Grundsätzlich sind Abfindungen, die aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sozialversicherungsfrei. Dies gilt für alle Zweige der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Grund dafür ist, dass Abfindungen als Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes betrachtet werden und nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten.
Insbesondere sind folgende Abfindungen beitragsfrei:
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Abfindungen sozialversicherungspflichtig sind:
In den Fällen, in denen Abfindungen sozialversicherungspflichtig sind, werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Beiträge zur Pflegeversicherung, Beiträge zur Rentenversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fällig.
Von der Abfindung werden insgesamt etwa 42 % für die Sozialversicherungen abgezogen.
Obwohl Abfindungen in der Regel sozialversicherungsfrei sind, unterliegen sie der Einkommensteuerpflicht. Folgende Abzüge können bei einer Abfindung anfallen:
Abfindungen werden als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, unabhängig von ihrer Höhe. Um die steuerliche Belastung abzumildern, kann die Fünftelregelung angewendet werden.
Dieser fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen bestimmte Freigrenzen überschreitet. 2025 wird der Solidaritätszuschlag ab einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 66.000 Euro für Einzelveranlagte bzw. ca. 132.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare fällig. Der Solidaritätszuschlagssatz beträgt 5,5 % der Einkommensteuer.
Von der Abfindung werden 8 % bis 9 % Kirchensteuer abgezogen. Diese wird nur fällig, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche ist. In Bayern und Baden-Württemberg liegt die Höhe der Kirchensteuer bei 8 % der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern bei 9 %. Auf Antrag ist es jedoch möglich, dass die Kirchensteuer auf die Abfindung teilweise erlassen wird.
Eine Abfindung gilt als sozialversicherungsfrei, wenn sie als “echte Abfindung” bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.1990 (Az.: 12 RK 20/88) bestätigt, dass solche Abfindungen nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden können und daher nicht beitragspflichtig sind.
Abfindungen bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, wie bei Umwandlung in Teilzeit oder Versetzung, gelten hingegen als Arbeitsentgelt und sind beitragspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiter besteht.
Auch wenn Abfindungen sozialversicherungsfrei sind, können sie Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben: