Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, deren Höhe sich an dem vorherigen regelmäßigen Einkommen orientiert. Ab einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen am Stück endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend wird Krankengeld als Entgeltersatzleistung gezahlt.
Arbeitnehmer, Auszubildende und Empfänger von Arbeitslosengeld I haben in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Studenten hingegen bekommen normalerweise kein Krankengeld, es sei denn, sie arbeiten neben ihrem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche. In diesem Fall können sie einen Anspruch auf Krankengeld beantragen.
Selbstständige müssen sich hingegen selbst absichern. Eine Option ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung, die im Krankheitsfall leistet.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft zuständig und nicht die Krankenkasse. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Krankengeld, sondern auf Leistungen wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Rente.
Eltern können unter bestimmten Umständen Krankengeld erhalten, wenn ihre Kinder krank sind. Wenn Sie beispielsweise als Elternteil aufgrund der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Krankengeld. Darüber hinaus können Sie auch dann Krankengeld erhalten, wenn Ihr Kind über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert ist und medizinische Behandlung benötigt.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Krankengeld-Höhe liegt bei 70 % des Brutto-Gehalts, aber nicht über 90 % des Netto-Gehalts. Das Krankengeld muss also individuell berechnet werden und ist immer niedriger als das reguläre Gehalt.
Die Höhe des Krankengelds ist nach oben gedeckelt: 2025 beträgt das Krankengeld maximal 128,63 Euro (brutto) pro Tag. Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus 70 % der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze pro Tag (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt in mehreren Schritten:
Als Berechnungsgrundlage wird das Brutto-Einkommen des letzten Monats vor der Arbeitsunfähigkeit herangezogen und durch 30 dividiert. Auch in Monaten mit mehr oder weniger als 30 Tagen erfolgt die Berechnung mit 30 Tagen. Das Ergebnis ist das durchschnittliche Einkommen pro Tag beziehungsweise das tägliche Regelentgelt.
Analog zum ersten Schritt wird das regelmäßige Netto-Einkommen berechnet: Das Netto-Einkommen des letzten Monats vor der Arbeitsunfähigkeit wird durch 30 Kalendertage dividiert und ergibt das tägliche Nettogehalt.
Bonuszahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden auch bei der Berechnung herangezogen. Da sie in der Regel nur ein Mal im Jahr anfallen, ist der Berechnungszeitraum 365 Tage. Die Summe aller Einmalzahlungen wird durch 365 Tage dividiert, um den anteilsmäßigen Satz der Sonderzahlungen zu erhalten.
Das erhöhte Regelentgelt ist die Summe aus dem täglichen Brutto-Regelentgelt und den anteiligen Einmalzahlungen. 70 % dessen entsprechen der Krankengeld-Höhe.
Das erhöhte Nettogehalt setzt sich aus dem täglichen Nettogehalt und anteiligen Zuschlägen zusammen. 90 % dieser Summe sind die Krankengeld-Begrenzung – sollte das in Schritt 4 berechnete Krankengeld (aus Brutto-Gehalt) höher sein, werden nur die 90 % des erhöhten Nettogehalts ausgezahlt.
Im letzten Schritt wird der Tagessatz mit der Anzahl der Kalendertage, an denen Krankengeldansprüche bestehen, multipliziert. Bei Anspruch auf Krankengeld für einen ganzen Monat wird unabhängig davon, wie viele Tage der jeweilige Monat hat, Krankengeld für 30 Tage ausgezahlt.
Das Krankengeld wird auf Basis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgezahlt, die der Krankengeldempfänger vom Arzt erhält. Der Arzt gibt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den letzten Besuch in der Praxis, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, das mögliche Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Diagnosen an. Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld nur bis zum Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Das bedeutet, dass nicht zu viel Geld gezahlt wird, falls die Krankheit früher als erwartet vorbei ist.
Im Anschluss an 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse bis zu 72 Wochen Krankengeld. Dauert die Erkrankung darüber hinaus an, übernehmen die Arbeitsagentur, das Jobcenter oder die gesetzliche Rentenversicherung.
Je nach persönlicher Situation folgt auf das Krankengeld
In manchen Fällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder Rehabilitation, wird statt des Krankengelds Übergangsgeld gezahlt. Dieses wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.
Personen, die nach langer Krankheit oder durch einen Unfall ihrem Beruf nicht mehr in vollem Umfang nachgehen können, haben möglicherweise Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Über eine stufenweise Wiedereingliederung können Versicherte, die lange krank waren, das Arbeitspensum langsam wieder steigern. Das sogenannte Hamburger Modell bildet einen Übergang zwischen Krankengeld zurück zu Lohn oder Gehalt.
Für einige langzeiterkrankte Arbeitnehmer kommt auch die Anerkennung einer Schwerbehinderung in Frage. Der Schwerbehindertenstatus ist zwar kein Ersatz für das Krankengeld, ermöglicht jedoch (je nach Grad der Behinderung) Nachteilsausgleiche.
Wer schon über einen langen Zeitraum Krankengeld erhält, sollte sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. So können Sie sich (wieder) arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend melden und vermeiden eine Sperre des Arbeitslosengelds.
Normalerweise gibt es keine Komplikationen zwischen Versicherten und gesetzlichen Krankenkassen, wenn es um Krankengeld geht. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät oder gar nicht bei der Krankenkasse eingeht. In einigen Fällen kann es auch Diskussionen darüber geben, ob die Arbeitsunfähigkeit des Patienten noch besteht. In solchen Fällen hat die Krankenkasse das Recht, beim behandelnden Arzt nachzufragen und weitere Recherchen durchzuführen.