Definition: Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Der Arbeitsunfall ist per Gesetz in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelt:
§ 8 SGB VII: Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Anders als es der Name denken lässt, fallen unter Arbeitsunfälle nicht nur Unfälle bei der Arbeit, sondern auch etwa Unfälle in der Schule oder bei der Ausübung eines Ehrenamts. Arbeitnehmer sind in Deutschland über die Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen abgesichert. Der zuständige Unfallversicherer betreut und entschädigt betroffene Arbeitnehmer.
Laut dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV) kommt es jedes Jahr zu mehr als 750.000 Arbeitsunfällen. Für das Jahr 2023 wurden rund 785.164 meldepflichtige Arbeitsunfälle gemeldet. Die Zuständigkeit der jeweiligen Berufsgenossenschaft spiegelt wider, in welchen Branchen sich wie viele Arbeitsunfälle ereignen. Nach absoluten Zahlen ereignen sich die meisten Arbeitsunfälle in der Holz- und Metallbranche. Gerechnet pro 1.000 Vollarbeiter kommt es im Baugewerbe zu den meisten Arbeitsunfällen pro Jahr.
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Versicherte Personen bei einem Arbeitsunfall
Folgende Gruppen sind bei einem Arbeitsunfall versichert:
- Arbeitnehmer (auch während externer Weiterbildungen)
- Personen in der Rehabilitation (beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt)
- Kinder in der Kita
- Schüler in der Schule (sowohl im Unterricht als auch bei anderweitiger Betreuung)
- Auszubildende am Arbeitsplatz und in der Berufsschule
- Studenten in der Universität (dazu zählen neben Vorlesungen auch Bibliotheksbesuche, Tätigkeiten der Studentenselbstverwaltung und Exkursionen)
- Ersthelfer eines Unfalls
- Blut- und Organspender
- Ehrenamtliche bei ihrem Ehrenamt
- Teilnehmer von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
- meldepflichtige Arbeitslose und Arbeitssuchende (nach SGB II), wenn sie der Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese und andere Stellen aufzusuchen,
Ebenso versichert sind Wegeunfälle, also Unfälle, die sich auf unmittelbarem Weg zu und von der versicherten Tätigkeit ereignen.
Abgrenzung
Als Unfall zählen Ereignisse, die zeitlich begrenzt sind, von außen auf den Körper einwirken und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Auch wenn Hilfsmittel wie ein Hörgerät oder eine Brille beschädigt werden, zählen diese zum Arbeitsunfall. Wenn es hingegen ohne äußere Einwirkung zu einem Schaden (beispielsweise bei einem Herzinfarkt) kommt, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Bei einigen Situationen im Zusammenhang mit der Arbeit kommt immer wieder die Frage auf, ob es sich denn nun um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.
Arbeitsunfall während der Pause
Unfälle in der Pause sind in der Regel keine Arbeitsunfälle. Dabei ist es egal, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände (etwa in der Kantine oder im Pausenraum) oder außerhalb ereignet.
Arbeitsunfall während einer Dienstreise
Unfälle, die während einer Dienstreise oder während einer Geschäftsreise stattfinden, zählen als Arbeitsunfälle.
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit
Wegeunfälle, die sich auf dem direkten (sinnvollen) Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, sind von der Unfallversicherung versichert.
Arbeitsunfälle im Betriebssport
Werden der Betriebssport oder ähnliche Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt, gelten auch hier mögliche Unfälle als Arbeitsunfälle.
Unfälle während einer Fort- oder Weiterbildung
Verunfallt ein Arbeitnehmer während einer betrieblichen Fortbildung, liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall vor.
Unfall auf einer betrieblichen Feier
Auch bei Weihnachtsfeiern und anderen Feiern passieren immer wieder Unfälle. Sind diese Veranstaltungen betrieblicher Art, liegt ein Arbeitsunfall vor.
Verhalten bei einem Arbeitsunfall
- Notfallversorgung: Bei jedem Arbeitsunfall muss zuerst die medizinische Versorgung sichergestellt werden.
- Durchgangsarzt aufsuchen: Wenn keine Notfallversorgung nötig ist, sollten Sie als verunfallter Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen.
- Dokumentation: Wenn möglich, sollten anschließend Unfallopfer, Arbeitgeber (und gegebenenfalls Betriebsrat) den Unfall ausführlich dokumentieren. Selbst wenn der Unfall im ersten Moment nicht besonders schlimm erscheint, sind eine Dokumentation und Meldung des Arbeitsunfalls wichtig, um bei eventuellen Spätfolgen abgesichert zu sein.
- Meldung an den Versicherungsträger: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle dem zuständigen Versicherungsträger zu melden, wenn der Arbeitnehmer in Folge des Arbeitsunfalls mehr als drei Arbeitstage ausfällt.
- Prüfung der Arbeitsunfall-Leistungen: Im letzten Schritt wird der Arbeitsunfall von der jeweiligen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft geprüft. Diese entscheiden auch über die Leistungen im Rahmen des Arbeitsunfalls.
Ansprüche und Leistungen bei einem Arbeitsunfall
Unfallversicherte müssen nicht proaktiv einen Antrag auf Anerkennung des Arbeitsunfalls stellen. Der Unfallversicherungsträger übernimmt dies automatisch, wenn ein Arbeitsunfall gemeldet wird.
Ärztliche Behandlung
Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sorgt die Unfallversicherung dafür, dass Verletzte eine optimale medizinische Behandlung und Rehabilitation erhalten. Die notfallmedizinische Betreuung (etwa bei einem Durchgangsarzt oder im Krankenhaus) wird komplett übernommen. Dabei müssen Arbeitnehmer nicht weiter aktiv werden. Die Abrechnung mit dem zuständigen Versicherer übernimmt der behandelnde Arzt. Sollte eine stationäre Behandlung nötig sein, werden die Kosten für die Unterbringung von der normalen Pflegeklasse getragen.
Ersatz von Sachschäden
Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die Unfallversicherung im Normalfall keine Sachgegenstände, außer wenn es sich um Hilfsmittel (wie Prothesen, Brillen oder Hörgeräte) handelt. Eine weitere Ausnahme sind Schäden, die durch Erste-Hilfe-Maßnahmen entstanden sind – diese werden von der zuständigen Unfallversicherung ersetzt. Aber auch Fahrtkosten zu Ärzten oder Krankenhäusern können ersetzt werden.
Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall
Wer durch einen Arbeitsunfall nicht arbeitsfähig ist, hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Die Fortzahlung des vollen Lohns (100,00 %) wird in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber getragen, anschließend von der Krankenkasse.
Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
Nach dem Ablauf der sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung den Ausgleich des Einkommens. Allerdings wird nicht mehr der volle Lohn ausgezahlt, sondern in der Regel ein Verletztengeld. Das Verletztengeld entspricht rund 80 % des normalen Verdienstes. Ähnlich wie bei einer Reha kann auch bei einem Arbeitsunfall Anspruch auf Übergangsgeld bestehen.
Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Bei langfristigen Einschränkungen durch einen Arbeitsunfall übernehmen die Unfallkassen auch Kosten für Arbeitshilfen, eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatz, Umschulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen. Doch nicht nur im beruflichen Bereich wird Unterstützung geboten. Auch Leistungen für den Umbau der Wohnung oder des privaten Fahrzeugs können bei Arbeitsunfällen von der Versicherung übernommen werden.
Unfallrente nach Arbeitsunfall
Wenn Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen nicht erfolgreich sind und der verunfallte Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente. Die Höhe der so genannten „BG Rente” oder „Rente der Berufsgenossenschaften” ergibt sich aus dem Grad der Erwerbsfähigkeit und des früheren Jahresverdienstes.
Tod nach Arbeitsunfall
Bei tödlichen Arbeitsunfällen stehen den Hinterbliebenen finanzielle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Neben der Hinterbliebenenrente gehören dazu Sterbegeld, Überführungskosten und weitere Beihilfen.
Schmerzensgeld
Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss dem Arbeitgeber ein Vorsatz oder ein bewusstes Inkaufnehmen des Unfalls nachgewiesen werden können. In der Praxis kommt es daher selten zu Schmerzensgeldzahlungen bei Arbeitsunfällen.
Häufiger sind Ansprüche auf Schmerzensgeld bei Wegeunfällen, etwa wenn ein Verkehrsteilnehmer den Unfall zu verantworten hat und es Zeugen gibt.