Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Sie ist nur dann rechtens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist eine Verfehlung des Arbeitnehmers, die so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 

Abmahnung vor der fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. In der Regel gehen fristlosen Kündigungen eine oder mehrere Abmahnungen voraus. So wird die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet und gleichzeitig vor einer möglichen Kündigung gewarnt für den Fall, dass sich das abgemahnte Verhalten in Zukunft wiederholt. Nur wenn eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber überhaupt nicht mehr zumutbar ist, kann die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen.

Hinweis: Der abgemahnte Sachverhalt kann nicht gleichzeitig auch als Kündigungsgrund verwendet werden. Schließlich soll die Abmahnung dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, das beanstandete Verhalten zu verbessern.

Prüfen Sie mit dem Hopkins-Abfindungsrechner Ihre mögliche Abfindungshöhe!


Wann ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Grundsätzlich sollte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur wenn der Vorfall so schwerwiegend ist, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein.

Mögliche Gründe für die fristlose Kündigung

In der Rechtsprechung gibt es verschiedene Gründe, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen können. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Sabotage der Arbeitsvorgänge
  • Tätlichkeiten gegenüber Kollegen
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Schlussendlich muss jeder Einzelfall individuell betrachtet werden. Eine fristlose Kündigung, ohne dass der Mitarbeiter zuvor abgemahnt wurde, sollte immer das letzte Mittel sein. Bei Unklarheiten ist es daher ratsam, die Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht zeitnah prüfen zu lassen.

Hilfsweise fristgemäße Kündigung

Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung bedeutet, dass sowohl fristlos als auch fristgemäß gekündigt wird. Das hießt in der Praxis, dass die fristgemäße Kündigung nur zum Zuge kommt, wenn sich die fristlose Kündigung als unwirksam herausstellen sollte. Eine übliche Formulierung für denselben Sachverhalt ist: „außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung".

Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung

Eine fristlose Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund muss vorliegen und eine Abmahnung sollte in der Regel vorher erfolgen. Als Arbeitgeber sollten Sie sich immer gut überlegen, ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirklich notwendig ist. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Kanzlei rechtlich beraten lassen oder Ihre Kündigung online prüfen lassen.

Was tun bei einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung?

Wenn Sie fristlos gekündigt wurden, ohne dass eine vorherige Abmahnung erfolgt ist, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Ruhig bleiben: Auch wenn es in einer angespannten beruflichen Situation schwer sein kann, sollten Sie unbedingt die Ruhe bewahren und vermeiden, dass es zu weiteren Vorfällen am Arbeitsplatz kommt oder durch unbedachte Aussagen die eigene rechtliche Position verschlechtert wird.
  2. Nichts unterschreiben: Unterschreiben Sie weder eine Abmahnung noch eine Kündigung, ohne vorher einen Rechtsrat eingeholt zu haben.
  3. Rechtlichen Rat einholen: Eine Kanzlei für Arbeitsrecht kann eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation geben und auch die individuellen Erfolgschancen beurteilen. 
  4. Mandatierung: Die Kanzlei wird Ihnen, basierend auf einer ersten Schilderung, ein Angebot machen. Dann können Sie entscheiden, ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen möchten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in vielen Fällen Kosten für eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Verhandlung. 
  5. Außergerichtliche Verhandlung: Im ersten Schritt wird der Anwalt in der Regel versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Das kann sowohl eine Wiedereinstellung als auch die Zahlung einer Abfindung sein.
  6. Kündigungsschutzklage: Ist eine außergerichtliche Einigung nicht zielführend oder zeitlich nicht möglich, wird beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben.
  7. Arbeitsagentur kontaktieren: Je nach Ausgang der Verhandlungen ist es wichtig, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Sollte die Kündigung doch nicht wirksam sein, kann die Arbeitslosmeldung immer noch zurückgezogen werden. Geht die Meldung aber zu spät ein, erfolgt die Auszahlung des Arbeitslosengelds verspätet und im schlimmsten Falle droht sogar eine Sanktionierung in Form einer Sperrzeit.

Ihnen wurde gekündigt? Jetzt in unter 2 Minuten mögliche Abfindung berechnen.

Mögliche Abfindung hier berechnen:

Zum Abfindungsrechner

Mehr zum Thema

Kündigung