Was ist ein Nachtzuschlag?
Der Nachtzuschlag (auch bekannt als Nachtschichtzulage oder Nachtschichtzuschlag) ist ein Zuschlag, der Arbeitnehmern als Ausgleich für die Arbeit in der Nacht gewährt wird. Dieser Zuschlag wird in der Regel auf der Grundlage von tariflichen Vereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgelegt. Alternativ zum finanziellen Zuschlag während der Nachtschicht gewähren manche Arbeitgeber auch einen Freizeitausgleich oder eine Kombination aus Freizeitausgleich und Nachtzuschlag.
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Gesetzliche Regelung: Nachtzuschlag
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht vor, dass für Nachtschichten und Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Nachtzuschlag vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn keine Vereinbarung zu Nachtzuschlägen aus einem Tarifvertrag anwendbar ist.
§ 6 ArbZG: Nacht- und Schichtarbeit Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Wie hoch der Nachtzuschlag ist, legt das Arbeitszeitgesetz nicht fest. Der Gesetzgeber verlangt lediglich einen „angemessenen“ Zuschlag. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer, die gelegentlich während der Nacht arbeiten, von mindestens 25 % Nachtzuschlag ausgehen (berechnet anhand des stündlichen Brutto-Lohns. Wer nur nachts arbeitet, sollte mindestens einen Nachtzuschlag von 30 % des Brutto-Lohns erhalten. Die Höhe des Nachtzuschlags kann auch unter 25 % liegen, wenn die Belastung in der Nachtarbeit gering ist, etwa im Bereitschaftsdienst.
Nachtzuschlag: Ab wann?
Nachtzuschläge gibt es, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeitszeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr liegen. Bei Bäckereien und Konditoreien liegt der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Die Zuschläge gibt es für die ganze Schicht, unabhängig davon, ob acht Stunden oder nur zwei Stunden in den genannten Zeitraum fallen.
Die Arbeitszeit darf während der Nacht acht Stunden nicht überschreiten. Als einzige Ausnahme darf die Nachtschicht zehn Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit (innerhalb eines Monats) bei acht Stunden liegt.
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So lässt sich der Nachtzuschlag berechnen
Um die Höhe des Nachtzuschlags zu berechnen, wird zuerst der Brutto-Lohn der gesamten Nachtschicht berechnet. Dafür muss der Brutto-Stundenlohn mit der Anzahl der Nachtarbeitsstunden multipliziert werden. Die Summe aus dem Brutto-Lohn der gesamten Nachtschicht und dem Nachtzuschlag-Prozentsatz ergibt den Lohn mit Nachtschichtzuschlag. Alternativ kann auch ein Nachtzuschlag-Rechner verwendet werden:
Nachtzuschlag-Rechner
Anmerkung: Der Nachtzuschlagrechner berücksichtigt die Zulage bzw. den Zuschlag, den Sie ausgehend von Ihrem regulären Lohn für eine bestimmte Anzahl an Nachtschicht-Stunden erhalten. Berechnet wird der Brutto-Lohn inklusive Nachtzuschlag ohne steuerliche Abzüge.
Formel zur Berechnung des Zuschlags
Die Formel für die Berechnung des Lohns mit Nachtzuschlag ist:
Brutto-Stundenlohn × Anzahl der Nachtarbeitsstunden × (100 % + Prozentsatz Nachtzuschlag) = Nachtzuschlag
Beispiel für die Berechnung des Nachtzuschlags
Im Beispiel wird der Nachtzuschlag berechnet für eine Person, die einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von 15,00 € erhält und für die achtstündige Nachtschicht einen Zuschlag von 40 % erhält.
15,00 € × 8 Stunden × (100 % + 40 %) = 168,00 €
Steuerfreier Nachtzuschlag
Für die Arbeit während der Nacht wird ein steuerfreier Zuschlag von 25 % - 40 % des Grundlohns gezahlt. Das genaue Maximum der steuerbefreiten Nachtzuschläge richtet sich nach der Höhe des Stundenlohns, der Uhrzeit und der Kombination mit Sonntagen oder Feiertagen.
- Zwischen 0 Uhr und 4 Uhr: 40 % Nachtzuschlag steuerfrei
- Vortag ein Sonntag und zwischen 0 Uhr und 4 Uhr: 50 % steuerfrei
- Vortag ein Feiertag und zwischen 0 Uhr und 4 Uhr: 125 % Nachtzuschlag steuerfrei
- Vortag ein besonderer Feiertag und zwischen 0 Uhr und 4 Uhr: 150 % Nachtzuschlag steuerfrei
- Für alle anderen Arbeitsstunden, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr liegen: 25 % Nachtzuschlag steuerfrei.
Grundlohn pro Stunde höher als 50,00 €:
→ Die Zuschläge werden nur auf einen Stundenlohn von 50,00 € pro Stunde angerechnet.
Grundlohn pro Stunde unter 25,00 €:
→ Diese Zuschläge sind zusätzlich sozialabgabenfrei.
Nacht- und Feiertagszuschläge
Arbeitnehmer, die an einem Feiertag oder einem Sonntag nachts arbeiten, haben sowohl Anspruch auf den Nachtzuschlag, als auch auf den Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag.
Branchenspezifische Nachtschichtzuschläge
Nachtzuschläge existieren in vielen Branchen und sind in den entsprechenden Tarifverträgen geregelt. Für gewöhnlich findet sich im Tarifvertrag die genaue Höhe des Nachtzuschlags.
Wie hoch der Nachtzuschlag in einigen Branchen ist, zeigen folgende Beispiele:
Nachtzuschläge für den öffentlichen Dienst (TVöD)
20 % Nachtzuschlag
Nachtzuschläge für den öffentlichen Dienst (TVL)
20 % Nachtzuschlag
Zusatzurlaub von einem Tag
- pro vier Wochen zusammenhängende Schichtarbeit
- pro zwei Wochen zusammenhängende Wechselschichtarbeit
- pro fünf Monaten im Jahr, mit jeweils überwiegender Schichtarbeit
- pro drei Monaten im Jahr, mit jeweils überwiegender Wechselschichtarbeit
Nachtzuschläge der Caritas
30 % Nachtzuschlag
0 % Nachtzuschlag im Bereitschaftsdienst (nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeit gelten die 20 % Nachtzuschlag)
Zusatzurlaub von einem Tag für Arbeitnehmer unter 51 Jahren
- pro 110 Stunden Nachtschicht (bei Wechselschichtarbeit)
- pro 150 Stunden Nachtschicht (bei Schichtarbeit)
Zusatzurlaub von zwei Tagen für Arbeitnehmer zwischen 51 Jahren und 57 Jahren
- pro 110 Stunden Nachtschicht (bei Wechselschichtarbeit)
- pro 150 Stunden Nachtschicht (bei Schichtarbeit)
Zusatzurlaub von drei Tagen für Arbeitnehmer ab 58 Jahren
- pro 110 Stunden Nachtschicht (bei Wechselschichtarbeit)
- pro 150 Stunden Nachtschicht (bei Schichtarbeit)
Nachtzuschläge der IG Metall
Nachtzuschläge nach Tarifgebiet
- Baden-Württemberg: 30 % Zuschlag (19.00 Uhr - 6.00 Uhr)
- Bayern: 25 % Zuschlag (20.00 Uhr - 6.00 Uhr)
- Berlin und Brandenburg: 22,5 % Zuschlag
- Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordwestliches Niedersachsen und Pfalz/Rheinland-Rheinhessen, Schleswig-Holstein und Unterwasser: 25 % Zuschlag (20.00 Uhr - 0.00 Uhr und 4.00 Uhr - 6.00 Uhr), 35 % Zuschlag (0.00 Uhr - 4.00 Uhr)
- Hessen: 20 % Zuschlag (20.00 Uhr - 0.00 Uhr und 4.00 Uhr - 6.00 Uhr), 33 % Zuschlag (0.00 Uhr - 4.00 Uhr)
- Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: 25 %
- Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim: 20 %
- Saarland: 25 % Zuschlag (22.00 Uhr - 0.00 Uhr und 4.00 Uhr - 6.00 Uhr), 28 % Zuschlag (0.00 Uhr - 4.00 Uhr)
Nachtzuschläge für Angestellte der Kirche (BAT-KF)
- 20 % Nachtzuschlag
- 25 % Nachtzuschlag in Wechselschicht und Bereitschaftsdienst
Wer darf nicht in der Nachtschicht arbeiten?
Einige Personengruppen dürfen nicht in der Nacht arbeiten. Dazu gehören minderjährige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden.
Jugendliche
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens zu arbeiten.
Schwangere und Mütter
Während des Mutterschutzes dürfen Frauen nicht vom Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, nachts zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr zu arbeiten. Auf eigenen Wunsch ist es der werdenden Mutter aber möglich, auch im Zeitraum von 20.00 und 22.00 Uhr zu arbeiten.
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