Direkt zum Sonntagszuschlag-Rechner
Was ist der Sonntagszuschlag?
Der Sonntagszuschlag ist eine zusätzliche Zahlung, die Arbeitnehmer für ihre Arbeit an Sonntagen erhalten können. In Deutschland sind Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern etwa in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt. Die Höhe des Sonntagszuschlags ist individuell und liegt meist zwischen 25 % und 50 % des normalen Lohns.
Sonntagszuschlag im Arbeitsrecht
In Deutschland ist die Zahlung von Sonntagszuschlägen nicht gesetzlich festgelegt. Stattdessen werden sie häufig in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften oder in individuellen Arbeitsverträgen vereinbart. Dadurch haben Arbeitnehmer in unterschiedlichen Branchen die Möglichkeit, von zusätzlicher Bezahlung für Sonntagsarbeit zu profitieren.
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Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Die Höhe des Sonntagszuschlags kann je nach vertraglicher Regelung variieren. In der Regel entspricht dieser etwa 25 % bis 50 % des regulären Stundenlohns. Allerdings gibt es keine Pflicht für den Arbeitgeber, einen Sonntagszuschlag zu zahlen. Denn der Anspruch auf einen Sonntagszuschlag besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
Beispiele für die Höhe von Sonntagszuschlägen:
- TVöD: 25 % Sonntagszuschlag
- TV-L: 25 % Sonntagszuschlag
- IG Metall: 50 % - 70 % Sonntagszuschlag (je nach Gebiet)
- Deutsche Post: 30 %
- IG BAU/Gebäudereinigerhandwerk: 80 %
- EVG/Deutsche Bahn: 5,64 € pro Stunde
Berechnung des Sonntagszuschlags
Der Sonntagszuschlag lässt sich berechnen, indem der normale Brutto-Lohn mit der Anzahl der Arbeitsstunden am Sonntag multipliziert wird. Die Summe aus dem Brutto-Lohn und dem Sonntagszuschlag-Prozentsatz ergibt den Lohn mit Nachzuschlag.
Formel zur Berechnung
Die Formel für die Berechnung des Gehalts mit Sonntagszuschlag ist:
Brutto-Stundenlohn × Anzahl der Sonntagsarbeitsstunden × (100 % + Prozentsatz Sonntagszuschlag) = Sonntagszuschlag
Sonntagszuschlag-Rechner
Anmerkung: Ausgehend von Ihrem regulären Lohn können Sie mit dem Rechner ganz einfach den Sonntagszuschlag für eine bestimmte Stundenanzahl berechnen. Der Sonntagszuschlag-Rechner zeigt den Brutto-Lohn mit dem Zuschlag ohne Steuerabzüge.
Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?
Der Sonntagszuschlag ist steuerfrei, wenn er unterhalb der Grenze von 50 % des Lohns bleibt. Jedoch muss bei einem höheren Sonntagszuschlag nicht der volle Betrag versteuert werden, sondern lediglich der Anteil, der oberhalb der 50-%-Marke liegt. Außerdem darf der Grundlohn nach § 3b des EstG maximal mit 50,00 € pro Stunde angesetzt werden.
Beispiel für die Steuergrenze bei Sonntagszuschlägen
Stundenlohn: 40,00 €
Sonntagszuschlag: 30,00 €
- 50 % des Lohns entsprechen 20,00 €, der Sonntagszuschlag bis zu 20,00 € ist also steuerfrei.
- Der restliche Anteil des Zuschlags beträgt 10,00 € (30,00 € - 20,00 € = 10,00 €).
- Steuern müssen also auf 10,00 € des Zuschlags gezahlt werden.
- Der reguläre Stundenlohn wird normal versteuert.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sonntagszuschläge zu zahlen?
Arbeitgeber in Deutschland sind nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Sonntagszuschläge zu zahlen. Besteht allerdings eine Vereinbarung zur Zahlung von Zuschlägen an Sonntagen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diesen Sonntagszuschlag auszuzahlen.
Auch durch betriebliche Übung kann der Sonntagszuschlag stillschweigend Teil des Arbeitsvertrags werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zuschlag auszuzahlen.
Kombination mit anderen Zuschlägen
Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, lassen sich der Feiertagszuschlag und der (eventuelle) Sonntagszuschlag nicht kombinieren. Da der maximale steuerfreie Betrag bei beiden Zuschlägen unterschiedlich hoch ist, sollte genau darauf geachtet werden, welcher Zuschlag gültig ist.
Sonntagszuschlag und Nachtzuschlag
Wer Sonntagnacht arbeitet, kann sowohl einen Sonntagszuschlag als auch einen Nachtzuschlag erhalten.
Sonntagsarbeit im deutschen Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz schützt den Sonntag als Ruhetag. Gemäß § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es besteht ein Arbeitsverbot an diesen Tagen, um die Erholung und Freizeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
§ 9 ArbZG: Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen von der sonntäglichen Betriebsruhe. Mehrschichtige Betriebe, in denen rund um die Uhr gearbeitet wird, sowie bestimmte Branchen sind von den Restriktionen des Arbeitszeitgesetz ausgenommen.
Zu den Ausnahmen des Sonntagsverbotes gehören nach § 10 ArbZG:
- Notdienste, Rettungsdienste und Feuerwehr
- Tätigkeiten, die dazu dienen, die öffentliche Sicherheit zu wahren
- Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen
- Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel Seniorenheime)
- Gastronomie und Gaststätten
- Hotels
- Kulturelle Veranstaltungen wie Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Kino
- Nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, Kirche und Religionsgemeinschaften
- beim Sport
- in Erholungs- und Vergnügungsorten (zum Beispiel Museen, Galerien oder Schwimmbädern)
- Rundfunk, Tagespresse und Nachrichtenagenturen
- Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste
- Verkehrsbetriebe (zum Beispiel Airlines oder der ÖPNV)
- Transport von leicht verderblichen Waren
- Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
- Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
- Landwirtschaft, Tierhaltung und Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
- Bewachungsgewerbe (zum Beispiel Security-Dienst)
- Reinigung und Instandhaltung von Betrieben
- Tätigkeiten, durch die das Verderben von Rohstoffen verhindert wird
- Tätigkeiten, durch die das Misslingen von Arbeitsergebnissen verhindert wird.
- Forschungsarbeiten, die kontinuierlich fortgeführt werden müssen.
- Tätigkeiten, die die Zerstörung oder erhebliche Beschädigung von Produktionseinrichtungen verhindern.
So gilt weiterhin, dass auch in Ausnahmebereichen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Gleichzeitig sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Ausgleichstage für die Sonntagsarbeit bereitzustellen. Das bedeutet, dass zeitnah ein Ersatzruhetag zur Verfügung stehen muss.
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