Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Kündigungszugang (§ 4 KSchG). Spätestens dann muss eine Klage vom gekündigten Arbeitnehmer oder dessen Anwalt beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden.
§ 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (...)
Die 3-wöchige Klagefrist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung. Das schließt ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen, fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen ein.
Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, etwa weil sie in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern arbeiten. Egal, um welche Art von Kündigung es sich handelt – die Frist von 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung ist bindend.
Auch wenn der Klageantrag formal darauf abzielt, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, ist das primäre Ziel der Kündigungsschutzklage häufig eine Abfindungszahlung.
In der Praxis wird mit der Klage nicht eine Wiedereinstellung, sondern eine Abfindung angestrebt. Der Arbeitnehmer ist bereit, die (eigentlich unwirksame) Kündigung anzunehmen, möchte dafür aber als Entschädigung eine Abfindungszahlung erhalten. Wie hoch die Abfindung dann ausfällt, ist in der Regel Verhandlungssache, ein Abfindungsrechner kann jedoch eine Orientierung über die Abfindungshöhe geben.
Wird die Klagefrist von 3 Wochen verpasst und keine Kündigungsschutzklage eingereicht, wird die Kündigung automatisch wirksam. Auch dann, wenn sie möglicherweise rechtswidrig oder formell fehlerhaft war. Gleichzeitig verstreicht auch die Chance auf eine mögliche Abfindung.
In einigen besonderen Fällen ist es dennoch möglich, eine verspätete Klage einzureichen. Gemäß § 5 Abs. 1 des KSchG kann dies in Betracht gezogen werden. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung muss jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Die Frist für diesen Antrag endet in jedem Fall spätestens sechs Monate nach dem Ende der ursprünglich versäumten Frist. Das bekräftigte auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 25 Ta 1628/10) und entschied im Falle eines Arbeitnehmers, dass dieser 7 Monate nach der Kündigung gegen diese keine Kündigungsschutzklage mehr erheben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine spätere Klageerhebung durch Arbeitnehmer, die schwerbehindert sind (Grad der Behinderung über 50) oder schwerbehinderten Personen gleichgestellt sind, auch nach der 3-Wochen-Frist noch zulässig sein, sofern der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nicht eingeholt hat.
Wer eine Kündigung erhält, sollte sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden, um sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitnehmerrechte gewahrt werden. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Hopkins können Ihnen nicht nur bei fristgerechter Einreichung der Kündigungsschutzklage helfen, sondern auch im Voraus prüfen, ob die Kündigung rechtlich korrekt ist, der Klageweg nötig ist und wie Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen.