In Deutschland können Arbeitsverträge mündlich geschlossen werden und sind grundsätzlich ebenso gültig wie schriftliche Verträge. Allerdings gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
Mündliche Arbeitsverträge sind in Deutschland grundsätzlich gültig. Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Grundsatz der Formfreiheit, was bedeutet, dass er nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss. Ein mündlicher Vertrag ist rechtlich ebenso wirksam wie ein schriftlicher, solange sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Gehalt und Arbeitszeit einig sind. Wenn keine Vereinbarungen bezüglich Kündigungsfristen, Urlaubsansprüchen usw. getroffen werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Befristung unbedingt schriftlich festgehalten werden. Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, gilt der Arbeitsvertrag trotzdem als unbefristet.
In einigen Branchen verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das betrifft vor allem Gewerbe, die nach § 2a SchwarzArbG schwarzarbeitsgefährdet sind:
Bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen und der gleiche Kündigungsschutz wie bei schriftlichen Arbeitsverträgen.
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt auch für mündliche Arbeitsverträge, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind. Als Arbeitnehmer müssen Sie also mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein und der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
Unabhängig von der Form des Arbeitsvertrags muss die Kündigung stets schriftlich erfolgen und unterschrieben sein, damit sie wirksam ist. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich nicht gültig und das Arbeitsverhältnis besteht automatisch fort.
Wenn nur ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht und es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Uneinigkeiten bezüglich Gehalt, Arbeitszeiten oder einem anderen Detail des Arbeitsvertrags kommt, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Der Arbeitnehmer muss im Streitfall also nachweisen, welche Bedingungen mündlich vereinbart wurden. Ohne schriftliche Aufzeichnungen bleiben oft nur die Aussagen von Zeugen oder Beweismittel wie Kontoauszüge.
Mündliche Arbeitsverträge sind trotz des Nachweisgesetzes grundsätzlich gültig. Nach dem deutschen Arbeitsrecht kann ein Arbeitsvertrag formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Allerdings müssen Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Nachweisgesetz schriftlich oder seit 1. Januar 2025 in Textform (z. B. per E-Mail oder PDF) dokumentieren und dem Arbeitnehmer zugänglich machen. Auch wenn das Bürokratieentlastungsgesetz es ermöglicht, Arbeitsverträge digital abzuschließen, können Arbeitnehmer auch nach neuem Recht nach wie vor verlangen, dass ihnen die Arbeitsbedingungen in Schriftform ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG).