Ob während eines Kündigungsschutzprozess Anspruch auf Fortzahlung des Lohns besteht, ist abhängig vom Ausgang der Klage.
Lohnfortzahlung im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage
Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, wird die Kündigung als unwirksam erklärt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein übliches Gehalt rückwirkend, da die Kündigung als nichtig betrachtet wird. Bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage steht dem Arbeitnehmer nach § 615 BGB also ebenfalls die Nachzahlung von eventuellen Ansprüchen der Lohnfortzahlung zu. Eine erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht wird darauf achten, dass die Klageschrift so formuliert ist, dass Ihre Lohnansprüche geltend gemacht werden.
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Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess
Arbeitnehmer, die während des Kündigungsschutzprozesses weiterhin beim kündigenden Arbeitgeber angestellt sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an gesetzlichen Feiertagen.
Wenn jedoch die Kündigung später als unwirksam erklärt wird, können sie ihr Gehalt und Lohnfortzahlung beispielsweise im Krankheitsfall oder an Feiertagen beanspruchen.
Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Anrechnung auf den entgangenen Zwischenverdienst (§ 11 KSchG) und die Lohnfortzahlung trotz einer neuen Arbeitsstelle (§ 12 KSchG). Die Rolle des Betriebsrats und die Weiterbeschäftigung sind in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen verankert.
Lohnfortzahlung bei wirksamer Kündigung
Erweist sich eine Kündigung als wirksam, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer. Dabei ist es auch irrelevant, ob der Gekündigte die Lohnfortzahlung mit Krankheit oder mit Feiertagen begründet. Sowohl Gehalt, als auch Lohnfortzahlung gibt es nur für die Zeiträume, in denen ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht – dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Kündigung rechtskräftig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (5 AZR 247/19) klargestellt, dass bei einer wirksamen Kündigung im Kündigungsschutzprozess kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.