Bis wann muss der Lohn auf dem Konto sein?
Entscheidend ist hier, wann der Lohn fällig wird. Spätestens am Tag der Fälligkeit muss der Lohn auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass das Geld rechtzeitig auf dem Konto eintrifft, also zum Beispiel auch eventuelle Feiertage mit einkalkulieren.
Üblicherweise ist im Arbeitsvertrag festgehalten, wann der Lohnanspruch fällig ist. Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts dazu festgehalten ist oder es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt, gilt die gesetzliche Regelung. Nach § 614 BGB wird der Lohnanspruch am ersten Tag des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, fällig. Der Lohn vom September ist also zum 1. August fällig.
§ 614 BGB: Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Das können Sie tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt
Der Arbeitgeber ist in der vertraglich geschuldeten Pflicht, der Gehaltszahlung nachzukommen. Natürlich ist der Arbeitgeber ebenso dazu verpflichtet, den Lohn vollständig an den Angestellten zu überweisen oder ihm auszuhändigen.
Arbeitnehmer, deren Gehalt oder Lohn nicht (vollständig) ausgezahlt wird, sollten folgende Schritte in Betracht ziehen:
Haben Sie ein arbeitsrechtliches Anliegen? Prüfen Sie mit unserer Online-Fallprüfung Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
1. Zahlungsaufforderung
Im ersten Schritt sollte der Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, den nicht-gezahlten Lohn zu überweisen. Das Schreiben sollte eine Frist enthalten, bis zu der das Gehalt spätestens eingetroffen sein muss. Eine Frist von sieben bis zehn Tagen gilt hier als angemessen. Ferner empfiehlt es sich, die genaue Höhe der ausstehenden Zahlung aufzuführen. Die Lohnforderung gewinnt an Übersichtlichkeit, wenn verschiedene Bestandteile, wie beispielsweise Boni, Nachtzuschläge oder Feiertagszuschläge, einzeln aufgeführt werden.
Theoretisch reicht auch eine mündliche Aufforderung zur Zahlung, um im möglichen Streitfall einen Nachweis zu haben, empfiehlt sich aber eine schriftliche Zahlungsaufforderung.
2. Außergerichtliche Aufforderung durch einen Anwalt
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt und auch die eigene Zahlungsaufforderung keine Wirkung erzielt hat, sollten sich Betroffene überlegen, ob sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Erfahrungsgemäß reagieren Arbeitgeber anders, wenn das anwaltliche Aufforderungsschreiben von einer Kanzlei stammt. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht die Rechtslage sehr gut kennt und auch vorab eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten abgeben kann. Immer wieder kommt es vor, dass bei der anwaltlichen Prüfung der Lohnansprüche weitere Ansprüche aufgedeckt werden, die dem Arbeitnehmer eigentlich zustehen.
Übrigens setzen auch viele Rechtsschutzversicherungen voraus, dass eine außergerichtliche Durchsetzung der Lohnzahlungsansprüche durch einen Rechtsanwalt versucht wird, bevor sie eine Deckungszusage für eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht erteilen.
3. Zurückbehaltungsrecht
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, er hat das Recht, die Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der fällige Lohn auf seinem Konto ist. Das ist natürlich nur so lange möglich, wie ein laufendes Arbeitsverhältnis besteht. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel nach einer Kündigung ein oder mehrere Gehälter nicht auszahlt, kann der (ehemalige) Angestellte vom Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch mehr machen.
Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist, dass der Arbeitsausfall nicht zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Schaden führt. Außerdem hat auch die Anzahl der nicht gezahlten Gehälter einen Einfluss. In der Praxis ist es üblich, ab Ausfall von zwei vollen Monatsgehältern das Zurückbehaltungsrecht anzuwenden.
Wer sich dazu entscheidet, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, muss den Vorgesetzten darüber informieren, aus welchem Grund er die Arbeitsleistung zurückhält.
4. Lohnklage
Wenn kein anderer Schritt Erfolg gezeigt hat, die gesetzte Frist abgelaufen ist und der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlt, bleibt nur noch die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Lohnklage zu erheben. Dort wird dann in der Regel ein Vergleich geschlossen. Bei gewonnener Lohnklage hat der Arbeitnehmer unter Umständen neben dem überfälligen Gehalt auch Anspruch auf Zinsen und gegebenenfalls auf Schadenersatz.
Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist, können vom Arbeitgeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz verlangt werden. 2024 liegen die Verzugszinsen also bei 8,62 % pro Jahr.
Für die Erhebung einer Lohnklage vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz braucht es keine Prozessvertretung. In den meisten Fällen ist es aber dennoch sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
So kann ein Anwalt helfen
Sollte Ihr Arbeitgeber die Lohn- oder Gehaltszahlung nicht rechtzeitig tätigen oder nur unvollständig, können Sie die Arbeitsleistung in vielen Fällen einstellen, bis die Zahlung vorgenommen wurde. Bevor Sie die Arbeitsleistung verweigern, sollten Sie sich immer Rechtsrat einholen. Denn ob die Arbeitsverweigerung berechtigt ist, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Zudem können Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, mögliche Schäden zu ersetzen, die durch die nicht geleistete Zahlung entstanden sind.
- Ein Anwalt kann neben den Lohnansprüchen auch fehlende Abfindungen, die Vergütung von Überstunden, Weihnachtsgeld oder Feiertagszuschläge prüfen.
- Ein Anwalt kann auch helfen, wenn der Chef den Lohn nach einer Kündigung nicht zahlt und gleichzeitig gegen die Kündigung vorgehen.
- Ein Anwalt kann die Zahlungsaufforderung für den betroffenen Arbeitnehmer übernehmen.
- Ein Anwalt übernimmt die außergerichtliche Verhandlung.
- Ein Anwalt kann die eventuelle Lohnklage vorbereiten und einreichen.
- Ein Anwalt kann den Klageerfolg anhand seiner Erfahrungen einschätzen.
- Ein Anwalt vertritt die Interessen des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht.