Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, ist das unterhaltsrelevante Einkommen entscheidend. Die Einkommensberechnung im Unterhaltsrecht ist sowohl für den Unterhaltsgläubiger (unterhaltsberechtigte Person) als auch für den Unterhaltsschuldner (unterhaltsverpflichtete Person) grundsätzlich gleich.
Das unterhaltsrelevante Einkommen setzt sich aus drei verschiedenen Komponenten zusammen:
Bestimmte Posten verringern das unterhaltsrelevante Einkommen und werden von den Einkünften abgezogen.
Zum Einkommen zählen alle (Brutto-) Einkünfte, wie zum Beispiel
In bestimmten Fällen können auch theoretische Einkünfte anzurechnen sein, beispielsweise, wenn der Lohn aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitspflicht (beispielsweise bei Arbeitsverweigerung) nicht gezahlt wird.
Auch der Wohnvorteil von selbstgenutzten Immobilien (etwa einer Eigentumswohnung) zählt zum Einkommen.
In Ausnahmefällen bleiben Teile des Einkommens anrechnungsfrei, etwa wenn bei sehr hohem Einkommen dargelegt werden kann, dass ein Teil dessen zur Vermögensanlage dient.
Auch Einkünfte aus „überobligatorischer Arbeit“ werden je nach Konstellation nur teilweise angerechnet. Dazu zählt das Einkommen aus Lohnarbeit, die über das verpflichtende Minimum hinausgeht, beispielsweise bei einem Nebenjob zusätzlich zu einer Vollzeitstelle.
Abzugsfähig vom Einkommen sind beispielsweise
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts (nach einer Scheidung) kann der Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder abgezogen werden. Dabei wird der Unterhaltsbetrag ohne Abzug des halben Kindergelds angerechnet.