Raucherpausen in der Arbeitszeit: Was ist erlaubt?

Raucherpausen in der Arbeitszeit: Was ist erlaubt?

Inhaltsverzeichnis

Zählt die Raucherpause zur Arbeitszeit?

Raucherpausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt oder dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Da während einer Raucherpause keine Arbeitsleistung erbracht wird, gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az. 5 Sa 58/15) diese Rechtsauffassung bestätigt. Es stellte klar, dass Raucherpausen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, selbst wenn der Arbeitgeber sie in der Vergangenheit geduldet und bezahlt hat. Eine betriebliche Übung, aus der sich ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen ableiten ließe, entsteht dadurch nicht.

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Wie viele Raucherpausen stehen mir zu?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Arbeitnehmern ein Recht auf eine bestimmte Anzahl von Raucherpausen einräumt. Die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen – mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden – können zwar zum Rauchen genutzt werden, darüber hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen

Habe ich ein Recht auf Raucherpause?

Ein generelles Recht auf Raucherpausen während der Arbeitszeit gibt es nicht. Die Arbeitsgerichte haben in mehreren Urteilen klargestellt, dass das Rauchen am Arbeitsplatz kein Grundrecht ist und der Arbeitgeber es einschränken oder ganz verbieten kann. Während der Arbeitszeit das Rauchen zu verbieten, stellt keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar (z. B. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 TaBV 6/16).

Auch wenn der Arbeitgeber Raucherpausen duldet, bedeutet das nicht automatisch, dass diese Zeiten vergütete Arbeitszeit sind. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass die für Raucherpausen aufgewendete Zeit nachgearbeitet wird. 

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Was zählt nicht zur Arbeitszeit?

Neben Raucherpausen gibt es weitere Unterbrechungen, die nicht zur Arbeitszeit zählen. Dazu gehören:

Da während dieser Zeiten keine Arbeitsleistung erbracht wird, können sie nicht als Arbeitszeit gewertet werden.

Darf mein Chef mir das Rauchen verbieten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz verbieten oder einschränken, da sie im Rahmen des Arbeitsstättengesetz verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nichtrauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. 

Ein vollständiges Rauchverbot muss jedoch verhältnismäßig sein und die Interessen der Raucher berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2012 (Az. 6 Sa 2159/11), dass ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände ohne Ausnahmen unverhältnismäßig sein kann. Das Arbeitsgericht empfiehlt, Rauchern zumindest die Möglichkeit zu geben, in den Pausen oder vor und nach der Arbeit zu rauchen.

Raucherpausen als Nichtraucher

Angestellte, die nicht rauchen, sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, kurze Pausen einzulegen, wenn ihre rauchenden Kollegen Raucherpausen machen dürfen. Haben sie diese Möglichkeit nicht, aber es werden gleichzeitig Raucherpausen gewährt, würden die Nichtraucher unzulässig benachteiligt werden. 

Kann man gekündigt werden, wenn man während der Arbeitszeit raucht, ohne sich auszustempeln?

Wer während der Arbeitszeit eine Raucherpause einlegt, muss sich ausstempeln. Unterbrechungen zum Rauchen zählen wie auch andere Pausen nicht zur Arbeitszeit und müssen dementsprechend auch nicht vergütet werden. Wer sich nicht ausstempelt, begeht Arbeitszeitbetrug und verstößt gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Unausgestempelte Raucherpausen können zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.

In der Regel wird der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholten Raucherpausen während der Arbeitszeit kann jedoch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat 2022 (Az. 1 Sa 18/21) eine verhaltensbedingte Kündigung bestätigt, die ausgesprochen wurde, weil ein Mitarbeiter die Anweisung, sich für Raucherpausen auszustempeln, hartnäckig missachtet hatte.

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