1.) Güteverhandlung im Arbeitsgericht
Normalerweise findet bereits wenige Wochen nach dem Eingang der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt. Die Güteverhandlung hat als Ziel eine „gütliche”, also eine friedliche, Einigung zwischen den beiden Parteien (meistens Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zu erzielen. Außerdem wird der arbeitsrechtliche Prozess so oft deutlich beschleunigt. In der Güteverhandlung ist ein Berufsrichter anwesend, der die Verhandlung leitet.
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2.) Kammerverhandlung im Arbeitsgericht
Wenn in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, kommt es im Arbeitsgericht zu einer Kammerverhandlung. Der Berufsrichter wird dann unterstützt durch ehrenamtliche Richter. Bei der arbeitsrechtlichen Entscheidungsfindung haben die Stimmen des Berufsrichters und der ehrenamtlichen Richter jeweils das gleiche Gewicht.
Es ist daher prinzipiell auch vorstellbar, dass die ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen. Die Entscheidungsfindung findet im richterlichen Beratungszimmer statt und ist geheim.
3.) Berufung im Arbeitsgericht
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben die Möglichkeit gegen das Urteil des Arbeitsgerichts beim jeweiligen Landesarbeitsgericht Berufung einzulegen.
Die arbeitsgerichtliche Berufung kann jedoch nur eingelegt werden, wenn
- es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht,
- der Wert des Beschwerdegegenstand höher als 600,00 € ist,
- wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, oder
- ein sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil" vorliegt.
Bei der arbeitsgerichtlichen Berufung sind bestimmte Form- und Fristvorschriften unbedingt zu beachten. Im Gegensatz zur ersten Instanz besteht beim Landesarbeitsgericht Vertretungszwang. Der Arbeitnehmer benötigt eine Prozessvertretung, muss sich also von einem Arbeitsrechtsanwalt oder einem Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen. In der zweiten Instanz wird der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. Unter gewissen Voraussetzungen können beide Parteien auch neue Tatsachen vorbringen.
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4.) Beschwerde im Arbeitsrecht
Gegen bestimmte Entscheidungen des Arbeitsgerichts kann eine sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht führen. Daran kann sich dann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anschließen, wenn diese zugelassen wurde.
5.) Arbeitsrechtliche Revision
Gegen Urteile, die vom Landesarbeitsgericht gefällt wurden ist eine Revision möglich. Diese muss jedoch im Urteil zugelassen worden sein oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesarbeitsgericht zugelassen werden. Das betrifft vor allem Urteile, die entweder Auswirkungen auf einen größeren Teil der Allgemeinheit haben oder von allgemeiner Bedeutung für die bestehende Rechtsordnung sind. Da die Voraussetzungen recht strikt sind, ist das Landesarbeitsgericht in den meisten Fällen die letzte Instanz.
6.) Sprungrevision im Arbeitsrecht
In seltenen Fällen gibt es neben der Revision auch die Möglichkeit in einem veränderten arbeitsgerichtlichen Ablauf gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts direkt vor dem Bundesarbeitsgericht eine Revision einzulegen. Das Landesarbeitsgericht wird dann „übersprungen”, daher spricht man von einer „Sprungrevision”.
Voraussetzungen für die Sprungrevision
- Eine schriftliche Zustimmung der Gegenseite.
- Es handelt sich um bestimmte Kollektivstreitigkeiten (zum Beispiel Tarifstreitigkeiten).
- Grundsätzliche Bedeutung des arbeitsrechtlichen Falls.