Eine Kündigung ist eine einseitige, rechtlich bindende Erklärung, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Je nach Vertrag gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen, die beachtet werden müssen.
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegen.
Aus den möglichen Kündigungsgründen ergeben sich die drei Arten der Kündigung:
Der Arbeitgeber muss in den meisten Fällen nur bei einer außerordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund angeben. Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, hier reicht es aus, dass der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Was die konkreten Beweggründe sind, spielt dabei aber keine Rolle.
In Ausnahmefällen kann eine Begründungspflicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sein.
Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt jedoch nicht in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern und nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation oder Funktion im Betrieb besonders schutzbedürftig sind. Der Arbeitgeber kann diese nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht kündigen.
Diese Punkte sollten Angestellte bei einer Kündigung beachten:
Nach Erhalt der Kündigung ist es ratsam, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern, um die Leistungen und Fähigkeiten schriftlich festhalten zu lassen.
Um die finanziellen Folgen der Kündigung abzumildern, sollten sich Gekündigte innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Auch wenn eine Kündigungsschutzklage läuft, sollten sich gekündigte Angestellte bei der Agentur für Arbeit melden, um entsprechende Leistungen auch während des Kündigungsprozesses zu erhalten.
Vor einer Unterschrift sollte die Kündigung oder ein eventueller Aufhebungsvertrag genau geprüft werden. Denn Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Vorgaben entsprechen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann diese überprüfen und sicherstellen, dass die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sollte die Kündigung nicht rechtswirksam sein, übernimmt er außerdem die außergerichtliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber oder leitet gerichtliche Schritte ein.
Ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung die Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht erfolgreich, bleibt häufig nur noch die Kündigungsschutzklage. Theoretisch haben Gekündigte die Möglichkeit, selbst Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, die Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht ist aber empfehlenswert, da so potenzielle Fehler vermieden werden können und die Abfindung erfahrungsgemäß höher ausfällt.
Arbeitnehmer müssen beachten, dass sie nur 3 Wochen Zeit haben, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder durch einen Anwalt für Arbeitsrecht einreichen zu lassen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt die Klagefrist drei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Arbeitnehmer eingeht. Diese Frist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung, sei es eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche, fristlose Kündigung oder eine Änderungskündigung.
Versäumt ein Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklagefrist, führt dies zur Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG. Dann kann nicht mehr gegen die Kündigung vorgegangen werden und die Chance auf eine Abfindung verfällt.
§ 7 KSchG: Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.