Probezeit: Menschen mit Behinderung

Probezeit: Menschen mit Behinderung

Inhaltsverzeichnis

Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Teil 3 im Kapitel 4 geregelt. Ziel des besonderen Schutzes ist es, die Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen und Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen zu sichern und eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erschweren.

Gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung eine Probezeit?

Auch mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Angestellten kann eine Probezeit beziehungsweise ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Das Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung leichter als ein festes Arbeitsverhältnis wieder aufgehoben werden kann. Probearbeitsverhältnisse können als flexible Formen der Beschäftigung den Übergang zum Arbeitsmarkt erleichtern, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zunächst ohne langfristige Bindung gegenseitig im Rahmen der Probezeit „kennenlernen“ können.

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Können Menschen mit Schwerbehinderung in der Probezeit gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten besteht noch nicht während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Deshalb ist in dieser Zeit eine Zustimmung durch das Integrationsamt zur Kündigung des Arbeitnehmers nicht erforderlich und es gelten die gleichen Kündigungsfristen in der Probezeit wie für Menschen ohne Schwerbehinderung. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind.

Dauer der Probezeit

Die Dauer der individuell vereinbarten Probezeit spielt dabei keine Rolle. Auch wenn keine oder eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, greift der besondere Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten.

Zeitpunkt der Kündigung

Es zählt nur, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen wird. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der 6-Monatsfrist ausspricht und der Arbeitnehmer diese innerhalb dieser Frist auch erhält, aber das Ende des Arbeitsverhältnisses außerhalb dieser Frist liegt, ist die Kündigung ohne Zustimmung gültig.

Zustimmung durch das Integrationsamt

Wenn innerhalb der Probezeit eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird, muss das Integrationsamt lediglich vor Ausspruch der Kündigung informiert werden. Das Integrationsamt muss aber keine Zustimmung geben, wie es bei Kündigungen nach der Probezeit der Fall ist. Für die Information des Integrationsamts über die Kündigung hat der Arbeitgeber vier Tage Zeit.

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