AU-Bescheinigung ist die Abkürzung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und meint eine ärztliche Bescheinigung über eine festgestellte Erkrankung bei einem Arbeitnehmer, in dessen Folge er seine vertraglich geregelte Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Die AU-Bescheinigung ist auch unter den Synonymen „AU-Schein“ und „Krankenschein“ bekannt, umgangssprachlich ist auch „gelber Schein“ gebräuchlich.
Zum 1. Januar 2023 wurde die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bekommen vom Arzt nun keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausgehändigt. Stattdessen sind die Ärzte nun verpflichtet, die Krankenscheine digital an die zuständige Krankenkasse zu übersenden. Arbeitgeber können relevante Daten zur Arbeitsunfähigkeit (etwa Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Ausstellungsdatum) digital bei der Krankenkasse abrufen.
Von der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind ausgenommen:
Spätestens ab dem dritten Tag benötigen erkrankte Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vom Arzt. Denn nur für maximal zwei Kalendertage ist eine Krankmeldung ausreichend. Gibt es im Arbeitsvertrag keine Klausel zum Krankheitsfall, wird das Entgeltfortzahlungsgesetz angewendet. Eine Begrenzung, wie oft im Jahr eine 3-tägige Krankmeldung ohne Krankschreibung möglich ist, gibt es nicht.
Sobald der Arbeitnehmer bemerkt, dass er krank ist und nicht arbeiten kann, muss er dem Arbeitgeber Bescheid geben. Dabei gibt es keine gesetzlichen Vorgaben: Die Krankmeldung kann telefonisch, per Mail, persönlich oder über eine Personal-Software eingereicht werden. Einige Arbeitgeber fordern eine spezielle Form der Krankmeldung, zum Beispiel um einheitliche Abläufe sicherzustellen. Solche Regelungen sind dann normalerweise im Arbeitsvertrag festgehalten.
Wenn der Arzt nach eingehender Untersuchung feststellt, dass der Angestellte nicht arbeiten kann, stellt er eine elektronische AU-Bescheinigung aus und versendet diese digital an die jeweilige Krankenkasse. Bis 2023 bekamen Erkrankte in der gesetzlichen Krankenversicherung eine mehrseitige AU-Bescheinigung ausgestellt.
Auf Wunsch können erkrankte Arbeitnehmer die Krankschreibung für die eigene Ablage digital oder als Ausdruck von der behandelnden Praxis erhalten.
Vor Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung, erhielten Angestellte eine vierseitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Privatversicherte erhalten auch weiterhin den analogen AU-Schein.
Häufig wird die Krankschreibung mit der Krankmeldung verwechselt, tatsächlich ist aber nur die erstere die Bescheinigung durch einen Arzt, eine echte Krankschreibung.
Gesetzlich ist geregelt, dass die Krankschreibung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit beim Arbeitgeber vorliegen muss. In einigen Arbeitsverträgen ist aber auch eine kürzere Frist festgehalten, ab wann eine Krankmeldung nötig ist. Die Krankenkasse benötigt die Bescheinigung, um die genaue Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu prüfen und (wenn zutreffend) den Anspruch auf Krankengeld festzustellen.
Vor dem 1. Januar 2022 musste die AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Inzwischen sendet die Praxis, die den Krankenschein ausstellt, der Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) automatisch digital zu. Die Krankenkasse benötigt die Bescheinigung, um die genaue Dauer des Anspruches auf Entgeldfortzahlung zu prüfen und (wenn zutreffend) den Anspruch auf Krankengeld festzustellen.
Die AU-Bescheinigung folgt immer dem gleichen Aufbau und besteht aus vier durchschreibenden Seiten im DIN-A5-Format. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer kann dieser Krankenschein auch durch eine einfache, freitextliche Bescheinigung ersetzt werden.
Die AU-Bescheinigung in Papierform folgt immer dem gleichen Aufbau und besteht aus vier durchschreibenden Seiten. Erkrankte Arbeitnehmer sollten unbedingt darauf achten, die jeweilige Seite richtig abzugeben. Denn zum Beispiel enthält die zweite, etwas kleinere Seite (für den Arbeitgeber) keine Informationen zum genauen Krankheitsbild.
Auf der AU-Bescheinigung sind vermerkt:
Auf der ersten, dritten und vierten Seite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind zusätzlich Informationen vermerkt, die nicht an den Arbeitgeber gehen. Hintergrund sind der Gesundheitsdatenschutz und die ärztliche Schweigepflicht.
Der Arbeitgeber kann nur bestimmte Informationen der eAU-Bescheinigung abrufen:
Rechtlich gesehen, ist das Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt. Es gibt für den Arbeitnehmer kein Arbeitsverbot für die Dauer der AU-Bescheinigung. Es darf frei entschieden werden, ob man vorzeitig in der Lage ist, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Wenn der Arbeitgeber aber einen krankgeschriebenen Angestellten arbeiten lässt, verstößt er mitunter gegen seine Fürsorgepflicht und riskiert einen Schadensersatz. Daher darf er sich bei Zweifeln an der Genesung über eine Gesundschreibung, eine erneute ärztliche Überprüfung des Gesundheitszustandes, absichern. Im Härtefall kann der Arbeitgeber auch ein Arbeitsverbot an den erkrankten Angestellten aussprechen.