Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, ist meistens erst einmal geschockt und fragt sich: Was nun?
Nicht selten kommt die Kündigung völlig unerwartet. Grundsätzlich kann jeder gekündigt werden, unabhängig davon, wie lange Arbeitnehmer bereits für ein Unternehmen tätig sind. Nach dem Erhalt der Kündigung heißt es erst einmal, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Gegebenenfalls muss er die Kündigung sogar wieder zurücknehmen. Auch der Erhalt einer Abfindung ist unter Umständen möglich.
Unsere Checkliste zeigt die 11 wichtigsten Schritte, die Sie unternehmen sollten, wenn Sie gekündigt wurden.
Gekündigt zu werden ist ein unschönes und aufwühlendes Erlebnis – trotzdem sollten Betroffene versuchen, Ruhe zu bewahren. Natürlich schmerzt eine Kündigung, sie ist aber nicht das Ende der Welt. Auf keinen Fall sollten gekündigte Arbeitnehmer ihre Wut im Affekt an ihrem Vorgesetzten oder ihren Arbeitskollegen auslassen.
Wer sich gegen seine Kündigung wehren möchte, sollte zügig handeln. Ab Zugang der schriftlichen Kündigung können betroffene Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen („3-Wochen-Frist“) Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Sollten Arbeitnehmer diese Frist verstreichen lassen, ist die Kündigung automatisch rechtswirksam.
KSchG: § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (...)
Eine Klage gegen eine Kündigung ist generell bei den folgenden Arten von Kündigungen möglich:
Häufig ist auch bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen eine Klage möglich. Bei manchen Ausbildungsberufen muss vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden und um schnell wieder einen neuen Job zu finden, sollten sich gekündigte Arbeitnehmer schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Betroffene müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit der Behörde in Verbindung setzen. Dies ist auch ganz unkompliziert online möglich. Wer sich nicht rechtzeitig arbeitslosmeldet, dem drohen möglicherweise eine Sperrzeit und somit finanzielle Nachteile.
In manchen Fällen wird von Gekündigten verlangt, dass sie eine Unterschrift unter der Kündigung leisten. Arbeitnehmer sollten grundsätzlich nichts unterschreiben. Die Kündigung ist auch ohne die Unterschrift des Arbeitnehmers wirksam. Der Kündigende möchte zwar später nachweisen können, dass und wann die Kündigung erfolgt ist, dies fällt aber nicht in den Verantwortungsbereich des Gekündigten. Dieser ist nicht dazu verpflichtet, den Empfang des Kündigungsschreibens zu quittieren.
Nicht selten bitten Arbeitgeber auch darum, dass gekündigte Arbeitnehmer per Unterschrift bestätigen, dass diese die Kündigung rechtmäßig akzeptieren und auf weitere Ansprüche und Geltendmachungen verzichten. Betroffene Arbeitnehmer sollten diese Schriftstücke auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterzeichnen.
In einer arbeitsrechtlichen Kündigung können einige inhaltliche und formelle Fehler auftreten. Aus diesem Grund sollten gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung genau prüfen. Ein erfahrener Arbeitsrechtler oder eine schematische Fallprüfung kann hierbei behilflich sein.
Grundsätzlich gilt: Eine unwirksame Kündigung kann keine volle rechtliche Wirksamkeit entfalten. Dies erhöht die Erfolgschancen im Falle eines folgenden Rechtsstreits.
Einige Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Zu diesen Arbeitnehmern gehören Schwangere, Schwerbehinderte, Frauen im Mutterschutz, Mütter und Väter in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrates, altersgesicherte Arbeitnehmer und Azubis. Die Kündigung einer Person mit besonderem Kündigungsschutz ist – wenn überhaupt – nur unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen möglich. Häufig darf die Kündigung in solchen Fällen nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden.
Kündigungen sind mitunter sehr komplex. Ob und wie die Chancen stehen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen zu können, ist immer individuell. Aus diesem Grund sollten sich betroffene Arbeitnehmer in ihrem eigenen Interesse professionelle Hilfe suchen. Erfahrene Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht können arbeitsrechtliche Sachverhalte schnell analysieren und das weitere mögliche Vorgehen routiniert aufzeigen.
Mithilfe eines Abfindungsrechners können sich gekündigte Mitarbeiter einen Überblick darüber verschaffen, ob und unter welchen Umständen eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese möglicherweise ausfällt.
Gekündigte Arbeitnehmer sollten auf keinen Fall darauf verzichten, ein Arbeitszeugnis anzufordern. Der Arbeitgeber ist – außer bei Ausbildungsverhältnissen – nicht dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis ohne vorherige Aufforderung zu erstellen. Das Zeugnis muss daher immer aktiv vom Arbeitnehmer angefordert werden. Unabhängig von der Beschäftigungsdauer hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muss auf den letzten Arbeitstag datiert werden. Qualifizierte Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend formuliert werden und enthalten neben den generellen Informationen zur Stelle auch detaillierte Angaben zu den Aufgaben und Tätigkeitsbereichen. Außerdem wird die Leistung final beurteilt und es wird eine Bewertung der sozialen Kompetenzen vorgenommen.
Möglichst frühzeitig sollten gekündigte Mitarbeiter eine Freistellung für die Jobsuche beantragen. Dies ist möglich, wenn das Ende des Beschäftigungsverhältnisses absehbar ist und der Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat. Im Antrag müssen der Grund der Freistellung und die voraussichtliche Dauer dieser angegeben werden. Antragsteller müssen keine Angaben zu einem neuen möglichen Arbeitgeber machen.
Arbeitnehmer können gegen ihre Kündigung vorgehen, indem sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam. Prinzipiell können gekündigte Arbeitnehmer selbstständig und ohne Anwaltszwang Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Auch später im Kündigungsschutzprozess können sich Kläger selber gegen ihren Arbeitgeber vertreten. Es empfiehlt sich allerdings, die Hilfe eines Profis in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber reicht nicht aus und führt dazu, dass die Kündigung rechtswirksam wird.
Wer den Schock der Kündigung verdaut hat, sollte direkt damit beginnen, seinen Lebenslauf „aufzufrischen“ und die Bewerbungsunterlagen zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren. Je nachdem, wie lange die letzte Bewerbungsphase her ist, lohnt es sich auch, in neue Bewerbungsbilder zu investieren.
Die Suche nach einem neuen Job kann eine enorme Herausforderung sein, aber auch viele neue Chancen mit sich bringen. Informieren Sie sich über freie Stellen in Tageszeitungen, auf Job-Suchmaschinen im Internet oder direkt auf der Website der Unternehmen, für die Sie gerne arbeiten würden. Es ist immer eine spannende Erfahrung, neue Unternehmen kennenzulernen und sich mit Personalverantwortlichen über die individuellen beruflichen Möglichkeiten auszutauschen.