Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, werden häufig Abfindungen gezahlt. Auch wenn es eigentlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung gibt.
Bei einem Aufhebungsvertrag stimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Als Anreiz dafür, auf den besonderen Kündigungsschutz zu verzichten, bieten die meisten Arbeitgeber eine Abfindung an. Es gibt jedoch keine Pflicht, dem Angebot des Arbeitgebers zuzustimmen.
Auch bei einer Kündigung, der das Integrationsamt zugestimmt hat, kann eine Abfindung ausgehandelt werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzweifelt und eine Kündigungsschutzklage in Betracht zieht. Die Abfindung ist dann Teil eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs.
Bei betriebsbedingten Kündigungen steht Arbeitnehmern mit und ohne Schwerbehinderung eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu (§ 1a Abs. 2 KSchg.). Es lohnt sich, die Kündigung durch einen Anwalt prüfen zu lassen oder die mögliche Abfindung mit einem Abfindungsrechner gegenzuprüfen, auch wenn dieser automatische Abfindungsanspruch bequem scheint: Oftmals sind auch höhere Abfindungen möglich.
Erfordert eine hohe Anzahl an Kündigungen einen Sozialplan, sind dort oftmals spezielle Zusatzbeiträge für Schwerbehinderte vorgesehen. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen Sozialpläne keine Kappungsgrenzen beinhalten, die nur Schwerbehindertenzuschläge betreffen (Bundesarbeitsgericht: 11.10.2022, Az. 1 AZR 129/21)
Bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern gibt es keine festgelegte Standardhöhe für Abfindungen. Die Abfindungshöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird in der Regel individuell verhandelt. Schwerbehinderte haben gute Chancen auf eine Abfindung, sollten aber unbedingt fachkundige rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Position optimal zu nutzen.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. § 168 SGB IX regelt, dass Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen müssen. Zudem gilt für Schwerbehinderte nach § 178 SGB IX eine verlängerte Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen. Diese gesetzlichen Bestimmungen stärken die Verhandlungsposition bei Abfindungen erheblich.
Das Integrationsamt spielt eine zentrale Rolle bei Kündigungen von Schwerbehinderten. Es prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob Alternativen zur Kündigung bestehen. Der Entscheidungsprozess umfasst in der Regel:
Die Entscheidung des Integrationsamts kann die Verhandlungsposition bei Abfindungen maßgeblich beeinflussen.
Neben der Klage kann auch Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts eingelegt werden. Bei Erfolg wird die Kündigung rückwirkend unwirksam, was zu Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung führen kann.
Auch wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund ihres besonderen Kündigungsschutzes oft gute Chancen auf eine hohe Abfindung haben, gibt es keine festgelegte Abfindungshöhe. Die Abfindungssumme wird in der Regel individuell verhandelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Abfindungsrechner bieten eine gute erste Orientierung, wie hoch die Abfindung ausfallen wird. Für eine fundierte Berechnung und Verhandlung sollten Sie jedoch professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Interessen zu vertreten und die bestmögliche Abfindung auszuhandeln.
Als Faustregel wird oft ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angesetzt. Aufgrund ihrer stärkeren Verhandlungsposition erzielen Schwerbehinderte häufig höhere Abfindungen als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Die konkrete Höhe der Abfindungssumme kann unter anderem von diesen Faktoren abhängen:
Bei Kündigungen und Abfindungsverhandlungen sind folgende Fristen zu beachten: