Arzttermin während der Arbeitszeit

Arzttermin während der Arbeitszeit

Inhaltsverzeichnis

Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit

Arztbesuche gelten prinzipiell als Privatangelegenheit und sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu tätigen. Doch wer während der üblichen Öffnungszeiten von Arztpraxen arbeitet, hat immer wieder Probleme, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen.

Bei akuter Erkrankung ist eine Freistellung durch den Arbeitgeber meist notwendig, aber in der Regel durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckt. Andere Termine beim Facharzt oder Arzt, die keine Krankschreibung rechtfertigen, wie etwa Vorsorgeuntersuchungen, Physiotherapie oder Prophylaxe-Termine machen es deutlich schwieriger. Wenn es möglich ist, sollte man diese immer außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

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Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arztterminen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während der Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnehmen müssen. Der Gesetzgeber regelt in § 616 BGB, dass Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen wie einem Arztbesuch weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung haben. 

§ 616 BGB:  Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.


Wann zählt ein Arztbesuch als Arbeitszeit?

Unter folgenden Voraussetzungen zählt der Arzt- oder Facharztbesuch als Arbeitszeit:

  1. Ein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten ist nicht möglich. 
  2. Der Termin dauert nicht unverhältnismäßig lange.
  3. Der Arztbesuch ist dringend. 

1. Ein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten ist nicht möglich. 

Ein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten ist nicht möglich, wenn der Arzt keine anderen Termine mehr frei hat oder alle Sprechstunden in die Arbeitszeit eines Beschäftigten fallen. Darüber hinaus gibt es spezielle Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden, wie zum Beispiel Blutentnahmen in nüchternem Zustand, Röntgenuntersuchungen oder Computertomografien. In solchen Fällen müssen Vorgesetzte den Arbeitnehmern erlauben, den Termin während der Arbeitszeit wahrzunehmen, und ihnen auch für diesen Zeitraum das vereinbarte Gehalt zahlen.

2. Der Termin dauert nicht unverhältnismäßig lange.

Gesetzlich ist keine konkrete Stundenzahl für die Dauer eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit vorgegeben. Entsprechend § 616 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunterbrechung nur „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass der Arztbesuch nur so lange dauern sollte, wie medizinisch notwendig ist. 

3. Der Arztbesuch ist dringend. 

Die Dringlichkeit des Arztbesuchs spielt eine entscheidende Rolle für die Lohnfortzahlung. Nur wenn ein Arztbesuch dringend erforderlich ist und nicht aufgeschoben werden kann, besteht in der Regel ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall mit den Vorgesetzten zu sprechen und sich die medizinische Notwendigkeit durch den Arzt bestätigen zu lassen.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht für Arztbesuche während der Arbeitszeit Anspruch auf Lohnzahlung:Ein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten ist nicht möglich. Der Termin dauert nicht unverhältnismäßig lange.Der Arztbesuch ist dringend. 
Nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Arztbesuch als Arbeitszeit

Gleitzeit: Arztbesuch während der Arbeitszeit 

Beschäftigte, die einen Teilzeit-Vertrag haben, haben für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit keinen Lohnanspruch. Nur wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine anderweitige Regelung getroffen wurde, muss der Arbeitgeber auch dann Gehalt zahlen. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Hamm 2001 bestätigt (Az. 11 Sa 247/11). Selbstverständlich muss der Arbeitgeber aber eine unbezahlte Freistellung zur Wahrnehmung dringender Arztbesuche ermöglichen. 

Teilzeit: Während der Arbeitszeit zum Arzt

Arbeitnehmer in Teilzeit haben aufgrund der geringeren Arbeitszeit eher die Möglichkeit, Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeiten zu legen. Das heißt jedoch nicht, dass Teilzeitkräfte grundsätzlich keinen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen dürfen. Ist der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig, wie zum Beispiel bei akuten Beschwerden, oder wenn eine spezialisierte Untersuchung notwendig ist, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, sind auch Arbeitnehmer in Teilzeit für den Arztbesuch von der Arbeit freizustellen.

Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft 

Werdende Mütter sind für alle notwendigen Untersuchungen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 7 MuSchG) von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Weder darf die Zeit der Vorsorgeuntersuchung als Minusstunden verrechnet werden, noch darf das Gehalt gekürzt werden.

Mögliche Konsequenzen

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten über die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit informieren, auch im Homeoffice. Wenn der Arztbesuch jedoch in der Freizeit möglich gewesen wäre und der Arbeitnehmer dies verschweigt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Fall liegt eine Verletzung des Arbeitsvertrags vor, die zu einer Abmahnung führen kann. In wiederholten Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.

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