Während der Sperrzeit (auch: Sperrfrist) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist nach SGB III (§ 159 SGB III) der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Meistens wird die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt, wenn selbst gekündigt wurde oder es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung durch den (Ex-)Arbeitgeber handelt. Die Sperrfrist dauert normalerweise 12 Wochen und beginnt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wenn ein Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer selbst gekündigt wird oder das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde, kann die Agentur für Arbeit das mit einer Sperrzeit sanktionieren. Außerdem kann auch bei verspäteter Meldung als arbeitssuchend eine Sperrfrist durch die zuständige Arbeitsagentur verhängt werden.
Sperrfristen werden von der Arbeitsagentur verhängt, wenn der Arbeitnehmer sich ohne einen wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Häufig ruht das Arbeitslosengeld daher in diesen Fällen:
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, welches der Grund für die Sperre ist. Bei einer Eigenkündigung beginnt die Sperrzeit also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wenn bereits eine Sperrzeit läuft und währenddessen ein anderes Ereignis eine weitere Sperrzeit auslöst, beginnt die neue Sperrzeit mit dem Ende der ersten Sperrzeit. Wenn ein einziges Ereignis mehrere Sperrzeiten auslöst, folgen beide Sperrzeiten aufeinander.
Die Zeit, während der Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, verringert sich um die Sperrzeitdauer. Der ALG-Anspruch mindert sich mindestens um ein Viertel der eigentlichen gesamten Anspruchsdauer. Wenn Sie aufgrund der Sperrzeit keine Leistungen erhalten, erhalten Sie diese auch nicht später: Die Sperre ist keine Pausierung des Arbeitslosengelds.
Nach § 159 SGB III können Arbeitnehmer nur eine Sperrzeit bekommen, wenn sie sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Konkrete Gründe lässt das Gesetz offen. Wer die Sperrzeit umgehen möchte, muss einen Grund vorweisen können, der die Kündigung (oder ein anderes Verhalten, das der Sperrzeitgrund ist) rechtfertigt.
§ 159 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Um keine Sperrzeit zu erhalten, sollte zunächst schriftlich Einspruch gegen die Sperrfrist eingelegt werden. Möglichst sollten Dokumente, die den Widerspruch belegen können (beispielsweise Atteste), dem Einspruch beigefügt werden. Im Anschluss prüft die zuständige Agentur für Arbeit die Unterlagen und die Begründung erneut. Ein Rechtsanwalt kann Sie beim Widerspruch gegen die Sperrzeit unterstützen, denn er profitiert neben rechtlichem Fachwissen auch von seiner Erfahrung mit ähnlichen Fällen.
Ob die Sperrzeit angemessen ist, entscheidet letztendlich immer der Einzelfall und die individuellen Umstände. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Sperrzeit nicht gerechtfertigt, wenn auch so eine Kündigung gedroht hätte (Az. 11a AL 47/05 R) oder wenn die Arbeitsbedingungen sehr schlecht und überfordernd sind (Az. L 9 AL 129/08).
Auch bei Kündigungen wegen zu starker psychischer Belastung oder wegen eines zerrütteten Verhältnisses zum Arbeitgeber ist die Sperrzeit häufig anfechtbar.
Führen persönliche Umstände dazu, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, etwa ein Umzug zum Ehepartner oder die langfristige Pflege eines Angehörigen, ist die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs gegen die Sperrfrist hoch.
Es hält sich der Mythos, dass eine Abfindungszahlung automatisch eine Sperre des Arbeitslosengeldes mit sich bringt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es keine wichtigen Gründe gibt, die den Abschluss des Aufhebungsvertrags rechtfertigen. Wer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhält, muss in der Regel auch keine Sperrzeit befürchten, da die Kündigung proaktiv angefochten wurde.
Während der Sperrzeit – und auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld – bleibt die Krankenversicherung und Pflegeversicherung des Arbeitssuchenden bestehen. Die Beiträge zur Rentenversicherung fallen während einer Sperrzeit jedoch weg.
Wenn Ihnen zu Unrecht eine Sperrzeit des Arbeitslosengelds auferlegt wurde, müssen Sie diese nicht hinnehmen. Sie haben immer die Möglichkeit, selbst Widerspruch gegen die Sperre des Arbeitslosengelds einzulegen oder sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden, der den Widerspruch für Sie übernimmt.
Wir bei Hopkins Rechtsanwälten prüfen neben Ihrem Bescheid vom Jobcenter oder von der Arbeitsagentur natürlich auch Kündigungen oder Aufhebungsverträge.
Bei Hopkins bieten wir Ihnen eine schnelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Sperrzeit! Nach der Ersteinschätzung können wir Ihnen mitteilen, ob sich ein Widerspruch gegen die Agentur für Arbeit lohnt. Gerne führen wir für Sie dann das Widerspruchsverfahren durch.