Was ist eine Kündigung im Arbeitsrecht?
Eine Kündigung ist eine einseitige, rechtlich bindende Erklärung, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Je nach Vertrag gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen, die beachtet werden müssen.
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Welche Kündigungsarten gibt es?
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtigen Grund nach § 314 BGB vorliegen.
Aus den möglichen Kündigungsgründen ergeben sich die drei Arten der Kündigung:
- Personenbedingte Kündigung: Diese erfolgt, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, wie etwa krankheitsbedingte Kündigungen.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Sie basiert auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wie wiederholte Verstöße gegen Arbeitsanweisungen oder Diebstahl am Arbeitsplatz.
- Betriebsbedingte Kündigung: Hierzu zähen alle Kündigungen, die wirtschaftlich begründet sind, wie etwa betriebliche Umstrukturierungen oder finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?
Der Arbeitgeber muss in den meisten Fällen nur bei einer außerordentliche Kündigungen einen wichtigen Grund angeben. Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, hier reicht es aus, dass der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringt, dass er des Arbeitsverhältnisses beenden möchte. Was die konkreten Beweggründe sind spielt dabei aber keine Rolle.
In Ausnahmefällen kann eine Begründungspflicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sein.
Rechtlicher Schutz bei Kündigung
Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt jedoch nicht in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern und nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.
Besonderer Kündigungsschutz
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation oder Funktion im Betrieb besonders schutzbedürftig sind. Der Arbeitgeber kann diese nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht kündigen.
- Schwangere und Mütter nach der Entbindung: Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung besteht ein absolutes Kündigungsverbot. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.
- Elternzeit: Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, können ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
- Schwerbehinderte Menschen: Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dies gilt ebenso für Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
- Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
- Wehrdienstleistende: Arbeitnehmer, die Wehrdienst leisten, stehen unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG).
- Auszubildende: Für Auszubildende gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
- Pflegende Angehörige: Arbeitnehmer, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, profitieren vom besonderen Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).
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Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Diese Punkte sollten Angestellte bei einer Kündigung beachten:
1.) Arbeitszeugnis anfordern
Nach Erhalt der Kündigung ist es ratsam, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern, um die Leistungen und Fähigkeiten schriftlich festhalten zu lassen.
2.) Arbeitslosengeld beantragen
Um die finanziellen Folgen der Kündigung abzumildern, sollten sich Gekündigte innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Auch wenn eine Kündigungsschutzklage läuft, sollten sich gekündigte Angestellte bei der Agentur für Arbeit melden, um entsprechende Leistungen auch während des Kündigungsprozesses zu erhalten.
3.) Kündigung oder Aufhebungsvertrag prüfen
Vor einer Unterschrift sollte die Kündigung oder ein eventueller Aufhebungsvertrag genau geprüft werden. Denn Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Vorgaben entsprechen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann diese überprüfen und sicherstellen, dass die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sollte die Kündigung nicht rechtswirksam sein, übernimmt er außerdem die außergerichtliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber oder leitet gerichtliche Schritte ein.
4.) Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen
Ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung die Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht erfolgreich, bleibt häufig nur noch die Kündigungsschutzklage. Theoretisch haben Gekündigte die Möglichkeit, selbst Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, die Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht ist aber empfehlenswert, da so potenzielle Fehler vermieden werden können und die Abfindung erfahrungsgemäß höher ausfällt.
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3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer müssen beachten, dass sie nur drei Wochen Zeit haben, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder durch einen Anwalt für Arbeitsrecht einreichen zu lassen. Nach dem Kündigungsschutzgesetzes beträgt die Klagefrist drei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Arbeitnehmer eingeht. Diese Frist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung, sei es eine ordentliche Kündigung, außerordentliche, fristlose Kündigung oder Änderungskündigung.
Versäumt ein Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklagefrist, führt dies zur Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG. Dann kann nicht mehr gegen die Kündigung vorgegangen werden und die Chance auf eine Abfindung verfällt.
§ 7 KSchG: Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.