Hamburger Modell: Wiedereingliederung nach Stufenplan

Hamburger Modell: Wiedereingliederung nach Stufenplan

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist eine schrittweise Wiedereingliederung für Arbeitnehmer, die nach einer Erkrankung noch nicht vollständig wieder arbeitsfähig sind. Ist der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Erkrankung oder eine Kur nicht voll arbeitsfähig, kann er sukzessive wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Die Maßnahme dauert im Regelfall zwischen wenigen Wochen und etwa sechs Monaten.

Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sollten Arbeitgeber es unterstützen, wenn ein Angestellter den Wunsch nach einer Wiedereingliederung in die Arbeitsprozesse im Kontext eines Therapieplans äußert. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Wiedereingliederung im Hamburger Modell. Andersherum kann der Arbeitgeber auch den Angestellten nicht zu einer schrittweisen Wiedereingliederung zwingen.

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Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ist ein besonderes befristetes Rechtsverhältnis und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers zum ärztlichen Wiedereingliederungsplan. Die Teilnahme am Hamburger Modell ist kein Arbeitsverhältnis und dementsprechend handelt es sich auch nicht um eine vertragsgemäße Arbeitsleistung. 

§ 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.

Ablauf der Wiedereingliederung nach Hamburger Modell

Vorschlag und Dokumente

Das Hamburger Modell kann sowohl vom behandelnden Arzt der Rehabilitationseinrichtung als auch vom Arbeitgeber vorgeschlagen werden. Selbstverständlich können Reha-Teilnehmer aber auch proaktiv auf einen behandelnden Mediziner zugehen und sich zur schrittweisen Wiedereingliederung beraten lassen. Bei der Entlassung aus der Rehabilitation bekommen Arbeitnehmer folgende Dokumente, die für die Teilnahme am Hamburger Modell wichtig sind:

Wiedereingliederungsplan

Der behandelnde Arzt erstellt im Rahmen des Hamburger Modells einen Plan, der die Schritte der Wiedereingliederung festhält. Dieser Stufenplan berücksichtigt die individuelle körperliche und psychische Verfassung des Arbeitnehmers. Der Arzt muss die Maßnahmen als medizinisch sinnvoll und vertretbar ansehen und entsprechende Unterstützung und Betreuung leisten. Auch ein Betriebsarzt kann sich bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplans beteiligen. 

Beginn des Stufenplans

Das Hamburger Modell beginnt zu dem im Stufenplan vorgesehenen Termin. 

Verlauf

In regelmäßigen Abständen werden die Fortschritte des Arbeitnehmers überprüft und gegebenenfalls Anpassungen am Wiedereingliederungsplan vorgenommen.

Abschluss der Wiedereingliederung

Wenn der Arbeitnehmer wieder vollständig arbeitsfähig ist, kehrt er in seine ursprüngliche Arbeitsstelle zurück. Eine Verlängerung darüber hinaus ist mit Zustimmung des Rentenversicherungsträgers möglich. Sollten Beschäftigte im Hamburger Modell schon vor dem geplanten Ende wieder arbeitsfähig sein, gilt die stufenweise Wiedereingliederung automatisch als abgeschlossen.

Hamburger ModellW iedereingliederung nach dem Stufenplan Beispiel
Hamburger Modell: Stufenplan

Stufenplan zur Wiedereingliederung

Der sogenannte Stufenplan legt sowohl die anfängliche Reduzierung der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsbelastung fest als auch die Schritt-für-Schritt Steigerung über einen festgesetzten Zeitraum. 

Des Weiteren enthält der Wiedereingliederungsplan

  1. Angaben zu den Beteiligten (wie Arzt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  2. Angaben zu Arbeitsplatz und Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vor der Krankheit
  3. Zeiträume, tägliche Stunden und Tätigkeiten in den geplanten Stufen

Ein Muster für einen Stufenplan nach dem Hamburger Modell können Sie hier herunterladen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0834.pdf

Gehalt im Hamburger Modell

Im Hamburger Modell steht den Beschäftigten kein Gehalt oder Lohn zu, da sie aus rechtlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind. Bei der Wiedereingliederung handelt es sich um eine Maßnahme der Rehabilitation, die darauf ausgerichtet ist, die verlorene Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Während der Wiedereingliederung enthält der Arbeitnehmer anstelle des Arbeitsentgelts entweder Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld. 

Krankengeld

Während der stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell erhält der Arbeitnehmer in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld dient dazu, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit zu sichern und ihm die Möglichkeit zu geben, sich voll auf die Rückkehr ins Arbeitsleben zu konzentrieren. Erst wenn der Arbeitnehmer wieder vollständig arbeitsfähig ist und in seine ursprüngliche Arbeitsstelle zurückkehrt, endet die Zahlung des Krankengeldes.

Über das Krankengeld hinaus bekommen einige Arbeitnehmer (beispielsweise Beamte) Krankengeldzuschüsse. Informationen zur genauen Höhe der Zuschüsse finden sich in den entsprechenden Tarifverträgen.

Übergangsgeld

Wer im Anschluss an die Rehabilitationsleistung Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI hat, erhält dieses bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung. Dafür muss die Beginnmitteilung bei der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt werden. Bei Arbeitnehmern, die im Hamburger Modell Arbeitsentgelt bekommen, wird dieses auf das Übergangsgeld angerechnet.

Arbeitslosengeld

Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Hamburger Modell nicht beendet wird und nur wegen langer Erkrankung stillsteht, besteht nach einer gewissen Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn in diesem Fall gilt als arbeitslos, wer beschäftigungslos ist. Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer, die nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten können, aber grundsätzlich nicht voll erwerbsgemindert sind (also in einer anderen Tätigkeit mehr als drei Stunden täglich arbeiten können).

Verletztengeld

Wer auf Grund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls eine Reha antritt, erhält im Hamburger Modell kein Krankengeld, sondern weiterhin Verletztengeld.

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Handelt es sich um einen schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Arbeitnehmer, besteht nach § 81 Abs. 1 SGB IX in der Regel automatisch Anspruch auf Teilnahme am Hamburger Modell. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Bescheinigung über Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Arbeitszeiten, Beschränkungen sowie Beginn und Dauer der Maßnahme vorliegt.

Urlaub im Hamburger Modell

Da die arbeitsvertraglichen Pflichten während der Wiedereingliederung ruhen, kann währenddessen kein Urlaub gewährt werden. Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass der Arbeitnehmer in Absprache mit dem behandelnden Arzt die Teilnahme am Hamburger Modell unterbricht, um „quasi“ Urlaub zu nehmen. Bei dieser Unterbrechung handelt es sich nicht um Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaubsanspruch bleibt daher wie gewohnt bestehen.

Voraussetzungen für das Hamburger Modell

1. Andauernde Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer muss krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein, der Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ist gegeben. Der Arbeitnehmer muss ein ärztliches Attest vorlegen können.

2. Zustimmung des Arbeitgebers 

Der Arbeitgeber muss der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen und sich bereit erklären, den Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung weiterzubeschäftigen. Außerdem muss der erkrankte Angestellte an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren und darf beispielsweise nicht versetzt werden. 

3. Wiedereingliederungsplan

Zur Umsetzung muss ein Wiedereingliederungsplan vorliegen, in dem die gemeinsamen Ziele und Etappen für die Wiedereingliederung vereinbart werden. 

4. Zustimmung des Erkrankten 

Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist eine freiwillige Maßnahme, weshalb auch der erkrankte Arbeitnehmer selbst zustimmen muss. Er muss bereit sein, an der stufenweisen Wiedereingliederung teilzunehmen und die vereinbarten Maßnahmen umzusetzen.

Vorteile des Hamburger Modells

Einer der größten Vorteile des Hamburger Modells ist, dass die sukzessive Rückkehr des Arbeitnehmers in das Arbeitsleben die Gefahr minimiert, in Arbeitslosigkeit zu rutschen. Für den Arbeitgeber ist das Hamburger Modell attraktiv, da er dadurch den Angestellten in seinem Betrieb halten kann, weil er während der Maßnahme Personalkosten spart und nicht in die Neueinstellung von Ersatzpersonal investieren muss.

Hamburger Modell für Beamte

Das Beamtenrecht sieht keine vergleichbare Maßnahme zum Hamburger Modell vor, daher wird in der Praxis die schrittweise Wiedereingliederung analog umgesetzt. Während des Hamburger Modells bleiben die Fortzahlung der Besoldung sowie der Beamtenstatus unverändert. Die im Wiedereingliederungsplan festgelegte Arbeitszeit gilt bei Beamten als Dienst.

Alternativen zum Hamburger Modell

Es ist grundsätzlich möglich, dass Angestellte nach langer Krankheit auch wieder direkt in den Arbeitsprozess zurückkehren, ohne dass eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell durchgeführt wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer jedoch selbst dafür sorgen, dass er wieder komplett arbeitsfähig und belastbar wird.

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