Eine Scheidung wird durch Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Für den Antrag auf Scheidung einer Ehe besteht „Anwaltszwang“, was bedeutet, dass (mindestens) einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Antrags beauftragen muss. Der andere Ehegatte benötigt nur dann einen eigenen Anwalt, wenn er einen eigenen Scheidungsantrag stellen will oder wenn die Scheidung nicht einvernehmlich ist.
Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht – dem Familiengericht – ein.
Prüfung der Dokumente Nachdem dort Antrag und Unterlagen geprüft wurden, wird der andere Ehegatte aufgefordert, sich zum Scheidungsantrag zu äußern.
Versorgungsausgleich Das Familiengericht lässt beiden Eheleuten Dokumente zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zukommen. Oft müssen dann bei den Rentenversicherungsträgern Unterlagen angefordert und offene Fragen geklärt werden.
Einladung zum Gerichtstermin Das Familiengericht lädt beide Ehepartner zum Scheidungstermin ein.
Scheidungsbeschluss Beim Gerichtstermin werden die wichtigsten Inhalte des Scheidungsantrags noch einmal besprochen und die Scheidung per Beschluss vollzogen. Es ist sowohl möglich, dass die Scheidung sofort rechtskräftig ist als auch erst nach dem Verstreichen der 30-tägigen Rechtsmittelfrist.
Scheidungsantrag
Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Scheidung?
Im Durchschnitt dauert es vom Scheidungsantrag bis zum rechtswirksamen Scheidungsbeschluss 6 Monate bis 2 Jahre. In manchen Fällen kann es auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Die genaue Dauer vom Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Scheidung variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts, der Komplexität der zu regelnden Angelegenheiten wie Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensfragen, und danach, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Daher kann keine allgemein gültige Aussage über die genaue Dauer gemacht werden.
Wer beantragt die Scheidung?
Nur ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Den Antrag stellen können jedoch beide Ehepartner. Wer den Scheidungsantrag stellt und von einem Anwalt bei Gericht einreichen lässt, verpflichtet sich außerdem automatisch dazu, die Gerichtsgebühren vorzuschießen.
Antragsteller: Vollständiger Name und Anschrift der Person, die den Scheidungsantrag stellt
Antragsgegner: Vollständiger Name und Anschrift des Ehegatten
Bitte um Scheidung der Ehe
vorläufiger Verfahrenswert in Euro
Details zur Ehe (finden sich auf der Hochzeitsurkunde)
Datum der Eheschließung
Ort der Eheschließung
Name des Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde
Heiratsregisternummer
Als Nachweis: Kopie der Heiratsurkunde als Anlage
Informationen zu den Eheleuten (jeweils von beiden)
Staatsangehörigkeit
Geburtsdatum
Als Nachweis (zur Anhörung ausreichend): Personalausweis oder Reisepass
Angaben zum Verfahrenswert
Jeweils: Einkommen pro Monat (netto)
Jeweils: Vermögen
Höhe des Verfahrenswerts (oder des vorläufigen Verfahrenswertes)
Informationen zu gemeinsamen Kindern (nur wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben)
Geburtsdatum der Kinder (Als Nachweis: Kopie der Geburtsurkunden als Anlage)
Wohnort und gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
Wenn vorhanden, Regelungen über die elterliche Sorge, Umgangsrechte oder Unterhaltspflichten (entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung beziehungsweise -haus und an den Haushaltsgegenständen (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
Getroffene Vereinbarungen (beispielsweise in einem Ehevertrag) hinsichtlich
Gemeinsamer Hausrat (entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
Als Nachweis: Kopie des Ehevertrags
Erklärung über das Scheitern der Ehe (§ 1566 Abs. 1 BGB)
gegebenenfalls Nennung des Trennungsdatums, zum Nachweis, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist (Ausnahmen sind hier aber möglich)
Wenn die Scheidung nicht einvernehmlich ist und die Trennung weniger als drei Jahre her ist: Beweise dafür, dass die Ehe gescheitert ist (etwa der Auszug aus dem gemeinsamen Haus)
Unterschrift und Name des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin