Wie wird eine Scheidung beantragt?
Eine Scheidung wird durch Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Für den Antrag auf Scheidung einer Ehe besteht „Anwaltszwang“, was bedeutet, dass (mindestens) einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Antrags beauftragen muss. Der andere Ehegatte benötigt nur dann einen eigenen Anwalt, wenn er einen eigenen Scheidungsantrag stellen will oder wenn die Scheidung nicht einvernehmlich ist.
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Wie läuft der Scheidungsantrag ab?
- Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht – dem Familiengericht – ein. - Prüfung der Dokumente
Nachdem dort Antrag und Unterlagen geprüft wurden, wird der andere Ehegatte aufgefordert, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. - Versorgungsausgleich
Das Familiengericht lässt beiden Eheleuten Dokumente zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zukommen. Oft müssen dann bei den Rentenversicherungsträgern Unterlagen angefordert und offene Fragen geklärt werden. - Einladung zum Gerichtstermin
Das Familiengericht lädt beide Ehepartner zum Scheidungstermin ein. - Scheidungsbeschluss
Beim Gerichtstermin werden die wichtigsten Inhalte des Scheidungsantrags noch einmal besprochen und die Scheidung per Beschluss vollzogen. Es ist sowohl möglich, dass die Scheidung sofort rechtskräftig ist als auch erst nach dem Verstreichen der 30-tägigen Rechtsmittelfrist.
Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Scheidung?
Im Durchschnitt dauert es vom Scheidungsantrag bis zum rechtswirksamen Scheidungsbeschluss 6 Monate bis 2 Jahre. In manchen Fällen kann es auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Die genaue Dauer vom Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Scheidung variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts, der Komplexität der zu regelnden Angelegenheiten wie Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensfragen, und danach, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Daher kann keine allgemein gültige Aussage über die genaue Dauer gemacht werden.
Wer beantragt die Scheidung?
Nur ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Den Antrag stellen können jedoch beide Ehepartner. Wer den Scheidungsantrag stellt und von einem Anwalt bei Gericht einreichen lässt, verpflichtet sich außerdem automatisch dazu, die Gerichtsgebühren vorzuschießen.
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Was steht im Scheidungsantrag?
Das steht in einem typischen Scheidungsantrag:
- Zuständiges Familiengericht
- Nachnamen der Eheleute
- „Antrag auf Ehescheidung” als Betreff
- Antragsteller: Vollständiger Name und Anschrift der Person, die den Scheidungsantrag stellt
- Antragsgegner: Vollständiger Name und Anschrift des Ehegatten
- Bitte um Scheidung der Ehe
- vorläufiger Verfahrenswert in Euro
- Details zur Ehe (finden sich auf der Hochzeitsurkunde)
- Datum der Eheschließung
- Ort der Eheschließung
- Name des Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde
- Heiratsregisternummer
- Als Nachweis: Kopie der Heiratsurkunde als Anlage
- Informationen zu den Eheleuten (jeweils von beiden)
- Staatsangehörigkeit
- Geburtsdatum
- Als Nachweis (zur Anhörung ausreichend): Personalausweis oder Reisepass
- Angaben zum Verfahrenswert
- Jeweils: Einkommen pro Monat (netto)
- Jeweils: Vermögen
- Höhe des Verfahrenswerts (oder des vorläufigen Verfahrenswertes)
- Informationen zu gemeinsamen Kindern (nur wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben)
- Geburtsdatum der Kinder (Als Nachweis: Kopie der Geburtsurkunden als Anlage)
- Wohnort und gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
- Wenn vorhanden, Regelungen über die elterliche Sorge, Umgangsrechte oder Unterhaltspflichten (entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
- sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung beziehungsweise -haus und an den Haushaltsgegenständen (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
- Getroffene Vereinbarungen (beispielsweise in einem Ehevertrag) hinsichtlich
- Unterhalt (vor allem Ehegattenunterhalt)
- Ehewohnung
- Gemeinsamer Hausrat (entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
- Als Nachweis: Kopie des Ehevertrags
- Erklärung über das Scheitern der Ehe (§ 1566 Abs. 1 BGB)
- gegebenenfalls Nennung des Trennungsdatums, zum Nachweis, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist (Ausnahmen sind hier aber möglich)
- Wenn die Scheidung nicht einvernehmlich ist und die Trennung weniger als drei Jahre her ist: Beweise dafür, dass die Ehe gescheitert ist (etwa der Auszug aus dem gemeinsamen Haus)
- Unterschrift und Name des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin
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