Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot verbietet Arbeitnehmern, dem eigenen oder ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten des Wettbewerbsverbots zu wichtig, da sich aus ihnen verschiedene Rechte und Pflichten ergeben.
Am häufigsten sind
- Wettbewerbsverbote, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind,
- nachvertragliche Wettbewerbsverbote und
- gesetzliche Wettbewerbsverbote
Wettbewerbsverbot während der Anstellung
Auch wenn es nicht konkret im Arbeitsvertrag ausformuliert ist, dürfen Mitarbeiter während eines Arbeitsverhältnisses weder ein eigenes Unternehmen gründen noch eine Anstellung bei einem direkten Konkurrenzbetrieb annehmen. Diese Form des Wettbewerbsverbots ergibt sich aus § 242 BGB der Treuepflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber.
Ergänzend kann das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkretisiert werden. Arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote sind auch als sogenannte "Konkurrenzklausel" bekannt. Die Klausel im Arbeitsvertrag kann beispielsweise eine bestimmte Branche vom Wettbewerbsverbot ausschließen oder auch für bestimmte Tätigkeiten das Verbot streichen.
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin gilt. Anders als das während der Anstellung gültige Wettbewerbsverbot kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur in bestimmten Fällen vereinbart werden, beispielsweise bei leitenden Angestellten oder bei Mitarbeitern, die besonders sensible Informationen über das Unternehmen besitzen.
Form des Wettbewerbsverbots
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur schriftlich gültig. Das Verbot kann sowohl im Arbeitsvertrag geregelt werden als auch in einem ergänzenden Vertrag oder mit einer Urkunde. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam, auch wenn der Arbeitsvertrag eine salvatorische Klausel enthält.
Dauer des Wettbewerbsverbots
Die Dauer des vertraglichen Wettbewerbsverbots kann zwischen den Parteien individuell vereinbart werden, darf jedoch höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
Karenzentschädigung
Die Karenzentschädigung ist eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber dem Angestellten zahlt, wenn dieser aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht in der Lage ist, in seinem Beruf oder Fachgebiet zu arbeiten.
Höhe der Karenzentschädigung
Die Höhe der Karenzentschädigung kann individuell vereinbart werden, sollte aber mindestens 50 % des letzten Jahreseinkommens betragen. Das jährliche Einkommen beinhaltet neben dem Gehalt auch alle Zuschläge (beispielsweise Feiertagszuschläge), geldwerte Vorteile, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Bei geringerer Karenzentschädigung als 50 % ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr bindend.
Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist eine Bestimmung in §§ 60 und 61 Handelsgesetzbuch (HGB), die es Arbeitnehmern verbietet, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Das Verbot gilt für alle Tätigkeiten, die in direktem Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen und ihm dadurch schaden könnten. Die Dauer des gesetzlichen Wettbewerbsverbots beträgt nach dem HGB maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Verzicht auf das Wettbewerbsverbot
Ausnahmen vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot sind möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich darauf einigen. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten. Ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot kann beispielsweise in Fällen vereinbart werden, in denen der Arbeitnehmer keine vertraulichen Informationen des Arbeitgebers besitzt.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Abmahnung und Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Eine häufige Maßnahme ist die Aussprache einer Abmahnung, welche dem Arbeitnehmer das Fehlverhalten aufzeigt und ihn zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots auffordert. Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch fristlos kündigen.
Schadensersatz
Neben der rein arbeitsrechtlichen Seite kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auch wirtschaftliche Konsequenzen haben. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Geschäftsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergibt oder Kunden abwirbt, kann dies zu einem erheblichen Schaden für das Unternehmen führen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Zudem kann der Arbeitgeber auch Unterlassungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Geschäftsführung und Vorstandsmitglieder
Neben den Vorschriften im Handelsgesetzbuch, gelten Wettbewerbsverbote auch für
- Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft während des bestehenden Vertrags: § 88 AktG,
- persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA während des bestehenden Vertrags: § 284 AktG,
- Geschäftsführer einer GmbH § 35 GmbHG
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen.