Abfindung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit haben Arbeitnehmer in Deutschland eine starke Position, wenn es um Kündigungsschutz und mögliche Abfindungen geht. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 6 Monate zum Monatsende. Dies gibt dem Arbeitnehmer bereits eine gewisse Sicherheit und Zeit, sich neu zu orientieren. Allerdings besteht im Regelfall auch nach 15 Jahren kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung.
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Abfindung im Rahmen eines Auflösungsvertrags
Wer nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, kann mit einer Abfindung von mindestens 7,5 Monatsgehältern rechnen. Dieser Wert entspricht der so genannten Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung, die auch bei Aufhebungsvertrag üblich ist. Die genaue Abfindungshöhe ist individuell und abhängig von verschiedenen Faktoren wie der individuellen Verhandlungsposition, der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und den Gründe für den Aufhebungsvertrag.
- Bei einem Monatsgehalt von 2.000 Euro liegt die mögliche Abfindung bei rund 15.000 Euro.
- Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 3.000 Euro könnte demnach mit einer Abfindung von etwa 22.500 Euro rechnen.
- Für ein Monatsgehalt von 3.500 Euro beträgt die Abfindungshöhe etwa 26.250 Euro.
- Bei einem Gehalt von 5.000 Euro monatlich kann die Abfindung bei 37.500 Euro liegen.
- Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 7.000 Euro können mit einer Abfindung von etwa 52.500 Euro rechnen.
- Bei einem höheren Gehalt von 10.000 Euro pro Monat liegt die mögliche Abfindung um die 75.000 Euro.
Zusätzlich zur Abfindung bieten einige Unternehmen auch weitere Anreize, um Angestellten einen Aufhebungsvertrag “schmackhaft” zu machen: zum Beispiel eine bezahlte Freistellung oder zusätzliche Zahlungen im Rahmen der Sprinterprämie.
Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich führt häufig zu einer Abfindung, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angestrebt wird. Dabei einigen sich die Parteien in der Regel darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Zahlung besteht.
Die Höhe der Abfindung wird im Vergleich individuell ausgehandelt, wobei die Abfindung umso höher ist, desto länger die Betriebszugehörigkeit ist.
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Außergerichtlich verhandelte Abfindung
Eine außergerichtlich verhandelte Abfindung nach 15 Jahren kann sich durchaus lohnen. Hier haben beide Parteien die Möglichkeit, flexibel und ohne den Druck eines Gerichtsverfahrens zu verhandeln. Oft können zusätzliche Leistungen wie ein hervorragendes Arbeitszeugnis oder eine Freistellung bei Lohnfortzahlung vereinbart werden. Die Abfindungshöhe orientiert sich auch hier an der Formel: 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung nach 15 Jahren besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch zahlen viele Arbeitgeber in solchen Fällen freiwillig eine Abfindung, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung orientiert sich am Paragraph § 1a des Kündigungsschutzgesetz, der als Richtwert 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vorsieht.
Rechtlicher Schutz bei Kündigung nach 15 Jahren
Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit genießen Arbeitnehmer einen sehr guten Kündigungsschutz. Zu den wenigen Ausnahmen gehören hier beispielsweise Angestellte von Kleinbetrieben. Besteht Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung schwerwiegende Gründe vorweisen können. Bei einer (möglichen) Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer gute Chancen, entweder ihren Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten. Da für die Kündigungsschutzklage eine Frist von nur drei Wochen gilt, sollte bei Kündigungen immer besonders zügig gehandelt werden – ansonsten versiegt die Chance auf eine Abfindung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen die Bedeutung der langen Betriebszugehörigkeit für den Kündigungsschutz betont. So wurde in einem Urteil (BAG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04) festgestellt, dass bei der Sozialauswahl im Falle betriebsbedingter Kündigungen die Dauer der Betriebszugehörigkeit besonders zu berücksichtigen ist.
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Auch nach 15 Jahren keine Abfindung?
Es gibt Fälle, in denen trotz langer Betriebszugehörigkeit keine Abfindung gezahlt wird:
- Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, die vom Arbeitgeber nachweislich begründet werden kann.
- Bei wirksamen personenbedingten Kündigungen des Arbeitnehmers.
- Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.
- In kleinen Betrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet (Kleinbetriebe).
Auch wenn in diesen Fällen kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, besteht trotzdem die Möglichkeit, eine solche zu verhandeln.
Anwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungsverhandlung
Bei Verhandlungen über eine Abfindung nach 15 oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit kann die Unterstützung durch einen spezialisierten Arbeitsrechtsanwalt von großem Vorteil sein. Ein erfahrener Anwalt kennt die aktuellen Rechtsprechungen, kann die individuelle Situation einschätzen und weiß, welche Strategien in Verhandlungen erfolgversprechend sind.
Arbeitsrechtsanwälte können:
- Die Wirksamkeit einer Kündigung prüfen
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen
- Bei der Formulierung von Auflösungsverträgen unterstützen
- Im Falle einer Kündigungsschutzklage vor Gericht vertreten
- Über steuerliche Optimierungsmöglichkeiten beraten
Die Kosten für einen Anwalt sollten gegen den potenziellen Mehrwert einer höheren Abfindung abgewogen werden. In den meisten Fällen übersteigt der durch anwaltliche Vertretung erzielte Mehrwert die Anwaltskosten deutlich.
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Gibt es eine Obergrenze für Abfindungen nach 15 Jahren?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für Abfindungen nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit. Allerdings können Unternehmen in Sozialplänen oder Betriebsvereinbarungen Höchstbeträge für Abfindungen festlegen. Das hatte das Bundesarbeitsgericht 2022 in dem Fall einer Arbeitnehmerin bestätigt, deren Abfindung auf 230.000 Euro brutto gedeckelt wurde (1 AZR 252/21).