Arbeitnehmer, die an den gesetzlich anerkannten Feiertagen arbeiten müssen, bekommen häufig eine finanzielle Zulage als Ausgleich. Zusätzlichen steht innerhalb von acht Wochen ein Ausgleichstag zu.
Das Arbeitszeitgesetz regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für das Arbeiten an Feiertagen. In Deutschland gibt es einige gesetzlich anerkannte Feiertage, an denen das Arbeiten (in der Regel) untersagt ist. Dazu gehören der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. In einigen Branchen muss jedoch auch während dieser Feiertage gearbeitet werden, um das öffentliche Leben weiterhin aufrechtzuerhalten. Zu diesen Bereichen gehören beispielsweise alle Not- und Rettungsdienste oder Energie- und Wasserversorgungsbetriebe.
Der Feiertagszuschlag ergibt sich aus dem Grundlohn (also dem Stundenlohn in regelmäßiger Arbeitszeit) und dem Zuschlag für den Feiertag in Prozent.
Die Schicht beginnt am 26. Dezember um 22.00 Uhr und endet am 27. Dezember um 6.30 Uhr mit einer Pause zwischen 2.00 Uhr und 2.30 Uhr.
Dann ergibt sich:
26. Dezember, 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr = Gehalt plus Feiertagszuschlag
27. Dezember, 0.00 Uhr bis 2.00 Uhr = Gehalt plus Feiertagszuschlag
27. Dezember, 2.00 Uhr bis 2.30 Uhr = Pause (unbezahlt)
27. Dezember, 2.30 Uhr bis 4.00 Uhr = Gehalt plus Feiertagszuschlag
27. Dezember, 4.00 Uhr bis 6.30 Uhr = Gehalt ohne Feiertagszuschlag
Einfacher ist die Berechnung des Feiertagszuschlags mit einem Rechner. Geben Sie einfach Ihren Stundenlohn, den Zuschlags-Prozentsatz und die Dauer der Feiertagsschicht ein und Sie erhalten den Lohn inklusive Zuschlag (brutto, also ohne Steuerabzüge).
Es gibt keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge im deutschen Arbeitsrecht. Das heißt, Arbeitgeber haben keine Pflicht, ihren Beschäftigten einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Üblich ist aber in vielen Unternehmen ein freiwilliger Feiertagszuschlag. Die zusätzliche Feiertagsvergütung ist dann im Arbeitsvertrag beziehungsweise im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten.
Der Zuschlag für Feiertage gilt teilweise den ganzen Tag, teilweise ab einer bestimmten Uhrzeit (in der Praxis oft ab 14.00 Uhr).
Feiertagsarbeit sind alle Arbeitsstunden, die am Feiertag selbst oder in der Nacht von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages anfallen, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat. Wenn die Arbeitszeit an einem Feiertag beginnt und an einem Nicht-Feiertag endet (beispielsweise bei Schichtarbeit), gibt es nur für die Stunden vor 4.00 Uhr den Feiertagszuschlag.
Wenn der Feiertagszuschlag nicht vertraglich festgehalten ist, aber über einen längeren Zeitraum immer wieder vom Arbeitgeber gezahlt wird, kann der Feiertagszuschlag zur sogenannten betrieblichen Übung werden. Die genaue Häufigkeit, die eine Zahlung zur betrieblichen Übung macht, ist dabei aber nicht festgelegt und muss im Einzelfall entschieden werden.
Für die Arbeit an Feiertagen wird ein steuerfreier Zuschlag von 100 % bis 150 % gezahlt. Das genaue Maximum der steuerbefreiten Feiertagszuschläge richtet sich nach dem jeweiligen Feiertag und teilweise auch nach der Uhrzeit.
Feiertagszuschläge existieren in vielen Branchen und sind in den entsprechenden Tarifverträgen geregelt. Für gewöhnlich findet sich im Tarifvertrag die genaue Höhe des Feiertagszuschlags.
Einige Beispiele für Feiertagszuschläge bestimmter Branchen:
235 % Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich
135 % Feiertagszuschlag mit Freizeitausgleich
135 % Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich
35 % Feiertagszuschlag mit Freizeitausgleich
100 % Feiertagszuschlag (Ausnahmen: Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen)
150 % Feiertagszuschlag (mit Ausnahmen)
35 % Feiertagszuschlag
135 % Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich
35 % Feiertagszuschlag mit Freizeitausgleich