1. Wie viel Urlaub habe ich eigentlich?
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer nicht genau wissen, wie viel Urlaub Ihnen eigentlich zusteht. Für Klarheit kann ein Blick in den Arbeitsvertrag sorgen, aber auch in eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag.
Findet sich dort keine Regelung zum Urlaub, richtet sich die Höhe Ihres Anspruches nach den gesetzlichen Regelungen des Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer beziehungsweise des Bundesurlaubsgesetz.
Wer regelmäßig an fünf Werktagen in der Woche arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch in Höhe von zwanzig Tagen. Im Falle einer 6-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer per Gesetz 24 Urlaubstage pro Jahr zu. Darüber hinaus steht es dem Arbeitgeber frei, seinen Angestellten einen zusätzlichen Urlaubsanspruch zu gewähren.
§ 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
2. Wie bekomme ich Urlaub, wie kann ich meinen Urlaub nehmen?
Der Urlaub muss beantragt werden und wird dann vom Arbeitgeber genehmigt. Die Form des Antrages richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Eine Selbstbeurlaubung ist keine gute Idee. In diesem Fall droht eine Abmahnung, und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.
3. Muss mein Arbeitgeber den Urlaub genehmigen und darf einmal genehmigter Urlaub widerrufen werden?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung des Urlaubs, der ihnen zusteht. Zur Ausnahme kann es kommen, wenn dem Urlaub dringende betriebliche Gründe (zum Beispiel erhebliche personelle Engpässe oder besondere Zeiten wie Schulferien) entgegenstehen. Der Widerruf von einmal genehmigtem Urlaub darf nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer Gefährdung der Existenz des Betriebes, erfolgen, aber auch nur, wenn es keine anderen Mittel gibt.
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4. Wann habe ich den vollen Urlaubsanspruch?
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach erstmaligem Verstreichen der sogenannten Warte- oder Probezeit von sechs Monaten.
Wer in der ersten Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt, erwirbt noch vor dem Ablauf des aktuellen Kalenderjahres den vollständigen Urlaubsanspruch. In allen anderen Fällen wird lediglich ein anteiliger Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe eines 1/12 für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis bestanden hat, erworben. So ist es etwa bei einer nicht erfüllten Probezeit oder bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach der Probezeit. Hier entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch lediglich teilweise oder wird anteilig gekürzt.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch in der zweiten Jahreshälfte beendet, haben Arbeitnehmer (die nicht mehr in der Probezeit sind) den vollen Anspruch auf Jahresurlaub. Wichtig ist, dass in den Folgejahren die Wartezeit nicht erneut erreicht werden muss. Somit entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch bereits am ersten Tag des Folgejahres, ungeachtet etwaiger Kürzungen bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
Urlaubsanspruch: Ausnahmen
Abweichende Regelungen können von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden, aber auch manche Betriebs- oder Tarifverträge beinhalten abweichende Regelungen.
Die Probezeit muss nicht innerhalb eines Kalenderjahres erreicht werden, sondern kann auch im Folgejahr verstreichen, wobei die Probezeit aus dem vergangenen Jahr berücksichtigt wird.
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5. Wie viel Urlaub darf ich am Stück nehmen?
Der Urlaub ist per Gesetz grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Bezogen auf eine 6-Tage-Woche sind dem Arbeitgeber mindestens zwölf Urlaubstage am Stück zu gewähren, bei einer 5-Tage-Woche sind ihm zehn Tage zusammenhängend zu gewähren.
6. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich im Urlaub krank werde?
Bei Erkrankung während des Jahresurlaubs werden die Tage der Krankheit nach Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Tag der Erkrankung auf den Jahresurlaub nicht angerechnet und die Urlaubstage werden gutgeschrieben.
7. Muss ich an Heiligabend oder Silvester einen vollen Tag Urlaub nehmen?
Sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember sind ganz normale Werktage, an denen voll gearbeitet werden muss. Anders ist es allerdings, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge an diesen Tagen frei gibt. Dann könnte ein Fall der sogenannten betrieblichen Übung vorliegen und sich ein Urlaubsanspruch ergeben.
8. Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
In einem betriebsratlosen Betrieb darf der Arbeitgeber (durch sein Direktionsrecht) Betriebsferien anordnen.
9. Was geschieht mit meinem Resturlaub, wenn ich diesen mit in das neue Kalenderjahr nehmen muss?
Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Wird der Urlaub jedoch in das folgende Kalenderjahr übertragen, ist dieser bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Allerdings muss dieser Urlaub beantragt werden, damit er nicht verfällt. Der Resturlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
10. Habe ich einen Urlaubsanspruch, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Bei einem Arbeitgeberwechsel kommt es für den Urlaubsanspruch auf den Zeitpunkt an. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeberwechsel in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt. Zudem muss dem neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung vorgelegt werden, wenn es zum Streit über den vom ehemaligen Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub kommt. Zudem darf beim vorherigen Arbeitgeber der volle Urlaubsanspruch noch nicht gewährt worden sein.
11. Und was ist mit meinem Resturlaub im Falle einer Kündigung?
Grundsätzlich muss der Urlaub, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, abgegolten werden. Fingerspitzengefühl ist im Hinblick auf diesbezügliche Regelungen in einem Abwicklungsvertrag geboten. So kommt es neben dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entscheidend auf die Bedingungen einer möglichen Freistellung an.
12. Urlaub ohne Arbeit?
Auch ohne Arbeit kann es einen Urlaubsanspruch geben. Außer wenn eine gesetzliche Regelung eine Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubsanspruches vorsieht. So beleibt der Anspruch auf Urlaub während der Mutterschutzzeit, der Pflegezeit, während eines Sonderurlaubs oder einer Freistellung ungekürzt. Während der Elternzeit kann der Urlaub jedoch um ein Zwölftel je Monat gekürzt werden.
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