Die Brückenteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, das es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Dieses Modell bietet eine Möglichkeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Daher wird die Brückenteilzeit besonders häufig nach der Elternzeit in Anspruch genommen, kann jedoch auch von allen anderen Arbeitnehmern beantragt werden.
Die Regelungen zur Brückenteilzeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Dieses Gesetz legt den rechtlichen Rahmen fest und ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und maximal fünf Jahren zu reduzieren.
§ 9a TzBfG: Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Brückenteilzeit beinhalten. Achten Sie daher genau darauf, welche Vereinbarung für Sie persönlich gilt.
Arbeitnehmer, die in Brückenteilzeit gehen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zum Beispiel, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Arbeitsabläufe im Unternehmen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dabei liegt die Beweislast für die betrieblichen Gründe beim Arbeitgeber, das heißt, im Streitfall muss der Arbeitgeber die Gründe nachweisen können. Die Ablehnung des Antrags auf Brückenteilzeit muss mindestens einen Monat vor dem beantragten Beginn der Teilzeit schriftlich mitgeteilt werden.
Reagiert der Arbeitgeber nicht auf den Antrag oder lehnt diesen nicht innerhalb der Frist ab, wird der Antrag automatisch gültig und die Arbeitszeit verringert sich in dem beantragten Umfang.
Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, die Brückenteilzeit zu verlängern oder zu verkürzen. Dennoch ist es möglich, nach Absprache mit dem Arbeitgeber eine entsprechende individuelle Vereinbarung zur Verkürzung bzw. Verlängerung zu treffen. Eine erneute Brückenteilzeit können Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob dem vorhergehenden Antrag zugestimmt oder dieser abgelehnt wurde.
Die Brückenteilzeit steht nicht nur jüngeren Arbeitnehmern nach der Elternzeit offen. Auch ältere Beschäftigte können von diesem Arbeitszeitmodell profitieren, insbesondere wenn sie sich auf ihre Rente vorbereiten möchten. Die Brückenteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmern, schrittweise in den Ruhestand überzugehen und gleichzeitig weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.
Für Auszubildende gilt das Gesetz zur Brückenteilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht. Jedoch besteht für sie die Möglichkeit, die Arbeitsstunden nach § 8 Berufsbildungsgesetz (BBig) oder § 27b Handwerksordnung (HwO) zu verkürzen.