Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren ohne Anwalt ist möglich, jedenfalls für eine der beiden Parteien. Das Ehepaar kann sich in diesem Fall gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen. Anwaltliche Beratung ist immer Parteiberatung und bei unterschiedlicher Interessenlage immer nur für eine Partei, also einen der (Ex-)Ehepartner, möglich. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 114 FamFG) legt einen „Anwaltszwang” fest:
§ 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nach deutschem Recht braucht nur ein Ehegatte einen Anwalt, wenn sich die Ehepartner auf die Bedingungen der Scheidung einigen können. In diesem Fall spricht man auch von der „einvernehmlichen Scheidung”.
Bestehen Uneinigkeiten, etwa bezüglich des Sorgerechts für gemeinsame Kinder, über die Aufteilung des Vermögens oder über Unterhaltszahlungen, spricht man von einer streitigen Scheidung. In diesen Fällen sollten beide Ehepartner jeweils einen Anwalt mandatieren, damit kein Interessenkonflikt entstehen kann.
Auch wenn man umgangssprachlich von einer Scheidung ohne Anwalt spricht, heißt es nicht, dass das Scheidungsverfahren komplett ohne Rechtsanwalt vollzogen wird. Vielmehr heißt es, dass die Scheidung einvernehmlich und harmonisch abläuft. Eine Partei stellt anwaltlich vertreten den Scheidungsantrag und die andere Partei kann ohne Anwalt diesem zustimmen. Diese Partei ist dann im Verfahren nicht anwaltlich vertreten.
Scheidungsverfahren finden immer am Gericht statt. Auch der Antrag auf Scheidung muss immer beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dort findet in der Regel auch die Anhörung unter Anwesenheit der beiden Ehepartner statt. Nur in Ausnahmen ist auch eine Anhörung durch ein Amtsgericht am Wohnort möglich.
Die Gerichtskosten werden bei einer Scheidung ohne Anwalt reduziert, da in der Regel die Scheidungsfolgevereinbarung im Vorfeld getroffen wird. Es kann vorkommen, dass das Gericht den Verfahrenswert aufgrund der einvernehmlichen Scheidung um bis zu 30 % herabsetzt.
Insgesamt senken sich auch die Anwaltskosten, da statt zwei nur ein Anwalt mandatiert werden muss.
In den meisten Fällen ist nur ein einziger Gerichtstermin nötig, da bei Antragstellung alle wichtigen Themen geklärt werden. Im besten Fall kann die Scheidung bereits mit Beendigung des Trennungsjahres oder kurz darauf ausgesprochen werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Anwalt werden möglicherweise persönliche Interessen und Bedürfnisse hintenangestellt, um eine gemeinsame Scheidungsvereinbarung zu formulieren. Das passiert beispielsweise, wenn ein Ehepartner nicht gegen seinen (Ex‑)Partner vor Gericht gehen möchte. Es ist unbedingt mindestens zu einer anwaltlichen Parteiberatung im Vorfeld zu raten, um ein späteres böses Erwachen zu verhindern.
Bei einer Scheidung (ohne) Anwalt kann es sein, dass auf die eigenen Rechte verzichtet wird, obwohl sie einem eigentlich zustehen. Sei es aus Unkenntnis der Rechtslage oder um Streit zu vermeiden. Oft wird auch die langfristige Tragweite solcher Entscheidungen unterschätzt. Zum Beispiel wenn durch Verzicht auf Unterhaltszahlungen später Transferleistungen (wie etwa das Bürgergeld oder Elterngeld) gestrichen werden. Das ist auch der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Anwaltszwang vorschreibt: Niemand soll unwissend in existentiellen Belangen von potentiell großer Tragweite falsche Entscheidungen treffen.