Direktionsrecht

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Direktionsrecht?

Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, innerhalb eines bestimmten Rahmens Weisungen an seine Mitarbeitenden zu erteilen. Die Weisungen dürfen nicht willkürlich sein und müssen im Rahmen des Arbeitsvertrags und der geltenden Gesetze bleiben. Unter das Direktionsrecht können zum Beispiel der Arbeitsort oder die Arbeitszeit fallen. 

Gesetzliche Verankerung in § 106 GewO

Seit 2003 steht das Direktionsrecht in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsplatz, den Arbeitsort und die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen bestimmen. Dies gilt für alle Angestellten im Unternehmen. Das Weisungsrecht beinhaltet auch Regeln für die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter.

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Was gehört zum Direktionsrecht? 

Das Direktionsrecht umfasst in der Regel Arbeitsinhalt, Arbeitsort, Arbeitszeit und das Verhalten am Arbeitsplatz. Welche Bereiche genau zum Direktionsrecht des Arbeitgebers gehören, hängt stark vom jeweiligen Arbeitsvertrag beziehungsweise von Betriebsvereinbarungen oder dem entsprechenden Tarifvertrag ab. Je genauer die Arbeitstätigkeit im Vertrag beschrieben ist, desto weniger Weisungsbefugnis hat der Arbeitgeber. 

Das Direktionsrecht umfasst unter anderem:

  • Kleiderordnung 
  • Rauchverbot 
  • Hygienevorschriften
  • Umgang mit Kunden
  • Arbeitsinhalt 
  • Konkrete Arbeitsaufgaben 
  • Allgemeiner Verhaltenskodex 
  • Einteilung der Arbeitszeit 
  • Schichtpläne
  • Pausenregelung
  • Arbeitsort
  • Versetzung an einen anderen Ort
Was gehört zum Direktionsrecht? 
Was gehört zum Direktionsrecht? 

Grenzen des Direktionsrechts 

Auch wenn der Arbeitgeber über das Direktionsrecht vieles entscheiden kann, hat er keine uneingeschränkte Weisungsbefugnis. 

Das Direktionsrecht wird durch verschiedene Faktoren eingegrenzt:

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen haben Vorrang vor dem Direktionsrecht. So fallen beispielsweise die Höhe des Gehalts oder wesentliche Arbeitsbedingungen nicht unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Für Änderungen in diesen Bereichen ist eine Änderungskündigung oder ein Änderungsvertrag erforderlich. 

Gesetze und gesetzliche Vorschriften

Der Arbeitgeber darf das Direktionsrecht nur im gesetzlichen Rahmen ausüben. So dürfen die Weisungen beispielsweise nicht gegen das Arbeitszeitgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Der Arbeitgeber darf außerdem auch  keine sittenwidrigen Tätigkeiten anordnen. 

Billiges Ermessen

Die Weisungen dürfen nicht willkürlich sein, sondern müssen einen guten Grund haben. Der Arbeitgeber muss bei seinen Anweisungen die Interessen des Arbeitnehmers angemessen gegen die Interessen des Unternehmens abwägen. Bei Ausübung des Direktionsrechts muss nach billigem Ermessen gehandelt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. 

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss bei Weisungen die Fürsorgepflicht beachten. Arbeitsanweisungen müssen fair und zumutbar sein. Der Arbeitgeber darf keine Tätigkeiten anordnen, die Gesundheit oder Entgeltgruppe gefährden.

Grundrechte der Arbeitnehmer

Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dürfen durch das Direktionsrecht nicht eingeschränkt oder verletzt werden. 

Zumutbarkeit

Die Anweisungen im Rahmen des Direktionsrechts müssen den betroffenen Arbeitnehmern zuzumuten sein. Bei einer Versetzung zu einem Arbeitsort, der 660 Kilometer entfernt ist, wäre die Entfernung zum neuen Arbeitsort nicht zumutbar. 


→ Nicht immer lässt sich eindeutig definieren, bis wohin das Direktionsrecht gilt, da dies von zahlreichen Faktoren und der individuellen Situation abhängig ist. So stößt das Direktionsrecht an seine Grenzen, wenn die Arbeitsaufgaben so erheblich geändert werden, dass sich das gesamte Tätigkeitsbild verändert, auch wenn die Arbeitsinhalte grundsätzlich in die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers fallen.

Was passiert, wenn ich mich weigere, dem Direktionsrecht zu folgen?

Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht des Arbeitnehmers nicht folgen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen. Allerdings müssen Arbeitnehmer nur Weisungen folgen, die zulässig sind. Bei unbilligen Weisungen dürfen die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. 

1.) Kündigung durch den Arbeitgeber

Kommt es infolge einer verweigerten Weisung zu einer Kündigung, sollten sich Angestellte gegen diese wehren und (mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht) Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Weisungen den Grundsätzen des Direktionsrechts entsprechen und der Arbeitgeber nachweisen kann, dass seine Anweisungen billig sind. 

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2.) Leistungsverweigerung 

Arbeitnehmer dürfen bei rechtswidrigen oder unbilligen Weisungen von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, bevor Sie die Arbeit verweigern. Zu Unrecht verweigerte Arbeit kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder sogar einer außerordentlichen Kündigung führen.

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