Eine Sprinterklausel, auch Turboklausel genannt, ist eine spezielle Vereinbarung in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer erhalten im Rahmen der Sprinterklausel die Möglichkeit, eine (zusätzliche) Prämie zu erhalten, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden.
Typischerweise wird in einem Aufhebungsvertrag zunächst ein Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis in der Zukunft festgelegt. Die Sprinterklausel räumt dem Arbeitnehmer dann das Recht ein, vor diesem vereinbarten Datum auszuscheiden. Als Anreiz dafür erhält er eine erhöhte Abfindung, die sogenannte Sprinterprämie.
Der Arbeitgeber profitiert von der Sprinterklausel, da er Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge einspart, wenn der Mitarbeiter früher ausscheidet.
Die Höhe der zusätzlichen Abfindung bei Nutzung einer Sprinterklausel variiert je nach individueller Vereinbarung. Üblicherweise orientiert sie sich an den vom Arbeitgeber eingesparten Gehältern für den Zeitraum des vorzeitigen Ausscheidens. Arbeitnehmer können in Verhandlungen um die Sprinterprämie also mindestens ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt für jeden Monat des früheren Ausscheidens anstreben. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers, dem persönlichen Verhandlungsgeschick, der finanziellen Situation des Unternehmens und den Umständen der Vertragsauflösung.
Zusätzliche Entschädigungen, die aufgrund einer Sprinterklausel gezahlt werden, sind wie Abfindungen zu versteuern. Das bestätigte das Hessische Finanzgericht 2021 in einem Urteil (10 K 1597/29). Für Arbeitnehmer heißt das, dass auf die Sprinterprämie keine Sozialabgaben fällig werden und zum Beispiel auch die Möglichkeit besteht, die Prämie nach der Fünftelregelung zu versteuern.
Arbeitnehmer, denen eine Sprinterklausel angeboten wird, sollten die damit einhergehenden Vorteile und Nachteile genau abwägen.
Arbeitnehmer können schneller eine neue Stelle antreten, ohne an die ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist gebunden zu sein.
Durch die Sprinterprämie erhalten Arbeitnehmer eine zusätzliche finanzielle Entschädigung, die oft den ersparten Gehältern entspricht oder diese sogar übersteigt. In der Zeit zwischen vorzeitigem Ausscheiden und dem ursprünglich geplanten Vertragsende können Arbeitnehmer theoretisch sowohl die Sprinterprämie als auch das Gehalt vom neuen Arbeitgeber erhalten.
Wer die Sprinterklausel annimmt und bereits eine neue Stelle hat, kann eine lückenlose Beschäftigung erreichen.
Trotz der vielen Vorteile birgt die Sprinterklausel auch einige potenzielle Nachteile und Risiken für Arbeitnehmer:
Wenn der Arbeitnehmer nach dem vorzeitigen Ausscheiden keine neue Stelle findet, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen. Dies liegt daran, dass das freiwillige Ausscheiden vor dem vereinbarten Termin als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit gewertet werden kann.
Da die Zeit bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende verkürzt wird, können Ansprüche auf betriebliche Sozialleistungen wie Urlaub oder Bonuszahlungen reduziert werden.
Wer die Sprinterklausel annimmt und noch keine Anschlussbeschäftigung hat, riskiert durch das frühere Ausscheiden für den Zeitraum ohne Beschäftigung auf Rentenpunkte zu verzichten. Weniger Jahre im Arbeitsverhältnis bedeuten oft auch weniger eingezahlte Beiträge in die Rentenkasse. Das kann sich langfristig auf die Höhe der späteren Rente auswirken.
Die Aussicht auf eine erhöhte Abfindung kann Arbeitnehmer dazu verleiten, vorschnell eine neue Stelle anzunehmen, die möglicherweise nicht optimal ist. Es kommt auch immer wieder vor, dass ein Jobangebot in Aussicht steht und es dann doch nicht zum Vertragsabschluss kommt.
Bevor Arbeitnehmer die Sprinterklausel annehmen, sollten Sie folgende Punkte durchgehen: