anderem für den Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses wichtig.
§ 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Außerordentliche Kündigungen unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen, unter anderem ist ein sogenannter „wichtiger Grund“ erforderlich. Die meisten Kündigungen sind daher fristgebundene ordentliche Kündigungen.
Für die gesetzlichen Kündigungsfristen gilt grundsätzlich: Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto länger die Kündigungsfrist. Der letzte Arbeitstag ist in der Regel der letzte Tag oder der 15. eines Monats beziehungsweise Quartals.
Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre an, liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gilt während der Probezeit, die maximal 6 Monate andauern darf, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist in der Probezeit gilt auch für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung.
Geht das Anstellungsverhältnis mehr als zwei Jahre, aber kürzer als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist liegt bei 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn sich das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Dauert ein Arbeitsverhältnis bereits zehn Jahre, so ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende zu berücksichtigen.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn die Betriebszugehörigkeit 12 Jahre beträgt.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Arbeitnehmer schon mehr als 15 Jahre im Betrieb angestellt ist.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wie die Frist berechnet werden kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:
Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gilt während der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Frist für eine Kündigung in der Probezeit gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Meist findet sich in einem Arbeitsvertrag lediglich der Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Durch den Arbeitsvertrag können die gesetzlichen Fristen nicht einfach verkürzt werden, aber die gesetzlichen Fristen können durch den Arbeitsvertrag verlängert werden. Danach kann beispielsweise für beide Parteien eine 3-monatige Frist vereinbart werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf in keinem Fall länger sein als die des Arbeitgebers.
Einzig durch Tarifvertrag kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist in aller Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Aber auch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann für bestimmte Branchen immer Anwendung finden, beispielsweise im Friseurhandwerk oder im Maler- und Lackierhandwerk.
Hinweis: Lassen sich im Arbeitsvertrag sowie im Tarifvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen finden, so gilt für den Arbeitnehmer nach dem Günstigkeitsprinzip diejenige Frist, die für ihn günstiger (also besser) ist.
Arbeiten in einem Unternehmen weniger als zwanzig Arbeitnehmer, so kann eine Kündigungsfrist von vier Wochen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann spricht man von sogenannten Kleinbetrieben. In diesem besonderen Fall kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden.
Auch im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, außer es ist eine kürzere Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
Übermäßig lange Kündigungsfristen von beispielsweise mehreren Jahren, sind in aller Regel unwirksam. Dem Arbeitnehmer soll so mehr Flexibilität bei einem Arbeitgeberwechsel ermöglicht werden. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 2 Jahre, so kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.