Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer für eigene Kinder oder Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die mit ihnen im Haushalt leben und die sie betreuen, und erziehen (§ 15 BEG). Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG) geregelt.
Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich gestellt werden. Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, reicht nach dem Gesetz eine Frist von sechs Wochen aus.
Mit dem Elternzeitantrag muss dem Arbeitgeber auch die zeitliche Lage und Dauer der Elternzeit mitgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die beantragte Elternzeit verkürzt oder verlängert werden.
Dauer und Lage der Elternzeit
- Der Elternzeitanspruch besteht ab Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
- Die 2-jährige Dauer der Elternzeit können die Eltern gemeinsam nehmen oder frei unter sich aufteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum achten Lebensjahr genommen werden.
- Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte innerhalb des Zeitraums verteilen. Eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte ist in Absprache mit dem Arbeitgeber auch möglich.
- An die getroffene Wahl der Lage und Zeitdauer ist der Arbeitnehmer gebunden: Spätere Änderungen sind in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Umfang von höchstens 30 Wochenstunden zulässig.
Über die genaue Gestaltung und den Stundenumfang müssen sich der Arbeitnehmer in Elternzeit und der Arbeitgeber gemeinsam einigen. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung.
Will der sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer die Arbeit in Teilzeit selbstständig oder bei einem anderen Unternehmen ausführen, muss der Arbeitgeber seine Zustimmung geben, darf diese aber nur aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen.
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Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter in Elternzeit nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Elternzeitantrag (aber maximal 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) bis zum letzten Tag der Elternzeit. Das Kündigungsverbot gilt auch für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und Eltern, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen.
Kündigungen von Arbeitnehmern im Elternschutz benötigen immer die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, in der Regel das Gewerbeamt des Bundeslandes, und sind nur in Einzelfällen möglich, etwa bei Betriebsschließung.
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Erhalte ich während der Elternzeit weitere Leistungen vom Arbeitgeber?
Ob Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Leistungen wie Weihnachtsgeld, einen Firmenwagen oder ein Jobticket haben, hängt davon ab, welche Anspruchsvoraussetzung vereinbart wurde.
Die Elternzeit ist rechtlich gesehen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Für das ruhende Arbeitsverhältnis gilt, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Leistungen hat, deren Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist die Grundlage der Ansprüche, dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde, besteht während der Elternzeit kein Anspruch.
Urlaubsanspruch
Gesetzlich ist geregelt, dass Elternzeit zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs führt. So kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss dies dem Arbeitnehmer jedoch mitteilen. Ohne entsprechenden Hinweis bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.
Ist dem Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit der Urlaub nicht oder nicht vollständig gewährt worden, so verfällt dieser nicht, sondern kann zum Zeitpunkt der Rückkehr oder im darauf folgenden Kalender-/Urlaubsjahr genommen werden.
Unabhängig davon sind die Ansprüche bei Weiterarbeit in Teilzeit im Betrieb. Arbeitet der Arbeitnehmer mit verringerter Arbeitszeit beim Arbeitgeber weiter, so entsteht ein anderes Arbeitsverhältnis, aus dem eigenständige Ansprüche auf Zahlungen, Leistungen oder Urlaub begründet werden.
Wie muss die Wiedereinstellung nach der Erziehungszeit erfolgen?
Die volle Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit ist rechtlich gesehen keine Wiedereinstellung, sondern die Wiederaufnahme eines aus rechtlichem Grunde ruhenden Arbeitsverhältnisses. Deshalb sind die Bedingungen der Beschäftigung nach der Elternzeit die gleichen, wie beim Beginn in die Elternzeit. Es sind kein neuer Arbeitsvertrag oder neue Arbeitsbedingungen zu verhandeln, da der Arbeitsvertrag besteht und lediglich wieder aufgenommen wird.
Daraus ergibt sich, dass die Beschäftigung nach der Elternzeit grundsätzlich am selben Arbeitsplatz zu erfolgen hat. Da aber der Arbeitsvertrag maßgeblich ist, kann der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten auch einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages zuweisen. Diese Möglichkeit hat der Arbeitgeber ja auch ohne Elternzeit.
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Kann ich nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Meistens ist das Problem bei der Wiedereinstellung weniger, dass der Arbeitgeber den rückkehrenden Mitarbeiter an demselben oder gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigen will, sondern dass von den Beschäftigten der Wunsch nach einer anderen Beschäftigung kommt. Oft wünschen sich Eltern nach der Elternzeit eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit. Aus den Regelungen zur Elternzeit ergibt sich aber nur der Anspruch, das alte Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen.
Eine Lösung bietet Eltern die Brückenteilzeit. Wer in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeitet und dort länger als sechs Monate beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum. Dieser Anspruch gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von der Elternzeit und kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.