Wie hoch ist das Bürgergeld?
Die Höhe des Bürgergelds 2024 im zeitlichen Vergleich zu den Regelsätzen 2023 und 2025 zeigt folgende Tabelle:
Die Höhe des Bürgergeldes variiert je nach Lebenssituation zwischen 357,00 € und 563,00 €: Alleinstehende erhalten monatlich 563,00 €, während in Bedarfsgemeinschaften jeder volljährigen anspruchsberechtigten Person 506,00 € Bürgergeld zusteht. Familien mit Kindern können seit Januar 2024 mit folgenden Beträgen rechnen: 471,00 € (für jedes Kind zwischen 14 - 17 Jahren), 390,00 € (für jedes Kind zwischen 6 - 13 Jahren) oder 357,00 € (für jedes Kind unter 5 Jahren).
Wie wird die Höhe des Bürgergelds festgelegt?
Die Bürgergeld-Höhe orientiert sich an der bevorstehenden Inflationsrate und der zukünftig zu erwartenden Preisentwicklung. Bisher wurde die Höhe des Regelbedarfs rückblickend über die Regelbedarfshöhe des aktuellen Jahrs unter Rücksicht von der Preisentwicklung und der Netto-Lohnentwicklung berechnet.
Seit wann gibt es das Bürgergeld?
Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Hartz VI beziehungsweise Arbeitslosengeld II. Die Umsetzung erfolgte im Laufe des Jahres 2023 in zwei Schritten: ein Mal zum 1. Januar 2023 und ein Mal zum 1. Juli 2023.
Wer bekommt Bürgergeld?
Anspruch auf das Bürgergeld haben alle, die auch bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Für das Bürgergeld 2024 ist es nicht nötig, einen neuen Antrag zu stellen.
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Höhe des Bürgergelds 2025
2025 geht das Bürgergeld in eine so genannte Nullrunde und wird nicht erhöht. Weiterhin erhalten Alleinstehende pro Monat 563,00 € Bürgergeld. Einen Überblick über die Bürgergeldhöhe im Jahr 2025 nach jeweiliger Personengruppe/Stufe finden Sie hier:
Die Höhe des Regelbedarfs variiert je nach Regelbedarfsstufe. Zusätzlich zum Regelbedarf werden auch Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
- Alleinstehende erhalten ab 2025 monatlich 563 € Bürgergeld.
- In Bedarfsgemeinschaften bekommen volljährige anspruchsberechtigte Personen 506 € Bürgergeld.
- Volljährige, die in einer Einrichtung leben, erhalten 451 € Bürgergeld.
- Familien mit Kindern bekommen 2025 für jedes Kind im Alter von 14 bis 17 Jahren 471 €.
- Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren werden 390 € Bürgergeld gezahlt.
- Familien mit Kindern unter 5 Jahren erhalten auch 2025 pro Kind 357 € Bürgergeld.
Bürgergeld-Änderungen zum 1. Januar 2025
Das Kabinett hat im Oktober 2024 folgende Anpassungen beim Bürgergeld für 2025 beschlossen:
- Anschubfinanzierung: Wer ein Jahr arbeitet (und davon 6 Monate nicht auf Bürgergeld angewiesen ist) erhält eine Prämie.
- Längere Arbeitswege zumutbar: Die zumutbare Zeit für den Hin und Rückweg zur Arbeit wird auf drei Stunden (mehr als 6 Stunden tägliche Arbeit) beziehungsweise zweieinhalb Stunden (6 oder weniger Stunden tägliche Arbeit) erhöht.
- Höhere Sanktionierung: Das Bürgergeld wird für 3 Monate um 30 % gekürzt, wenn Leistungsbezieher eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnen.
- Sanktionierung von Schwarzarbeit: Der Katalog der Bürgergeld-Pflichtverletzungen wird um Schwarzarbeit erweitert. Wer unangemeldet arbeitet, muss dann mit Leistungskürzungen rechnen.
- Arbeitgeberzuschuss: Arbeitgeber, die Geflüchtete für Berufssprachkurse freistellen, sollen einen Entgeltzuschuss erhalten.
- Kürzung der Karenzzeit: Die Karenzzeit für das Schonvermögen wird von einem ganzen auf ein halbes Jahr gekürzt. Nach 6 Monaten Bürgergeldbezug muss eigenes Vermögen, das 40.000 € übersteigt, zum Lebensunterhalt genutzt werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft gilt die Grenze von 15.000 € Schonvermögen.
Höhe des Bürgergelds in 2024
Das Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Für Alleinstehende steigt das Bürgergeld auf 563,00 € monatlich. Durchschnittlich steigt das Bürgergeld im Jahr 2024 um 12 %. Die Bürgergeldhöhe im Jahr 2024 nach jeweiliger Personengruppe/Stufe können Sie der folgenden Grafik entnehmen:
Je nach Regelbedarfsstufe unterscheidet sich die Höhe des Regelbedarfs. Zusätzlich zum Regelbedarf werden Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übernommen.
- Alleinstehende erhalten 2024 monatlich 563 € Bürgergeld.
- In Bedarfsgemeinschaften erhalten volljährige anspruchsberechtigte Personen 506 € Bürgergeld.
- Volljährigen, die in einer Einrichtung leben, steht Bürgergeld in Höhe von 451 € zu.
- Familien mit Kindern erhalten seit Januar 2023 für jedes Kind zwischen 14 Jahren und 17 Jahren 471 €.
- Pro Kind zwischen 6 Jahren und 13 Jahren werden 390 € Bürgergeld gezahlt.
- Familien mit Kindern unter 5 Jahren erhalten seit dem 1. Januar 2024 je Kind 357 € Bürgergeld.
Was hat sich zum 1. Januar 2024 geändert?
Im Kalenderjahr 2024 wird neben der Anhebung des Bürgergelds auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf erhöht.
Erhöhung des „Schulstarterpakets“ im Jahr 2024
- 1. Schulhalbjahr: 130,00 € (vorher 116,00 €)
- 2. Schulhalbjahr: 65,00 € (vorher 58,00 €)
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Zuverdienste zum Bürgergeld
Die so genannten Zuverdienst-Grenzen regeln, bis zu welcher Höhe zusätzlich zum Bürgergeld noch hinzuverdient werden darf. Einkommen bis 100,00 € pro Monat wird gar nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Zuverdienste, die darüber hinausgehen, werden bis auf einen bestimmten Prozentsatz (zwischen 10 % und 20 %) auf das Bürgergeld angerechnet.
Einkommensfreibeträge (Stand 2024)
Monatliches Einkommen von 100,00 € oder weniger:
- wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 100,01 € - 1.000,00 €:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 20 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.200,00 €:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.500,00 € und ein minderjähriges Kind:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Nebenjobs von Schülern und Studierenden
Nach dem Bürgergeld-Gesetz dürfen sowohl Schüler und Studierende als auch Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistende mit einem Nebenjob bis zu 520,00 € pro Monat hinzuverdienen, ohne dass die Leistungen ihrer Eltern gekürzt werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2023.
Unterschiede zwischen Hartz4 und Bürgergeld
Das Bürgergeld ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Grundsicherung, welche umgangssprachlich als Hartz IV, Arbeitslosengeld II oder Mindestsicherung bekannt ist. Das Bürgergeld-Gesetz wurde am 20. Dezember 2022 final verkündet.
Sowohl Hartz IV als auch das Bürgergeld sollen zur Grundsicherung dienen. Beide umfassen neben dem Regelbedarf auch Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Im Rahmen des Bürgergelds 2023 sind die Regelsätze jeweils um rund 40,00 € bis 50,00 € im Monat erhöht worden.
Die Höhe des Regelsatz nach Arbeitslosengeld 2 (Hartz VI) im Vergleich zum Bürgergeld-Satz 2023:
Welche Veränderung gibt es 2023 mit dem neuen Bürgergeld?
Karenzzeit
Im ersten Jahr, in dem das Bürgergeld bezogen wird, gibt es keine Überprüfung des Vermögens und der Angemessenheit der Wohnung. Auch nach dieser Karenzzeit sieht das Gesetz vor, dass Bürgergeld-Empfängern ein höheres und altersabhängiges Schonvermögen und höhere Rücklagen für die Altersvorsorge zustehen. Seit Beginn 2023 steht der ersten Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 40.000,00 € zu. Allen weiteren Personen steht jeweils ein Schonvermögen in Höhe von 15.000,00 € zu.
Die Karenzzeit soll dazu dienen, dass sich Bezieher von Bürgergeld auf ihre Jobsuche konzentrieren können und nicht mit Wohnungssuche beschäftigt sind. Nach der Karenzzeit wird (wie bisher auch) überprüft, ob zum Beispiel die Wohnsituation angemessen ist.
Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
Statt wie bisher unter Hartz VI wird nicht mehr die möglichst schnelle Vermittlung eines Arbeitsplatzes priorisiert. Im Rahmen des Bürgergelds wird auf Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung gesetzt. Außerdem wird die Förderung von Abschlüssen von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Die Reform sieht auch bürokratische Entlastungen der Jobcenter vor. Damit Weiterbildung attraktiver ist, bekommen alle, die eine Weiterbildung mit Abschluss beginnen, für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Darüber hinaus wird ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150,00 € pro Monat ausgezahlt.
Bagatellgrenze für Rückforderungsbescheide
Zu den Eckpfeilern des Bürgergelds gehört auch die Verminderung des bürokratischen Aufwands. Eine Maßnahme hierfür ist eine Bagatellgrenze von 50,00 € für Rückforderungsbescheide. Dann müssten Leistungsberechtigte, die bis zu 50,00 € zu viel vom Jobcenter erhalten haben, diese nicht zurückzahlen.
Kooperationsplan
Kooperationspläne ersetzen die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen. Die neuen Kooperationspläne sind rechtlich unverbindlich, da sie keine öffentlich-rechtlichen Verträge sind.
Leistungskürzungen sind möglich, wenn konkreten Maßnahmen aus dem Kooperationsplan (zum Beispiel der Erwerb eines Schulabschlusses) nicht nachgekommen wird.
Bürgergeld: Sanktionierung
Ursprünglich sollte die Sanktionierung von Leistungen in den ersten sechs Monaten nicht möglich sein. Die ersten Entwürfe sahen eine sogenannte Vertrauenszeit vor, in welcher die Jobcenter das Bürgergeld nicht mindern können. Tatsächlich wird es aber so sein, dass auch mit dem neuen Bürgergeld 2023 Sanktionen ab dem ersten Tag möglich sind.
Was hat sich zum 1. Juli 2023 geändert?
Zum 1. Juli 2023 wurden zusätzliche Bürgergeld-Leistungen umgesetzt. Der Fokus wurde dabei auf Ausbildung, Weiterbildungen und Qualifizierung gesetzt.
Seit dem 1. Juli 2023 haben Bürgergeld-Berechtigte Anspruch auf
- 150,00 € Weiterbildungsgeld: Für die Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung
- 75,00 € Bürgergeld-Bonus: Für die Teilnahme an Maßnahmen, die besonders dabei unterstützen, eine Arbeit oder eine Ausbildung zu finden
- Weiterbildungsprämie: Finanzielle Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen (unbefristet)
- Persönliches Coaching: Ganzheitliche Betreuung für Personen, denen die berufliche Eingliederung durch individuelle oder soziale Probleme erschwert ist
- Förderung von Grundkompetenzen: Wie Lesen, Schreiben oder Rechnen (unabhängig von einer abschlussorientierten Weiterbildung)