Zählt der Toilettengang zur Arbeitszeit?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Toilettenpausen zur bezahlten Arbeitszeit zählen oder nicht. Die Antwort darauf ist eindeutig: Ja, der Toilettengang gehört grundsätzlich zur Arbeitszeit. Er wird nach deutschem Arbeitsrecht als kurze Unterbrechung der Arbeitszeit betrachtet, ähnlich wie ein Glas Wasser zu trinken oder eine kurze Entspannungsübung am Arbeitsplatz zu machen.
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Wie viele Toilettengänge stehen mir zu?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Anzahl von Toilettengängen während der Arbeitszeit festlegt oder begrenzt. Der Arbeitgeber darf den Toilettengang nicht untersagen oder eine maximale Anzahl an Toilettenbesuchen bestimmen. Dies würde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellen, wie das Arbeitsgericht Köln 2010 in einem Urteil festgestellt hat (Az. 6 Ca 3846/09).
Arbeitnehmer dürfen also so oft zur Toilette gehen, wie es nötig ist. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass die Häufigkeit und Dauer der Toilettengänge in einem angemessenen Rahmen bleiben und nicht missbräuchlich ausgedehnt werden.
Wie lange darf ich auf der Toilette bleiben?
Auch für die Dauer des Toilettengangs gibt es keine feste gesetzliche Vorgabe. Es wird jedoch erwartet, dass Arbeitnehmer die Toilette nur so lange wie nötig aufsuchen und die Zeit dort nicht unnötig ausdehnen. Eine genaue zeitliche Begrenzung festzulegen, wäre aufgrund der individuellen Bedürfnisse und möglichen gesundheitlichen Gründe nicht angemessen.
Gerade wenn gesundheitliche Gründe dazu führen, dass ein Arbeitnehmer überdurchschnittlich viel Zeit auf der Toilette verbringt, gehört dies zum Gehaltsrisiko des Arbeitgebers.
Darf mir mein Chef die Zeit für den Toilettengang von der Pause abziehen?
Arbeitgeber dürfen die Zeit für Toilettengänge nicht von den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen abziehen. Da der Gang zur Toilette zur regulären Arbeitszeit zählt und keine Pause im rechtlichen Sinne darstellt, ist ein Abzug vin der Pausenzeit nicht rechtens. Die gesetzlichen Pausen dienen der Erholung und Verpflegung des Arbeitnehmers und müssen in vollem Umfang gewährt werden.
Toilettengang ist keine Ruhepause
Der Toilettengang gilt nicht als Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ruhepausen sind laut Definition Unterbrechungen der Arbeitszeit von mindestens 15 Minuten, in denen der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung befreit ist und sich frei bewegen kann. Da ein normaler Toilettengang in der Regel deutlich kürzer ausfällt, wird er nicht als Pause, sondern als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet.
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Muss der Arbeitgeber eine Toilette oder ein WC stellen?
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern Toiletten zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ArbStättV, wonach Arbeitsplätze so eingerichtet werden müssen, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.
In der Praxis bedeutet das also, dass in jedem Betrieb ausreichend Toiletten vorhanden sein müssen. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigten. Zudem müssen die Toiletten hygienische Standards erfüllen und regelmäßig gereinigt werden.
Ist man während der Arbeitszeit auf der Toilette versichert?
Die Frage nach dem Versicherungsschutz während des Toilettengangs in der Arbeitszeit ist nicht ganz einfach zu beantworten. In aller Regel gilt: Der Weg zur Toilette und zurück zum Arbeitsplatz ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sollte also auf diesem Weg ein Unfall passieren, würde dies als Arbeitsunfall gelten.
Anders sieht es jedoch aus, wenn sich der Unfall innerhalb des Toilettenraums ereignet. Hier greift der Versicherungsschutz in der Regel nicht mehr. Das Sozialgericht München hat in einem Urteil vom 4. April 2018 (Az. S 13 U 1826/17) entschieden, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, wenn jemand auf der Toilette ausrutscht. Der Besuch der Toilette sei privater Natur und falle daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Muss ich mich für die “Pinkelpause” ausstempeln?
Arbeitnehmer müssen sich für einen normalen Toilettengang nicht ausstempeln. Da die Toilettenpause zur Arbeitszeit zählt, ist ein Ausstempeln nicht erforderlich und darf vom Arbeitgeber auch nicht verlangt werden kann. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Toilettengänge offensichtlich missbraucht, um sich der Arbeit zu entziehen.
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Überwachung und Kontrolle durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Toilettengänge ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren oder zu überwachen. Eine systematische Erfassung der Häufigkeit und Dauer von Toilettengängen ist in der Regel nicht zulässig, da dies einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer darstellen würde.
Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch können Arbeitgeber jedoch in begrenztem Umfang Stichproben durchführen oder die Toilettengänge einzelner Mitarbeiter dokumentieren. Dabei müssen sie aber sehr sorgfältig vorgehen und die Verhältnismäßigkeit wahren. Keinesfalls erlaubt sind Videoüberwachungen im Toilettenbereich oder andere stark in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen.