Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Inhaltsverzeichnis

Für die Elternzeit sieht das Arbeitsrecht einige Besonderheiten bezüglich des Urlaubsanspruchs vor. Diese Sonderregelungen sind in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) festgesetzt.

Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es entstehen grundsätzlich weitere Ansprüche auf Erholungsurlaub.

  • Im Beispiel-Fall einer Elternzeit von 2 Jahren bei einer 5-Tage-Woche entsteht also mindestens ein Urlaubsanspruch von 40 Tagen.
  • In diesem Fall beträgt der jährliche Mindesturlaub 20 Tage und wird mit der Elternzeitdauer in Jahren (zwei) multipliziert.
  • Berechnung: 20 Tage Mindesturlaub × 2 Jahre = 40 Tage Urlaub


Übertragung des Urlaubsanspruchs in Elternzeit

Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich einen Mindesturlaubsanspruch pro Jahr, der am Jahresende verfällt, so § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Für die Elternzeit gibt es eine Sonderregelung, damit die Elternzeit nicht dazu führt, dass der Urlaubsanspruch verfällt.

Der Übertragungszeitraum verlängert sich bis zum Jahresende des Folgejahres, nachdem die Elternzeit beendet wurde. Nimmt der Mitarbeiter den Urlaub auch dann nicht, verfällt der Urlaubsanspruch regulär.

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Kürzung des Urlaubs berechnen

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch pro vollem Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss den Mitarbeiter aber über diese Kürzung informieren. Versäumt er dies, behält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.

Ergeben sich durch die Kürzung keine vollen Tage, werden die Urlaubstage (bei 0,5 oder mehr) aufgerundet beziehungsweise (bei weniger als 0,5) abgerundet.

Wie viele Urlaubstage Sie nach der Kürzung durch die Elternzeit haben, können Sie aus folgender Tabelle ablesen:

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch pro vollem Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss den Mitarbeiter aber über diese Kürzung informieren. Versäumt er dies, behält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.
Tabelle: Kürzung des Urlaubsanspruchs in Elternzeit berechnen

  • Im Beispiel-Fall eines Elternteils, der zwischen 1. September und 31. Dezember in Elternzeit geht und dem nach Arbeitsvertrag 24 Tage Erholungsurlaub zustehen, hat für das Jahr insgesamt 16 Tage Urlaub
  • 24 Tage ÷ 12 × (12 − 4) = 16 Tage Resturlaub
  • Bei 4 Monaten in Elternzeit, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von 24 Tagen um 4/12 kürzen. Entsprechend kommt es zu einer Kürzung auf 16 Tage Urlaub.

Beispiel: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch pro vollem Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss den Mitarbeiter aber über diese Kürzung informieren. Versäumt er dies, behält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.
Beispiel für die Berechnung des Urlaubsanspruchs in Elternzeit


Die Kürzung des Urlaubsanspruchs kann dazu führen, dass Arbeitnehmer vor der Elternzeit zu viel Urlaub nehmen. Dann wird der „Minus-Urlaub” nach dem Ende der Elternzeit mit dem neu entstehenden Urlaubsanspruch verrechnet.

Resturlaub nach der Elternzeit

Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit nicht oder nur unvollständig genommen wurde, muss nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Der Urlaub verfällt also nicht während der Elternzeit.

Urlaubsanspruch bei Kündigung nach der Elternzeit

Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet werden und kann der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) abzugelten. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, hat eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers keine Wirkung mehr.

§ 7 BUrlG: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

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