Während der Sperrzeit oder Sperrfrist ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist nach SGB III (§ 159 SGB III) der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Meistens wird die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt, wenn selbst gekündigt wurde oder es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung durch den (Ex-)Arbeitgeber handelt. Die Sperrfrist beginnt in der Regel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dauert normalerweise 12 Wochen.
Warum habe ich eine Sperrzeit erhalten?
Wenn ein Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer selbst gekündigt wird oder das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde, kann die Agentur für Arbeit das mit einer Sperrzeit sanktionieren. Außerdem kann auch bei verspäteter Meldung als arbeitssuchend eine Sperrzeit durch die zuständige Arbeitsagentur verhängt werden.
Haben Sie eine Sperrzeit erhalten? Mit unserer Fallprüfung prüfen wir Ihre Sperrzeit und beraten Sie zu den nächsten möglichen Schritten.
Gründe für eine Sperrzeit
- Eigenkündigung
- Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch des Angestellten
- verhaltensbedingte Kündigung
- Meldeversäumnis (zu späte Meldung bei der Agentur für Arbeit)
- Verweigerung oder Abbruch einer Eingliederungs- oder Fördermaßnahme
- Ablehnung von Vorstellungsgesprächen und Arbeitsangeboten
Beginn der Sperrfrist
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, welches der Grund für die Sperrzeit ist. Bei einer Eigenkündigung beginnt die Sperrzeit also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wenn bereits eine Sperrzeit läuft und währenddessen ein Ereignis eine Sperrzeit auslöst, beginnt die neue Sperrzeit mit dem Ende der ersten Sperrzeit. Wenn ein einziges Ereignis mehrere Sperrzeiten auslöst, folgen beide Sperrzeiten aufeinander.
Dauer der Sperrzeit nach Ende eines Arbeitsverhältnisses
12 Wochen Sperrzeit
- Die Dauer der Sperrzeit bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen beträgt 12 Wochen.
6 Wochen Sperrzeit
- Hätte das Arbeitsverhältnis sowieso innerhalb von 6 Wochen geendet, verkürzt sich die Sperrzeit auf 6 Wochen.
- Wenn die arbeitslose Person durch die Sperrzeit besonders hart betroffen wäre, angesichts der Tatsachen, die zur Sperrzeit geführt haben. Die wirtschaftliche und soziale Situation spielen dabei keine Rolle.
Die Zeit, während der Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, verringert sich um die Dauer der Sperrzeit. Der ALG-Anspruch mindert sich mindestens um ein Viertel der eigentlichen gesamten Anspruchsdauer. Wenn Sie aufgrund der Sperrzeit keine Leistungen erhalten, erhalten Sie diese auch nicht später: Die Sperre ist keine Pausierung des Arbeitslosengelds.
Dauer der Sperrzeit bei allen anderen Gründen
1 Woche Sperrzeit
- Wenn Sie sich verspätet bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, beträgt die Dauer der Sperrfrist eine Woche.
2 Wochen Sperrzeit
- Bei unzureichenden Eigenbemühungen, eine Arbeit zu finden, wird in der Regel eine zweiwöchige Sperrfrist von der Agentur für Arbeit verhängt.
3 Wochen Sperrzeit
- Die Dauer der Sperrzeit beträgt drei Wochen, wenn zum ersten Mal berufliche Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung abgelehnt oder abgebrochen werden.
6 Wochen Sperrzeit
- Die Sperrzeit dauert sechs Wochen an, wenn zum zweiten Mal berufliche Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung abgelehnt oder abgebrochen werden.
12 Wochen Sperrzeit
- Eine 12-wöchige Sperrfrist wird verhängt, wenn Sie mehr als zwei Mal berufliche Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung abgelehnt oder abgebrochen haben.
Umgehen der Sperrzeit
Nach § 159 SGB III können Arbeitnehmer nur eine Sperrzeit bekommen, wenn sie sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Konkrete Gründe lässt das Gesetz offen. Wer die Sperrzeit umgehen möchte, muss einen Grund vorweisen können, der die Kündigung (oder anderes Verhalten, das der Sperrzeitgrund ist) begründet.
§ 159 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Um keine Sperrzeit zu erhalten, sollte zunächst schriftlich Einspruch gegen die Sperrfrist eingelegt werden. Möglichst sollten Dokumente, die den Widerspruch belegen können (beispielsweise Atteste), dem Einspruch beigefügt werden. Im Anschluss prüft die zuständige Agentur für Arbeit die Unterlagen und die Begründung erneut. Ein Rechtsanwalt kann Sie beim Widerspruch gegen die Sperrzeit unterstützen, denn er profitiert neben rechtlichem Fachwissen auch von seiner Erfahrung mit ähnlichen Fällen.
Begründung des Widerspruchs gegen die Sperrzeit
Ob die Sperrzeit angemessen ist, entscheidet letztendlich immer der Einzelfall und die individuellen Umstände. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Sperrzeit nicht gerechtfertigt, wenn auch so eine Kündigung gedroht hätte (Az. 11a AL 47/05 R) oder wenn die Arbeitsbedingungen sehr schlecht und überfordernd sind (Az. L 9 AL 129/08). Auch bei Kündigungen wegen zu starker psychischer Belastung oder einem zerrütteten Verhältnis zum Arbeitgeber, ist die Sperrzeit häufig anfechtbar. Führen persönliche Umstände dazu, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, etwa ein Umzug zum Ehepartner oder die langfristige Pflege eines Angehörigen, ist die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Widerspruchs gegen die Sperrfrist hoch.
Abfindung = Sperrzeit?
Es hält sich der Mythos, dass eine Abfindungszahlung automatisch eine Sperre des Arbeitslosengeldes mit sich bringt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es keine wichtigen Gründe gibt, die den Abschluss des Aufhebungsvertrags rechtfertigen. Wer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhält, muss in der Regel auch keine Sperrzeit befürchten, da die Kündigung proaktiv angefochten wurde.
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Einfluss der Sperrzeit auf die Krankenversicherung
Während der Sperrzeit – und auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld – bleibt die Krankenversicherung und Pflegeversicherung des Arbeitssuchenden bestehen. Die Beiträge zur Rentenversicherung fallen während einer Sperrzeit jedoch weg.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Wenn Ihnen zu Unrecht eine Sperrzeit des Arbeitslosengelds auferlegt wurde, müssen Sie diese nicht hinnehmen. Sie haben immer die Möglichkeit, selbst Widerspruch gegen die Sperre des Arbeitslosengelds einzulegen oder sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden, der den Widerspruch für Sie übernimmt.
Wir prüfen neben Ihrem Bescheid vom Jobcenter oder von der Arbeitsagentur natürlich auch Kündigungen oder Aufhebungsverträge.
Bei Hopkins bieten wir Ihnen eine schnelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Sperrzeit! Nach der Ersteinschätzung können wir Ihnen mitteilen, ob sich ein Widerspruch gegen die Agentur für Arbeit lohnt. Gerne führen wir für Sie dann das Widerspruchsverfahren durch.
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