Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Kündigung zurückziehen, wenn bestimmte formelle Aspekte und notwendige Fristen eingehalten werden. Jedoch steht es der (jeweils) anderen Seite frei, ob sie der Rücknahme der Kündigung zustimmt. Wenn es darum geht, eine Kündigung zu widerrufen, sollte immer eine einvernehmliche Einigung angestrebt werden.
Eine Kündigung im Arbeitsrecht ist eine einseitige Willenserklärung, die darauf abzielt, ein Arbeitsverhältnis oder einen Vertrag zu beenden. Sobald eine schriftliche Eigenkündigung empfangen wurde, gilt sie als uneingeschränkt und lässt sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen oder zurückziehen. Eine Zustimmung der Gegenseite ist dabei nicht notwendig, nur ein formal gültiges Kündigungsschreiben.
Eine ausgesprochene Kündigung kann nicht ohne Weiteres zurückgezogen werden, da sie als einseitige Willenserklärung wirksam wird, sobald sie beim Arbeitnehmer (beziehungsweise Arbeitgeber) zugeht. Es existiert keine Frist, die eine einseitige Rücknahme der Kündigung nach Zugang noch ermöglicht. Kündigungen können nur zurückgenommen werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide mit der Rücknahme einverstanden sind. Die Kündigung ist automatisch wirksam, wenn dies nicht der Fall ist. Dann endet das Arbeitsverhältnis zum entsprechenden Kündigungszeitpunkt.
Wenn eine Kündigung zurückgezogen wird, soll meistens eine schlechte oder unüberlegte Entscheidung korrigiert werden. Dabei sind die Gründe, warum eine Kündigung zurückgezogen wird, vielfältig.
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zurückgenommen werden. Um eine Kündigungsrücknahme zu beantragen, muss sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber wenden und seine Absicht erklären, die Kündigung nicht aufrechtzuerhalten.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass eine Kündigung einseitig ist und ihre Wirksamkeit nicht von der Annahme des Gegenübers abhängig ist. Daher kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Rücknahme einverstanden, bleibt die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet.
Angestellte müssen zwei Optionen abwägen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen möchte.
Es kommt vor, dass Arbeitgeber aus taktischen Gründen eine Kündigung zurückziehen wollen. Etwa weil die Kündigung fehlerhaft ist und dem Arbeitgeber aufgrund dessen eine Kündigungsschutzklage droht. Als betroffener Angestellter sollten Sie sich daher unbedingt an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, bevor Sie sich entscheiden, ob Sie der Kündigungsrücknahme zustimmen oder nicht. Häufig stellt sich dann nämlich die Frage, ob Arbeitnehmer überhaupt den ausstehenden Lohn der Vergangenheit verlangen können.
Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, hat drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Es ist empfehlenswert, hierfür einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Es ist Eile geboten, denn eine Rücknahme der Kündigungsschutzklage ist nur bis zum Beginn der Verhandlung am Gericht möglich.
Wenn der angeklagte Arbeitgeber einer Rücknahme der Kündigungsschutzklage zustimmt, ist es auch während des arbeitsgerichtlichen Prozesses möglich, die Klage zurückzuziehen.
Wenn der angeklagte Arbeitgeber während der Verhandlung am Arbeitsgericht die Kündigung zurücknimmt, bedeutet das nicht zwangsläufig einen Erfolg. Denn wenn das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, läuft das (vormals gekündigte) Arbeitsverhältnis. Nur wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann der Arbeitsvertrag trotzdem aufgelöst werden und im besten Fall erhält der (ehemalige) Angestellte eine Abfindung.
Hopkins Rechtsanwälte stehen Ihnen mit ihrer Expertise im Arbeitsrecht mit Rat und Tat zur Seite. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, unterstützen wir Sie dabei, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber zu finden, oder gehen den Weg der Kündigungsschutzklage. Sie können sich darauf verlassen, dass wir stets das beste Ergebnis für Sie erzielen.