Wenn Ihr Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig zahlt, haben Sie als Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine dieser Optionen ist die Lohnklage am Arbeitsgericht.
Eine Lohnklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem Arbeitnehmer ihr ausstehendes Gehalt einklagen können, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nicht fristgerecht zahlt. Dabei spielt der Grund für die ausbleibende Zahlung keine Rolle. Neben dem ausstehenden Lohn können auch Verzugszinsen und in einigen Fällen auch Schadensersatz gefordert werden.
Für Lohnklagen ist immer das örtliche Arbeitsgericht zuständig. Die Zuständigkeit orientiert sich nach dem Sitz des Arbeitgebers oder dem regelmäßigen Arbeitsort des Arbeitnehmers.
Ein Anwalt kann Ihnen mit seiner Erfahrung in zahlreichen ähnlichen Fällen bei einer Lohnklage wertvolle Unterstützung bieten. Er kann sowohl die außergerichtliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber übernehmen als auch die Lohnklage am Arbeitsgericht einreichen und die gerichtliche Verhandlung führen.
Eine Lohnklage ist immer dann möglich, wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Vergütung besteht und der Arbeitgeber diesen nicht zum Fälligkeitsdatum erfüllt. Typische Fälle sind:
Da vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, können Arbeitnehmer grundsätzlich eine Lohnklage selbst einreichen. Dies hat natürlich den Vorteil, dass keine Anwaltskosten anfallen. Gerichtsgebühren entstehen zunächst einmal nicht, da das Arbeitsgericht für die Zustellung der Klage keine Gebühren verlangt. Allerdings kann ein Rechtsanwalt dabei helfen, Ihren Anspruch schnell und effektiv durchzusetzen.
Wenn die Klage vor dem Arbeitsgericht erst einmal eingelegt ist, fallen zwar zunächst keine Gerichtsgebühren an, jedoch wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird. Wenn Sie sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen, kommen zusätzlich Anwaltsgebühren hinzu. Zwar sieht § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keine zwingende Anwaltsvertretung vor. Eine Lohnklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und zielt auf die Zahlung des Bruttolohns nebst Verzugszinsen sowie einer Schadenspauschale. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann ein Rechtsanwalt dabei helfen, Ihren Anspruch schnell durchzusetzen.
Ein Lohnanspruch besteht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass sowohl Vollzeit-, Teilzeit- als auch Minijobber eine Lohnklage einreichen können, wenn ihnen das vereinbarte Gehalt, eine Abfindung oder andere Gelder nicht gezahlt wurden.
Der gesetzliche Anspruch auf Vergütung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen, die kürzer sind. Diese betragen in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch geltend gemacht werden, andernfalls verfällt er.
Die Kosten für eine Lohnklage in Deutschland setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel alle anfallenden Anwaltskosten. Ob Ihr individueller Fall gedeckt ist, können Sie direkt bei Ihrem Versicherer anfragen. Jede gute Kanzlei wird die Deckungsanfrage aber auch gerne für Sie übernehmen.
Ohne Rechtsschutzversicherung sind die Anwaltskosten häufig vom Streitwert abhängig. Häufig gibt es aber auch Alternativen wie eine erfolgsbasierte Abrechnung oder eine Pauschalgebühr.
Lohnklagen sind theoretisch auch ohne anwaltliche Vertretung möglich. Passiert bei der Selbstvertretung ein Fehler, kann man letztlich mehr Geld verlieren, als die Anwaltsgebühren kosten würden.
Vor dem Arbeitsgericht fallen zunächst keine Gerichtsgebühren an, da für die Zustellung der Klage keine Gebühren verlangt werden.
Die Gerichtskosten einer Lohnklage beginnen bei 76,00 € und sind theoretisch nach oben offen (Nr. 8100 KV GKG). Die Höhe ist abhängig vom Streitwert, der bei Lohnklagen immer der eingeklagten Summe entspricht: Je höher der Lohn, der eingeklagt wird, desto höher sind die Gerichtskosten. Zusätzlich zum Streitwert kann das Gericht bestimmte Auslagen (zum Beispiel Portokosten, Honorare für Übersetzer oder Kosten für Fotokopien) in Rechnung stellen.
Wer die Kosten für das Arbeitsgericht übernehmen muss, ist abhängig vom Ausgang der Lohnklage:
Neben dem ausstehenden Lohn können Sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen. Bei finanziellen Schäden durch den Lohnverzug haben Sie zudem Anspruch auf Schadensersatz.