Für alle Arbeitnehmer, die 2025 eine Abfindung bekommen, gilt eine angepasste Regelung zur Versteuerung der Abfindung über die Fünftelregelung. Ursprünglich war diese Regelung bereits für 2024 geplant, ist nach dem Wachstumschancengesetz nun aber seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Abfindungen gelten als besondere Einkünfte und müssen deshalb komplett versteuert werden. Das heißt, von der Abfindung wird die Lohnsteuer (und gegebenenfalls auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgezogen. Beiträge zur Sozialversicherung werden von der Abfindungssumme nur in Ausnahmen abgezogen. Es gibt die Möglichkeit, den auf die Abfindung angewendeten Steuersatz durch die sogenannte Fünftelregelung zu reduzieren.
Neben der Fünftelregelung gibt es weitere Wege, wie Sie die Abfindung optimieren können. Diese haben wir in unseren Ratgeber zur Abfindungsversteuuerung zusammengetragen.
Mit der Fünftelregelung können Sie Steuern sparen, denn sie vermindert die Steuerlast auf die Abfindung. Während die Abfindung selbst vollständig innerhalb eines Kalenderjahrs ausgezahlt wird, wird der Steuersatz auf die Abfindung gleichmäßig auf fünf Kalenderjahre verteilt. Wird die Fünftelregelung nicht angewendet, führt die Abfindung zu einem deutlich höheren Einkommen und damit auch zu einer deutlich höheren Steuerlast für das entsprechende Jahr.
Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung einer Abfindung anwenden und so den Steuersatz für den Arbeitnehmer senken, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Ab Januar 2025 sind die Arbeitgeber nicht mehr für die Fünftelregelung zuständig, sondern die Finanzämter übernehmen die Erstattung des Steuervorteils. Die Fünftelregelung muss von den gekündigten Arbeitnehmern über ihre Steuererklärung beantragt werden.
Die Abfindungsbesteuerung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetz ("Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes") angepasst, um Arbeitgeber vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren zu entlasten.