Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, ist das unterhaltsrelevante Einkommen entscheidend. Die Einkommensberechnung im Unterhaltsrecht ist sowohl für den Unterhaltsgläubiger (unterhaltsberechtigte Person) als auch für den Unterhaltsschuldner (unterhaltsverpflichtete Person) grundsätzlich gleich.
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Zusammensetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Das unterhaltsrelevante Einkommen setzt sich aus drei verschiedenen Komponenten zusammen:
Bestimmte Posten verringern das unterhaltsrelevante Einkommen und werden von den Einkünften abgezogen.
Tatsächliche Einkünfte
Zum Einkommen zählen alle (Brutto-) Einkünfte, wie zum Beispiel
- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (in der Regel Lohn oder Gehalt)
- Kapitaleinkünfte
- Einkommen aus Vermietung
- Einkommen aus Verpachtung
- Renten (beispielsweise Erwerbsminderungsrente)
- Sozialvergünstigungen (beispielsweise Arbeitslosengeld)
- Steuerrückerstattungen
- Steuervorteile (beispielsweise durch Steuerfreibeträge)
- Geldwerte Vorteile durch den Arbeitgeber (beispielsweise ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf)
Fiktive (theoretische) Einkünfte
In bestimmten Fällen können auch theoretische Einkünfte anzurechnen sein, beispielsweise, wenn der Lohn aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitspflicht (beispielsweise bei Arbeitsverweigerung) nicht gezahlt wird.
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Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie
Auch der Wohnvorteil von selbstgenutzten Immobilien (etwa einer Eigentumswohnung) zählt zum Einkommen.
Anrechnungsfreies Einkommen
In Ausnahmefällen bleiben Teile des Einkommens anrechnungsfrei, etwa wenn bei sehr hohem Einkommen dargelegt werden kann, dass ein Teil dessen zur Vermögensanlage dient.
Auch Einkünfte aus „überobligatorischer Arbeit“ werden je nach Konstellation nur teilweise angerechnet. Dazu zählt das Einkommen aus Lohnarbeit, die über das verpflichtende Minimum hinausgeht, beispielsweise bei einem Nebenjob zusätzlich zu einer Vollzeitstelle.
Abzüge vom Einkommen
Abzugsfähig vom Einkommen sind beispielsweise
- Sozialversicherungsabgaben (etwa Krankenversicherung oder Rentenversicherung)
- Steuern
- Berufsbedingte Aufwendungen (wie beispielsweise Arbeitskleidung, gegebenenfalls auch pauschalierter Abzug)
- Werbungskosten
- Kindesunterhalt
- Fallbezogen auch Schulden
- Abschreibungen
- Betreuungsfreibeträge (für die Betreuung minderjähriger Kinder)
- Rentenbeiträge für Betriebsrente oder Riester-Rente
- Versicherungen
Abzug von Kindesunterhalt
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts (nach einer Scheidung) kann der Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder abgezogen werden. Dabei wird der Unterhaltsbetrag ohne Abzug des halben Kindergelds angerechnet.
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