Eine Urlaubsbescheinigung kann von allen Arbeitnehmern, die ein Unternehmen verlassen, bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angefordert werden. Laut Mindesturlaubsgesetz ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Bescheinigung verpflichtet, sobald das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung, das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags oder um einen Aufhebungsvertrag handelt.
§ 6 BUrlG: Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Die Urlaubsbescheinigung enthält Informationen darüber, ob und in welchem Umfang im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt oder abgegolten wurde. Diese Angaben sind für neue Arbeitgeber wichtig. Mithilfe der Bescheinigung kann vermieden werden, dass Urlaubstage doppelt gewährt werden oder Ansprüche auf Resturlaub verfallen.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist der Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels entscheidend.
Verlässt ein Beschäftigter innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres das Unternehmen, darf dieser ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen nach den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist die Situation anders.
Wechselt ein Arbeitnehmer in der 2. Jahreshälfte seine Anstellung, hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Der Stichtag für vollen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung ist immer der 1. Juli des jeweiligen Jahres. Voraussetzung ist lediglich, dass die sechsmonatige Probezeit abgelaufen ist. Der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber kann um die Anzahl der Urlaubstage gekürzt werden, die innerhalb des Kalenderjahres schon in Anspruch genommen wurden, und muss unter Umständen anhand einer Urlaubsbescheinigung nachgewiesen werden.
Im Fall einer Kündigung (oder eines anderen Grundes für einen Arbeitgeberwechsel) muss vom bisherigen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss die folgenden Inhalte aufweisen:
Der alte Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung verpflichtet. Mithilfe dieser Bescheinigung kann der Urlaubsanspruch ermittelt werden. Neben der Urlaubsbescheinigung darf der Arbeitgeber auch weitere Dokumente nicht zurückhalten. Hierzu gehören beispielsweise die Arbeitsbescheinigung, das Arbeitszeugnis und die Lohnsteuerbescheinigung.
Sollte der bisherige Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung nicht ausstellen, sollte der Arbeitnehmer diese schriftlich und mit einer Frist beim Arbeitgeber anfordern. Wenn auch nach Ablauf der Frist keine Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird, ist es ratsam, sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht über weitere mögliche Schritte beraten zu lassen. Gegebenenfalls ist eine Klage auf Herausgabe der Urlaubsbescheinigung vor dem Arbeitsgericht sinnvoll.
Wird beim neuen Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung vorgelegt, drohen möglicherweise negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer. In diesem Fall kann der neue Vorgesetzte den Urlaubsanspruch so handhaben, als ob bereits alle Urlaubstage beim vorherigen Arbeitgeber genommen wurden.
Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die volle Darlegungs- und Beweislast, wie viel Urlaub bereits genommen wurde. Erklärt der neue Arbeitnehmer seinem neuen Chef, warum die Urlaubsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann, muss sich der neue Arbeitgeber im „alten” Unternehmen erkundigen. Der neue Arbeitgeber ist zur Erkundigung verpflichtet.