Die Nahtlosigkeitsregelung sichert Versicherte ab, die den Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft haben und deren Erwerbs(un)fähigkeit vom Rentenversicherungsträger geprüft wird.
Nach Paragraph 145 SGB III wird der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) auch dann ermöglicht, wenn Versicherte weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind. Bei fortbestehender Krankmeldung kann durch diese Regelung Arbeitslosengeld beantragt werden, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
§ 145 SGB III: Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Zweck der Nahtlosigkeitsregelung ist es also, bei angenommener Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers eine Versorgungslücke bis zu dessen Entscheidung über die Erwerbsminderung zu schließen.
Die Nahtlosigkeitsregelung dient dazu, die Wartezeit bis zur Entscheidung der Rentenversicherung zu überbrücken. Während dieser Zeit wird Arbeitslosengeld gezahlt, auch wenn Versicherte nicht über 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind.
Durch die Nahtlosigkeitsregelung wird verhindert, dass Versicherte aufgrund unterschiedlicher Einschätzungen der Rentenversicherung und der Agentur für Arbeit gar keine Leistungen erhalten. Wenn die Rentenversicherung feststellt, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, darf die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht ablehnen.
Nur wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt werden, kann die Nahtlosigkeitsregelung greifen.
Nach § 136 ff. SGB III sind die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld:
Das Arbeitslosengeld wird im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bis zur rechtskräftigen Feststellung einer Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung oder bis zum Ende des Arbeitslosengeldanspruchs gezahlt.
Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich nach dem tatsächlich verdienten Einkommen im Bemessungszeitraum. Es wird nicht berücksichtigt, was die Person aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit verdienen könnte. Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Arbeitsagentur können Sie die Höhe der Leistungen bei greifender Nahtlosigkeitsregelung berechnen.
Wenn die Rentenversicherung feststellt, dass eine Person mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist, wendet die Agentur für Arbeit häufig nicht mehr die Nahtlosigkeitsregelung an. In diesem Fall müssen sich Versicherte dem Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um Arbeitslosengeld zu erhalten.
Manche Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten, obwohl die Agentur für Arbeit sie für mindestens 15 Wochenstunden erwerbsfähig hält. Sie müssen sich dennoch für eine leidensgerechte Tätigkeit zur Verfügung stellen, um Arbeitslosengeld zu beziehen.