Gesetzliche Kündigungsfristen 2025

Gesetzliche Kündigungsfristen 2025

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Kündigungsfrist im Arbeitsrecht?

Wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, wird durch die Kündigungsfristen bestimmt. Diese sind zuallererst im Gesetz zu finden, in § 622 BGB. Aber auch im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag können Klauseln zu den Fristen zu finden sein. Die entsprechende Kündigungsfrist ist unter anderem für den Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses wichtig.

§ 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


Nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Außerordentliche Kündigungen unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen, unter anderem ist ein sogenannter „wichtiger Grund“ erforderlich. Die meisten Kündigungen sind daher fristgebundene ordentliche Kündigungen.

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Gesetzliche Kündigungsfristen

Für die gesetzlichen Kündigungsfristen gilt grundsätzlich: Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto länger die Kündigungsfrist. Der letzte Arbeitstag ist in der Regel der letzte Tag oder der 15. eines Monats beziehungsweise Quartals.

Überblick aller Gesetzlichen Kündigungsfristen
Gesetzliche Kündigungsfrist (bei ordentlicher Kündigung)

Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis unter 2 Jahren

Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre an, liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gilt während der Probezeit, die maximal 6 Monate andauern darf, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist in der Probezeit gilt auch für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 2 Jahren

Geht das Anstellungsverhältnis mehr als zwei Jahre, aber kürzer als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Gesetzliche Kündigungsfrist nach 5 Jahren

Die Kündigungsfrist liegt bei 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn sich das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren

Dauert ein Arbeitsverhältnis bereits zehn Jahre, so ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende zu berücksichtigen.

Gesetzliche Kündigungsfrist nach 12 Jahren

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn die Betriebszugehörigkeit 12 Jahre beträgt.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Jahren

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Arbeitnehmer schon mehr als 15 Jahre im Betrieb angestellt ist.

Gesetzliche Kündigungsfrist nach 20 oder mehr Jahren

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Berechnung der Kündigungsfristen

Wie die Frist berechnet werden kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:

  • Am 1. Oktober erhält der Arbeitnehmer B. die Kündigung. Ab Zugang der Kündigung beginnt die Fristberechnung.
  • Das Arbeitsverhältnis von B. besteht seit 1,5 Jahren. Demnach ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu berücksichtigen.
  • Eine Kündigung ist demnach frühestens zum 31. Oktober möglich.
  • Der letzte Arbeitstag von B. wäre der 31. Oktober.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gilt während der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Frist für eine Kündigung in der Probezeit gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Meist findet sich in einem Arbeitsvertrag lediglich der Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Durch den Arbeitsvertrag können die gesetzlichen Fristen nicht einfach verkürzt werden, aber die gesetzlichen Fristen können durch den Arbeitsvertrag verlängert werden. Danach kann beispielsweise für beide Parteien eine 3-monatige Frist vereinbart werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf in keinem Fall länger sein als die des Arbeitgebers.

Kündigungsfrist im Tarifvertrag

Einzig durch Tarifvertrag kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist in aller Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Aber auch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann für bestimmte Branchen immer Anwendung finden, beispielsweise im Friseurhandwerk oder im Maler- und Lackierhandwerk.

Hinweis: Lassen sich im Arbeitsvertrag, sowie im Tarifvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen finden, so gilt für den Arbeitnehmer nach dem Günstigkeitsprinzip diejenige Frist, die für ihn günstiger (also besser) ist.

Die wichtigsten Ausnahmen

1.) Kündigungsfristen im Kleinbetrieb

Arbeiten in einem Unternehmen weniger als zwanzig Arbeitnehmer, so kann eine Kündigungsfrist von vier Wochen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann spricht man von sogenannten Kleinbetrieben. In diesem besonderen Fall kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden.

2.) Kündigungsfristen bei Insolvenz

Auch im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, außer es ist eine kürzere Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

3.) Übermäßig lange Kündigungsfristen

Übermäßig lange Kündigungsfristen von beispielsweise mehreren Jahren, sind in aller Regel unwirksam. Dem Arbeitnehmer soll so mehr Flexibilität bei einem Arbeitgeberwechsel ermöglicht werden. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 2 Jahre, so kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.

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