Verfahrenswert bei Scheidung

Verfahrenswert bei Scheidung

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Verfahrenswert bei einer Scheidung?

Der Verfahrenswert wird benötigt, um die Kosten einer Scheidung zu berechnen. Er dient als finanzielle Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren als auch der Anwaltsgebühren. Die Höhe des Verfahrenswertes wird anhand des Einkommens und Vermögens der Ehepartner festgelegt. Gesetzlich beträgt der Verfahrenswert bei Scheidungen mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Der genaue Wert wird vom Familiengericht am Ende des Scheidungsverfahrens verbindlich festgelegt.

§ 43 FamGKG: Ehesachen
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

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Verfahrenswert sind nicht gleich Scheidungskosten

Der Verfahrenswert wird häufig missverstanden. Er gibt nicht die Gesamtkosten einer Scheidung an, sondern dient lediglich dazu, die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu ermitteln. Wie viel Sie letztlich zahlen müssen, hängt von den Gebührenordnungen ab.

Anhand des Verfahrenswerts lassen sich aus den Gebührentabellen Anlage 2 FamGKG und Anlage 2 RVG die ungefähren Scheidungskosten ablesen:

Scheidung: Verfahrenswert, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren

Einkommen, Vermögen und Schulden

Der Verfahrenswert bei einer Scheidung wird anhand der finanziellen Situation beider Ehepartner ermittelt. Damit die Berechnung des Verfahrenswertes fair erfolgt, sind beide Ehepartner verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.  

1. Einkommen

Das Einkommen beider Ehepartner ist ein zentraler Faktor. Berücksichtigt werden alle regelmäßigen Einkünfte wie:

  • Gehälter,
  • Renten,
  • Einnahmen aus Vermietung oder Pacht,
  • Kapitalerträge (Gewinne und Dividenden aus Aktien, ETFs oder Sparbüchern)
  • staatliche Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld).

Entscheidend ist das Nettoeinkommen, also der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

2. Vermögen

Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen der Ehepartner einbezogen. Dazu gehören:

  • Ersparnisse (auch Kryptowährungen),
  • Beteiligungen,
  • Immobilien und
  • Kapitalanlagen.

3. Schulden

Gleichzeitig mindern Schulden den wirtschaftlichen Wert und können den Verfahrenswert reduzieren.

Dazu gehören:

  • Kredite, 
  • Hypotheken,
  • Steuerschulden, 
  • Unterhaltsverpflichtungen und
  • Forderungen von Gläubigern.

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Berechnung des Verfahrenswertes

Formel zur Berechnung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert wird in der Regel nach folgender Formel berechnet:

Verfahrenswert = (3 × Netto-Einkommen des Ehegatten A) + (3 × Netto-Einkommen des Ehegatten B)


Dabei wird für jeden Ehegatten das monatliche Nettoeinkommen mit drei multipliziert und die Werte der beiden Ehegatten anschließend addiert. Diese Berechnungsgrundlage bildet den Mindestverfahrenswert. Im Falle besonderer Umstände, wie streitiger Folgesachen oder erheblicher Vermögenswerte, kann der Verfahrenswert weiter angepasst werden.

Beispielrechnung

Hat Ehegatte A ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und Ehegatte B ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, ergibt sich folgender Verfahrenswert:

(3 × 2.000 Euro) + (3 × 3.000 Euro) = 6.000 Euro + 9.000 Euro = 15.000 Euro

Weitere Einflussfaktoren 

Besonderer Umstände

In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, besondere Umstände bei der Berechnung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden. Diese können den Verfahrenswert entsprechend mindern. Zur Geltendmachung müssen die entsprechenden Nachweise, wie Schuldenaufstellungen oder Unterhaltsverpflichtungen, beim Gericht eingereicht werden.

Streitige Folgesachen 

Streitige Folgesachen, wie etwa Fragen zum Sorgerecht, Kindesunterhalt oder nachehelichem Unterhalt, erhöhen den Verfahrenswert. Für jede dieser streitigen Angelegenheiten wird ein zusätzlicher Verfahrenswert festgelegt, der sich an der Bedeutung und dem Umfang des Streits orientiert. So können sich etwa komplexe Unterhaltsstreitigkeiten erheblich auf die Höhe des Verfahrenswertes auswirken.

Wertveränderungen

Zur Bestimmung des Verfahrenswertes ist gemäß § 343 FamGKG der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Antrag eingereicht wurde. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, spielen bei der Berechnung des Verfahrenswerts keine Rolle.

Festsetzung des Verfahrenswerts

Wird im Scheidungstermin nach den Einkommensverhältnissen gefragt, sind immer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben. Am Ende des Verfahrens wird der Verfahrenswert durch das Familiengericht festgesetzt. Die Entscheidung erfolgt per Beschluss. Gegen diese Festsetzung kann Beschwerde eingelegt werden, worüber das Oberlandesgericht entscheidet, falls das Familiengericht der Beschwerde nicht abhilft.
 

Unterscheidung: Verfahrenswert und Streitwert 

Seit 2009 ist der Begriff „Streitwert" im Familienrecht durch „Verfahrenswert" ersetzt worden. Während der Streitwert im Zivilrecht relevant ist, kommt im Familienrecht ausschließlich der Verfahrenswert zum Tragen.

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Scheidungskosten anhand des Verfahrenswerts berechnen

Steht der Verfahrenswert fest, lassen sich die genauen Kosten der Scheidung anhand der gesetzlichen Gebührentabellen ablesen. Diese setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen und sind gesetzlich geregelt.

Beispiel Scheidungskosten

Bei einem Verfahrenswert von 9.000 Euro liegen die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung bei etwa 2.173,85 €.

  • Anwaltskosten: ca. 1.683,85 €
  • Gerichtskosten: ca. 490,00 €
  • Gesamtkosten: ca. 2.173,85 €

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