Abfindung: Sozialabgaben

Abfindung: Sozialabgaben

Inhaltsverzeichnis

Sind Abfindungen sozialabgabenpflichtig?

Grundsätzlich sind Abfindungen, die aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sozialversicherungsfrei. Dies gilt für alle Zweige der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Grund dafür ist, dass Abfindungen als Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes betrachtet werden und nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten.

Insbesondere sind folgende Abfindungen beitragsfrei:

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Sozialabgabenpflichtige Abfindungszahlungen

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Abfindungen sozialversicherungspflichtig sind:

  • Sozialversicherungspflicht besteht, wenn die Abfindung nicht der Entschädigung für zukünftige Verdienstausfälle dient. 
  • Abfindungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Beendigung der Beschäftigung und dem vom Arbeitsgericht festgelegten Ende des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungspflichtig.
  • Abfindungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche wie ausstehende Lohnzahlungen oder Urlaubsabgeltungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht.
  • Zahlungen im Rahmen einer Änderungskündigung sind sozialversicherungspflichtig.
  • Abfindungen, die zum Ende eines befristeten Arbeitsvertrags gezahlt werden, können als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet werden. 
  • Abfindungen im Zuge eines Betriebsübergangs können unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. 
  • Wenn das maßgebliche Ruhestandsalter erreicht wurde und anlässlich des Eintritts in den Ruhestand eine Abfindung gezahlt wird, ist diese sozialversicherungspflichtig, wenn sie Teil der betrieblichen Altersversorgung oder eine arbeitsentgeltähnliche Leistung ist. 

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Welche Sozialabgaben fallen auf Abfindungen an?

In den Fällen, in denen Abfindungen sozialversicherungspflichtig sind, werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Beiträge zur Pflegeversicherung, Beiträge zur Rentenversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fällig. 

Von der Abfindung werden insgesamt etwa 42 % für die Sozialversicherungen abgezogen. 

  • Krankenversicherung: 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung) + 2,5 % (durchschnittlicher Zusatzbeitrag, genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse) 
  • Pflegeversicherung: 3,6 % (niedrigere Beiträge für Beamte und Eltern von mehreren Kindern, höhere Beiträge für kinderlose Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben) 
  • Rentenversicherung: 18,6 % 
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % 
Abgaben Abfindung
Abgaben, die auf die Abfindung anfallen können

Was wird noch von der Abfindung abgezogen?

Obwohl Abfindungen in der Regel sozialversicherungsfrei sind, unterliegen sie der Einkommensteuerpflicht. Folgende Abzüge können bei einer Abfindung anfallen:

Einkommensteuer

Abfindungen werden als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, unabhängig von ihrer Höhe. Um die steuerliche Belastung abzumildern, kann die Fünftelregelung angewendet werden. 

Solidaritätszuschlag

Dieser fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen bestimmte Freigrenzen überschreitet. 2025 wird der Solidaritätszuschlag ab einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 66.000 Euro für Einzelveranlagte bzw. ca. 132.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare fällig. Der Solidaritätszuschlagssatz beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. 

Kirchensteuer

Von der Abfindung werden 8 % bis 9 % Kirchensteuer abgezogen. Diese wird nur fällig, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche ist. In Bayern und Baden-Württemberg liegt die Höhe der Kirchensteuer bei 8 % der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern bei 9 %. Auf Antrag ist es jedoch möglich, dass die Kirchensteuer auf die Abfindung teilweise erlassen wird.
 

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Wann ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei?

Eine Abfindung gilt als sozialversicherungsfrei, wenn sie als “echte Abfindung” bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Abfindung wird als einmalige Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.
  2. Die Abfindungszahlung dient als Ausgleich für den damit verbundenen Verdienstausfall.
  3. Die Zahlung erfolgt nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.1990 (Az.: 12 RK 20/88) bestätigt, dass solche Abfindungen nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden können und daher nicht beitragspflichtig sind.

Abfindungen bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, wie bei Umwandlung in Teilzeit oder Versetzung, gelten hingegen als Arbeitsentgelt und sind beitragspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiter besteht.

Auswirkungen der Abfindung auf Sozialleistungen 

Auch wenn Abfindungen sozialversicherungsfrei sind, können sie Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben:

  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld kann eine Anrechnung der Abfindung erfolgen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
  • Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen, wenn die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer einvernehmlichen Trennung gezahlt wurde.
  • Eine frühere Verrentung aufgrund der Abfindungszahlung kann zu Rentenabschlägen führen, falls die reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht wurde.

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