Für die Elternzeit sieht das Arbeitsrecht einige Besonderheiten bezüglich des Urlaubsanspruchs vor. Diese Sonderregelungen sind in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) festgesetzt.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es entstehen grundsätzlich weitere Ansprüche auf Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich einen Mindesturlaubsanspruch pro Jahr, der am Jahresende verfällt, so § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Für die Elternzeit gibt es eine Sonderregelung, damit die Elternzeit nicht dazu führt, dass der Urlaubsanspruch verfällt.
Der Übertragungszeitraum verlängert sich bis zum Jahresende des Folgejahres, nachdem die Elternzeit beendet wurde. Nimmt der Mitarbeiter den Urlaub auch dann nicht, verfällt der Urlaubsanspruch regulär.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch pro vollem Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss den Mitarbeiter aber über diese Kürzung informieren. Versäumt er dies, behält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.
Ergeben sich durch die Kürzung keine vollen Tage, werden die Urlaubstage (bei 0,5 oder mehr) aufgerundet beziehungsweise (bei weniger als 0,5) abgerundet.
Wie viele Urlaubstage Sie nach der Kürzung durch die Elternzeit haben, können Sie aus folgender Tabelle ablesen:
➜ Im Jahr mit der Elternzeit verkürzt sich der Urlaubsanspruch auf 16 Tage.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs kann dazu führen, dass Arbeitnehmer vor der Elternzeit zu viel Urlaub nehmen. Dann wird der „Minus-Urlaub” nach dem Ende der Elternzeit mit dem neu entstehenden Urlaubsanspruch verrechnet.
Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit nicht oder nur unvollständig genommen wurde, muss nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Der Urlaub verfällt also nicht während der Elternzeit.
Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet werden und kann der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) abzugelten. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, hat eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers keine Wirkung mehr.
§ 7 BUrlG: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.