Arbeitnehmer haben in Deutschland laut § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf mindestens 24 Tage Jahresurlaub (bei einer 6-Tage-Woche), auch Erholungsurlaub genannt.
§ 1 BUrlG: Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
In dieser Zeit entfällt die Präsenzpflicht am Arbeitsplatz bei voller Bezahlung. Hierfür muss zunächst ein Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Im Arbeitsrecht spricht man dabei von einer Willenserklärung laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also einer privaten Willensäußerung, welche darauf abzielt, eine Rechtsfolge herbeizuführen.
➜ Achtung: Tritt ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub ohne schlussendliche Genehmigung des Urlaubsantrags durch die zuständige Führungskraft an, kann das zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Der Urlaubsantrag kann mündlich oder formlos schriftlich gestellt werden. Viele Unternehmen haben dafür interne Vorgänge und nutzen eigene Formulare, die auch Urlaubszettel genannt werden. Arbeitsrechtlich gibt es keine speziellen Vorschriften, die bei der Erstellung zu beachten sind. Folgende Daten sollte der schriftliche Urlaubsantrag jedoch beinhalten:
Der mündliche Urlaubsantrag kann telefonisch oder persönlich bei der entscheidungsbefugten Führungskraft erfolgen.
Ein Urlaub kann nur beantragt werden, wenn dem Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Urlaubstage variiert je nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf mindestens 24 Tage bezahlten Erholungsurlaub (bei einer 6-Tage-Arbeitswoche).
Erst nach der Probezeit (also dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses) erhält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Im ersten halben Jahr wird lediglich ein anteiliger, auf den Monat gerechneter Urlaubsanspruch gewährt.
Wie lange im Voraus der Urlaub beantragt werden muss, schreibt das Bundesurlaubsgesetz nicht vor. Oft existieren hierfür Dienstanweisungen, die je nach Unternehmen variieren können. Grundsätzlich sollte der Urlaubsantrag so früh gestellt werden, dass dem Arbeitgeber ausreichend Zeit bleibt, zu reagieren und die Urlaubsplanungen zu koordinieren.
Bevor der Urlaub angetreten werden kann, muss der Antrag auf Urlaub durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Hierfür ist meist der oder die unmittelbare Vorgesetzte zuständig. Ein Urlaubsantrag gilt erst dann als genehmigt, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitteilt.
Eine Genehmigung des Urlaubs unter Vorbehalt ist nicht zulässig. Sobald der Urlaubsantrag genehmigt wurde, ist dieser bindend und kann weder von dem Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig zurückgenommen werden. Ein Widerruf bereits gewährten Urlaubs ist nur in absoluten Ausnahmefällen und unter erschwerten Bedingungen zulässig.
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Der Urlaubsantrag darf nicht ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden. Nur in zwei Fällen darf ein Urlaubsantrag abgelehnt werden:
Bei sogenannten dringlichen betrieblichen Angelegenheiten darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen und sogar eine allgemeine Urlaubssperre verhängen. Das kann der Fall sein, um bei hohen Personalausfällen den Betriebsablauf zu gewährleisten, oder weil in der Hochsaison alle Arbeitskräfte gebraucht werden.
Wenn bereits zu viele andere Arbeitskräfte in dem gewünschten Zeitraum ihren Urlaub beanspruchen und diese aus sozialen Gründen Vorrang haben. Das ist etwa dann der Fall, wenn Familien mit Kindern nur in den Schulferien Urlaub machen können.
Sollte der Arbeitgeber einen berechtigten Urlaubsantrag ohne triftigen Grund ablehnen, können Arbeitnehmer Kontakt zu einer Kanzlei für Arbeitsrecht aufnehmen oder ihren Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Falls die Zeit drängt, beispielsweise weil der Urlaub kurz bevorsteht, können Arbeitnehmer ihr Recht auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Es sollte jedoch stets versucht werden, zunächst im Gespräch mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wenn keine Rückmeldung auf den Urlaubsantrag erfolgt, gilt der Urlaub als abgelehnt. Unter keinen Umständen sollten Arbeitnehmer den Urlaub antreten, wenn dieser nicht ausdrücklich genehmigt wurde.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber jedoch dazu angehalten, innerhalb einer bestimmten Frist auf den Urlaubsantrag zu reagieren. Diese Fristen können variieren.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt keine gesetzliche Frist vor, bis wann ein Urlaubsantrag vom Arbeitgeber genehmigt oder abgelehnt werden muss. Meist existieren hierzu interne Regelungen, die je nach Betrieb unterschiedlich gehandhabt werden. Meist kann der Arbeitnehmer aber mit einer Antwort innerhalb von sieben bis zehn Tagen rechnen.
Ein mündlicher Urlaubsantrag muss entweder sofort genehmigt oder abgelehnt werden oder die Führungskraft hat ein Datum zu nennen, bis wann über den Urlaubsantrag entschieden wird. Diese Vorgehensweise ist üblich, wenn es sich um nur wenige Urlaubstage handelt.