Der Ehegattenunterhalt ist ein Unterhalt, der vom (Ex-)Ehepartner während der Ehe, im Trennungsjahr und/oder nach der Scheidung zu zahlen ist. Mit der Eheschließung (beziehungsweise dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) entsteht die Verpflichtung, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen und im Falle einer Trennung die wirtschaftliche Existenz des finanziell schwächeren Partners zu sichern.
Grundsätzlich wird in drei verschiedene Arten von Ehegattenunterhalt unterschieden:
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt unterscheiden sich in erster Linie im Zeitpunkt der Scheidung. Während der Trennungsunterhalt in der Zeit zwischen der Trennung der Ehepartner und der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, wird der nacheheliche Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung geleistet.
Des Weiteren dient der Trennungsunterhalt dazu, den Lebensstandard des weniger verdienenden Partners während der Trennungsphase aufrechtzuerhalten, und ist unabhängig von einer Bedürftigkeit des empfangenden Ehegatten. Beim nachehelichen Unterhalt hingegen muss die Person, die Unterhalt erhält, nachweisen, dass sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Dafür kommen verschiedene Gründe in Frage, beispielsweise Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder unzureichender eigener Verdienst. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hängt also von den individuellen Bedingungen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfangenden ab.
Nicht jeder Partner hat automatisch einen Unterhaltsanspruch. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um einen solchen Anspruch zu begründen.
Zu den Voraussetzungen für Ehegattenunterhalt nach der Trennung zählen:
Zusätzlich gelten je nach Art des Unterhalts zusätzliche Voraussetzungen:
Nachehelicher Unterhalt kann verlangt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sind die Voraussetzungen strenger, denn grundsätzlich ist jeder der beiden Ehegatten ab der Scheidung entsprechend § 1569 BGB eigenverantwortlich und muss für den eigenen Unterhalt sorgen. Nur wenn ein Partner außerstande ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, besteht ein Unterhaltsanspruch. Der unterhaltsbedürftige Partner ist in der Pflicht, sich mit allen zumutbaren und möglichen Mitteln zu bemühen, den eigenen Unterhalt selbst zu stemmen. Je nach Unterhaltsbegründung gehört dazu zum Beispiel das Bemühen um einen Arbeitsplatz.
Unterhaltsansprüche müssen zumeist gerichtlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen den Ehegatten nicht möglich ist. Das Familiengericht entscheidet jeweils im Einzelfall, ob Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Und wenn ja, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum.
Die Höhe des Trennungsunterhalts muss nach § 1361 BGB „angemessen“ sein. Da diese Formulierung sehr allgemein ist, trifft das Familiengericht Einzelfallentscheidungen. Es berücksichtigt dabei, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner während des Trennungszeit den Lebensstandard aus der Ehe fortführen darf. Die Unterhaltshöhe orientiert sich am gewohnten Lebensstandard, der Dauer der Ehe sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten. Dem Ehegatten, der den Trennungsunterhalt zahlen muss, steht in jedem Fall ein Selbstbehalt in Höhe von aktuell 1.600,00 € monatlich zu. Bei Nichterwerbstätigen wie etwa Rentnern liegt der Selbstbehalt bei 1.475,00 € (Stand 2025).
Für den nachehelichen Unterhalt orientieren sich die Familiengerichte oft an Leitlinien der Oberlandesgerichte. Diese begrenzen den Unterhalt auf etwa 43 % bis 45 % des bereinigten Netto-Einkommens, wenn der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch hier wird zuvor ein Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten abgezogen.
Der Unterhalt während der intakten Ehe umfasst alles, was nach ehelichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen (unterhaltsbedürftigen) Kinder zu decken.
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es besondere Regelungen bezüglich der Kindesbetreuung, die als Betreuungsunterhalt bezeichnet werden. Nach § 1570 BGB sieht der Gesetzgeber vor allem eine Unterhaltsverpflichtung für die Betreuung von minderjährigen Kindern vor. Hierbei wird der Betreuungsunterhalt für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Nach Überschreiten dieser Altersgrenze wird – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – grundsätzlich erwartet, dass der betreuende Ehepartner nach Möglichkeiten sucht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat dann nur noch unter besonderen Umständen weiterhin Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Ehegattenunterhalt muss in der Regel nur vorübergehend gezahlt werden. Auch hier ist die Art der Unterhalts entscheidend:
Familienunterhalt muss für die gesamte Dauer der intakten Ehe gezahlt werden.
Trennungsunterhalt muss in der Regel gezahlt werden, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Ab dem gerichtlichen Zugang des Scheidungsantrags zählen zum Trennungsunterhalt weiter die angenommenen Kosten einer Altersvorsorge.
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts orientiert sich häufig an der Ehedauer: Als Orientierungswert rechnet man mit 1/3 bis 1/4 der Ehedauer. In manchen Fällen können aber auch andere zeitliche Begrenzungen oder Befristungen angesetzt werden, zum Beispiel orientiert am Alter der zu betreuenden Kinder.
Nur in wenigen Ausnahmen besteht lebenslanger Anspruch auf Ehegattenunterhalt.