Probezeit: Menschen mit Behinderung

Probezeit: Menschen mit Behinderung

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Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Teil 3 im Kapitel 4 geregelt. Ziel des besonderen Schutzes ist es, die Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen und Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen zu sichern und eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erschweren.

Gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung eine Probezeit?

Auch mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen kann eine Probezeit beziehungsweise ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Das Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung leichter als ein festes Arbeitsverhältnis wieder aufgehoben werden kann. Probearbeitsverhältnisse können als flexible Formen der Beschäftigung den Übergang zum Arbeitsmarkt erleichtern, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zunächst ohne langfristige Bindung gegenseitig im Rahmen der Probezeit “kennenlernen” können.

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Können Menschen mit Schwerbehinderung in der Probezeit gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besteht noch nicht während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Deshalb ist in dieser Zeit eine Zustimmung durch das Integrationsamt zur Kündigung des Arbeitnehmers nicht erforderlich und es gelten die gleichen Kündigungsfristen in der Probezeit wie für Menschen ohne Schwerbehinderung.

Das gilt unabhängig von der Dauer einer individuell vereinbarten Probezeit. Mit anderen Worten: Auch wenn keine oder eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, greift der besondere Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten. Dabei zählt nur, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen wird. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Sechs-Monatsfrist ausspricht und der Arbeitnehmer diese innerhalb dieser Frist auch erhält, aber das Ende des Arbeitsverhältnisses außerhalb dieser Frist liegt, ist die Kündigung ohne Zustimmung gültig.

Wenn innerhalb der ersten sechs Monate der Anstellung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird, muss das Integrationsamt lediglich vor Ausspruch der Kündigung informiert werden. Für die Information des Integrationsamts hat der Arbeitgeber vier Tage Zeit.

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