Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Teil 3 im Kapitel 4 gesetzlich festgehalten. Ziel der Regelung ist es, den Arbeitsplatz von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu sichern und eine Kündigung zu erschweren.
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Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 als auch für Arbeitnehmer mit einem GdB 30 oder GdB 40, die Angestellten mit Schwerbehinderung gleichgestelt sind.
Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung dem Arbeitgeber die Behinderung nicht bekannt ist?
Wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist, besteht der Kündigungsschutz auch ohne ausgewiesene Bescheinigung beim Arbeitgeber. Wenn die Behinderung oder Schwerbehinderung nicht offenkundig ist, gilt der Kündigungsschutz nur dann, wenn die Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen ist. Auch innerhalb der 3-wöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage ist ein Nachweis noch möglich.
Der Nachweis ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 durch das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde. Das gleiche gilt bei GdB 30 oder GdB 40 für den Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit. In beiden Fällen ist es nicht entscheidend, ob der Bescheid auch dem Arbeitgeber vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung gestellt hat.
Muss das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen?
Der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes ist die notwendige Zustimmung durch das Integrationsamt zu einer Kündigung des Arbeitgebers. Die Kündigung ist erst wirksam, wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt. Ohne die vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt ist die Kündigung unwirksam. Das gilt sowohl für die ordentliche als auch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Kann das Integrationsamt einer Kündigung nachträglich noch zustimmen?
Sollte die Kündigung ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt noch keine Genehmigung erteilt hat, ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt kann einer Kündigung nachträglich nicht zustimmen.
Was passiert bei Eigenkündigung?
Bei eigener Kündigung verzichtet der Arbeitnehmer mit Behinderung auf den besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, er könnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanzielle Nachteile haben und zum Beispiel eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes erhalten.
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Welche Rechtsmittel gibt es bei einer Kündigung mit Schwerbehinderung oder Behinderung?
Wenn der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes kündigt, kann der schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Feststellungsklage einreichen. (Gegebenenfalls bleibt auch noch deutlich länger Zeit, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Behinderung hatte, aber es nie eine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung gegeben hat.)
Kündigt der Arbeitgeber mit vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Außerdem muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch beim zuständigen Integrationsamt eingelegt werden. Alle Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ohne anwaltliche Unterstützung vor das Arbeitsgericht zu gehen. Oftmals lohnt es sich aber, eine Kanzlei zu Rate zu ziehen, da diese jahrelange Expertise im Arbeitsrecht und Sozialrecht hat und die richtigen Taktiken und Strategien kennt, um die Abfindung zu optimieren oder eine Weiterbeschäftigung für Sie auszuhandeln.
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Wie hoch ist die Abfindung bei Kündigung eines Schwerbehinderten?
Wie hoch die Abfindung genau ist, ergibt sich aus einer Vielzahl von Komponenten wie Gehalt, Beschäftigungsdauer und Kündigungsgrund. Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie Ihre individuelle mögliche Abfindung mit dem Hopkins-Abfindungsrechner berechnen.
In der Regel zahlt der (ehemalige) Arbeitgeber nur eine Abfindung, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Das ist immer dann möglich, wenn die Kündigung nicht rechtens ist. Durch den besonderen Kündigungsschutz sind Schwerbehinderte besonders schwer kündbar und haben oft Anspruch auf eine Abfindung. Zu einer Abfindung kann es sowohl innerhalb eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage als auch schon im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Arbeitgeber kommen.
Auch bei Aufhebungsverträgen werden häufig Abfindungen angeboten. Allerdings verzichtet der Arbeitnehmer (wie auch bei einer Eigenkündigung) mit dem Aufhebungsvertrag auf seinen (besonderen) Kündigungsschutz. Auch kann es eine Minderung des Arbeitslosengeldes I beziehungsweise eine Sperrzeit geben. Daher sollten Sie auch bei einem Aufhebungsvertrag Ihren Anspruch auf eine (höhere Abfindung) prüfen.
Welcher Kündigungsschutz bei welchem Grad der Behinderung?
Diese GdB-Tabelle zeigt den Kündigungsschutz nach dem Stand von 2024: